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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09 (https://dejure.org/2010,30416)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.03.2010 - 12 A 918/09 (https://dejure.org/2010,30416)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. März 2010 - 12 A 918/09 (https://dejure.org/2010,30416)
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  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 23.06

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; Mitursächlichkeit der familiären

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    sie Deutsch im Elternhaus nicht erlernt habe (Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls) sie lediglich zugehört habe, wenn die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst nur russisch gesprochen habe, Vater zu Hause nie Deutsch gesprochen habe, ihre Mutter Russin sei, sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen hätten, ihre Eltern sich hätten scheiden lassen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und dann ihr Vater nach Deutschland gefahren sei, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die familiäre Sprachvermittlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren - 5 C 23.06 -, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 - 11 B 02.2939 -, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, juris, deutlich für die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ablehnung, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Klägerin zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund der familiären Vermittlung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    sie Deutsch im Elternhaus nicht erlernt habe (Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls) sie lediglich zugehört habe, wenn die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst nur russisch gesprochen habe, Vater zu Hause nie Deutsch gesprochen habe, ihre Mutter Russin sei, sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen hätten, ihre Eltern sich hätten scheiden lassen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und dann ihr Vater nach Deutschland gefahren sei, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die familiäre Sprachvermittlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren - 5 C 23.06 -, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 - 11 B 02.2939 -, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, juris, deutlich für die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ablehnung, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Klägerin zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund der familiären Vermittlung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 5 B 208.07 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113, juris.
  • VGH Bayern, 03.05.2006 - 11 B 02.2939
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    sie Deutsch im Elternhaus nicht erlernt habe (Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls) sie lediglich zugehört habe, wenn die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst nur russisch gesprochen habe, Vater zu Hause nie Deutsch gesprochen habe, ihre Mutter Russin sei, sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen hätten, ihre Eltern sich hätten scheiden lassen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und dann ihr Vater nach Deutschland gefahren sei, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die familiäre Sprachvermittlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren - 5 C 23.06 -, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 - 11 B 02.2939 -, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, juris, deutlich für die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ablehnung, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Klägerin zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund der familiären Vermittlung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem (Kammer-)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04, EuGRZ 2004, 656; juris, ab (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 11.03

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    sie Deutsch im Elternhaus nicht erlernt habe (Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls) sie lediglich zugehört habe, wenn die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst nur russisch gesprochen habe, Vater zu Hause nie Deutsch gesprochen habe, ihre Mutter Russin sei, sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen hätten, ihre Eltern sich hätten scheiden lassen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und dann ihr Vater nach Deutschland gefahren sei, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die familiäre Sprachvermittlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren - 5 C 23.06 -, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 - 11 B 02.2939 -, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, juris, deutlich für die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ablehnung, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Klägerin zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund der familiären Vermittlung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 31.06

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; Mitursächlichkeit der familiären

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - 12 A 918/09
    sie Deutsch im Elternhaus nicht erlernt habe (Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls) sie lediglich zugehört habe, wenn die Großeltern väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, sie selbst nur russisch gesprochen habe, Vater zu Hause nie Deutsch gesprochen habe, ihre Mutter Russin sei, sie zu Hause nicht Deutsch gesprochen hätten, ihre Eltern sich hätten scheiden lassen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und dann ihr Vater nach Deutschland gefahren sei, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die familiäre Sprachvermittlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren - 5 C 23.06 -, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 - 11 B 02.2939 -, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, juris, deutlich für die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ablehnung, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Klägerin zu dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund der familiären Vermittlung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
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