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   OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19   

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OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19 (https://dejure.org/2019,47712)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02.12.2019 - 2 A 5/19 (https://dejure.org/2019,47712)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 2 A 5/19 (https://dejure.org/2019,47712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 23 Abs 3 BauNVO, § 23 Abs 4 S 2 BauNVO, § 23 Abs 5 BauNVO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Notwendigkeit der Verschaffung eines eigenen Eindrucks vom Baugrundstück und der Umgebungsbebauung; Zulassung der Berufung bei Ortstermin in 1. Instanz; Bildung der faktischen hinteren Baugrenze; prägende Umgebungsbebauung bei den vier städtebaulichen Kriterien in BauGB ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3, 4 u. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Zu den Anforderungen des Einfügens des Bauvorhabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anbau; Baugenehmigung; Baugrenze; Darlegungserfordernis; Einfügen; Erweiterung; Schreinerei; Umgebungsbebauung; Vorbildwirkung; Baugenehmigung: Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung (Anbau einer Schreinerei)

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um die Versagung einer Baugenehmigung für die Erweiterung einer vorhandenen Schreinerei; Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an das Einfügen eines vorgesehenen Bauvorhabens

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 24.05.2012 - 2 A 395/11

    Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im Mai 2018 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist hier nicht der Fall.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Weshalb hier einer der in der Rechtsprechung unter dem Aspekt der "wechselseitigen Prägung" anerkannten eng begrenzten Ausnahmefälle(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 zu einer Blockbebauung, OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 22/03 -,) vorliegen sollte, erschließt sich nicht und Gründe dafür lassen sich auch dem Vortrag in der Antragsschrift nicht entnehmen.
  • OVG Saarland, 27.05.2014 - 2 A 2/14

    Klage der Gemeinde gegen Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus; Entsprechung

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.5.2014 - 2 A 2/14 -, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, vom 19.9.2005 - 2 R 7/05 -, BRS 69 Nr. 99) Das bedeutet, dass es dabei für die Abgrenzung der hinsichtlich jedes der vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien gesondert zu bestimmenden maßgeblichen, weil unter dem jeweiligen Aspekt prägenden Umgebungsbebauung hierfür in aller Regel auf die konkrete Erschließungsstraße und regelmäßig auch (nur) auf die Straßenseite ankommt, der das jeweilige Baugrundstück zugeordnet ist.
  • OVG Saarland, 06.04.2016 - 2 A 148/15

    Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im Mai 2018 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 04.07.2016 - 2 A 161/16

    Divergenz- und Grundsatzrüge im Zulassungsverfahren - Nachbarschutz bei

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im Mai 2018 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18

    Windkraftanlage und Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im Mai 2018 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist hier nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 20.03.2008 - 2 A 33/08

    Zuständigkeit bei Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Dabei mag dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11.1.2019 den genannten Darlegungserfordernissen genügt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 -, und vom 20.11.2018 - 2 A 830/17 -, jeweils bei juris, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers im Zulassungsverfahren aus Darlegungen, die in der Form einer Berufungsbegründung ohne konkreten Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lassen könnte) Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.(vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 7.10.2019 - 2 A 357/18 -, bei juris) Der Kläger nennt in der Antragsschrift keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO enumerativ aufgeführten Zulassungsgründe und gibt einen solchen auch nicht in der Formulierung wieder.
  • OVG Saarland, 20.11.2018 - 2 A 830/17

    Kosten einer Abschleppmaßnahme wegen Abstellens eines Fahrzeugs auf einem

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Dabei mag dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11.1.2019 den genannten Darlegungserfordernissen genügt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 -, und vom 20.11.2018 - 2 A 830/17 -, jeweils bei juris, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers im Zulassungsverfahren aus Darlegungen, die in der Form einer Berufungsbegründung ohne konkreten Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lassen könnte) Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.(vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 7.10.2019 - 2 A 357/18 -, bei juris) Der Kläger nennt in der Antragsschrift keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO enumerativ aufgeführten Zulassungsgründe und gibt einen solchen auch nicht in der Formulierung wieder.
  • OVG Saarland, 07.10.2019 - 2 A 357/18

    Drogenabhängiger, straffälliger Ausländer; Verlust des Freizügigkeitsrechts;

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Dabei mag dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11.1.2019 den genannten Darlegungserfordernissen genügt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 -, und vom 20.11.2018 - 2 A 830/17 -, jeweils bei juris, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers im Zulassungsverfahren aus Darlegungen, die in der Form einer Berufungsbegründung ohne konkreten Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lassen könnte) Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.(vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 7.10.2019 - 2 A 357/18 -, bei juris) Der Kläger nennt in der Antragsschrift keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO enumerativ aufgeführten Zulassungsgründe und gibt einen solchen auch nicht in der Formulierung wieder.
  • OVG Saarland, 19.09.2005 - 2 R 7/05

    Gemeindegebietsübergreifender Bebauungszusammenhang; überbaubare

    Auszug aus OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
    Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.5.2014 - 2 A 2/14 -, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, vom 19.9.2005 - 2 R 7/05 -, BRS 69 Nr. 99) Das bedeutet, dass es dabei für die Abgrenzung der hinsichtlich jedes der vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien gesondert zu bestimmenden maßgeblichen, weil unter dem jeweiligen Aspekt prägenden Umgebungsbebauung hierfür in aller Regel auf die konkrete Erschließungsstraße und regelmäßig auch (nur) auf die Straßenseite ankommt, der das jeweilige Baugrundstück zugeordnet ist.
  • OVG Saarland, 04.12.2008 - 2 A 228/08
  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 153/22

    Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung

    Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 S 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2019 - 2 A 5/19 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht II/2019 auf der Homepage des Gerichts).

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris] Auch dabei kommt es - wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen grundsätzlich nicht an.

  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19

    Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von

    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im April 2019 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grund-stücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm fest-gestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist hier nicht der Fall.

    Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - anders als in einem Berufungsverfahren - keine sich in dem in-soweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -).

  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19

    Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden

    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -).

  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris] Daran fehlt es hier, zumal die Relevanz der ehemaligen Feldscheune "als Bestandteil eines denkmalgeschützten Ensembles", auf die der Beigeladene im Wesentlichen abstellt, nach der Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 28.4.2017, [Bl. 44 f. d. Verwaltungsakte] das sein Einvernehmen zum Abbruch der Scheune erteilt hat, allenfalls als gering einzuschätzen ist.
  • OVG Saarland, 27.04.2023 - 2 A 259/22

    Beseitigungsanordnung für Grenzgarage

    Abgesehen davon, dass - was die Gemeinde A-Stadt als Grund für die Teilaufhebung des Bebauungsplans "J-Straße" angeführt hat - deren dort niedergelegte damalige städtebauliche Vorstellungen bei der an den I-Weg angrenzenden Bebauung nicht "umgesetzt" sind, ist die materielle Zulässigkeit des Garagengebäudes im Verständnis des § 82 Abs. 1 LBO nach der Teilaufhebung des Plans, was das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, [vgl. zu diesen Maßstäben in der unbeplanten Ortslage zuletzt ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2022 - 2 A 153/22 -, KommJur 2023, 98, und vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, Nr. 26 der Leitsatzübersicht II/2019 auf der Homepage] nun nach dem § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
  • OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines

    Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2019 - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, bei Juris).
  • VG Magdeburg, 04.02.2020 - 4 A 119/18

    Faktisches Wochenendhausgebiet; Bebauungszusammenhang; Ortsteil

    Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, die bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 02.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris Rn. 19).
  • OVG Saarland, 10.08.2021 - 2 A 250/20

    Versorgung infolge eines Impfschadens durch Übernahme von Kosten für ein zu

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris Rn. 17, dort zum baurechtlichen "Einfügen" eines Vorhabens in die Umgebungsbebauung] Daran fehlt es hier.
  • OVG Saarland, 19.08.2021 - 2 A 186/20

    Bauordnungsrechtliches Erschließungserfordernis; Befahrbarkeit eines Grundstücks;

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris] Daran fehlt es hier, zumal die Einschätzung, ein Feuerwehr- bzw. Rettungseinsatz verlange fallbezogen nicht zwingend, dass unmittelbar - unter Verwendung der Flurstücke 4/22 und 4/23 - an das Vorhabengrundstück herangefahren werden könne, nachvollziehbar erscheint, da die Kläger lediglich beabsichtigen, ein eingeschossiges, ebenerdig gelegenes Wohnhaus zu errichten, so dass es für den zweiten Rettungsweg der Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht bedarf.
  • OVG Saarland, 21.10.2020 - 2 A 277/20

    Klage gegen Islamunterricht an staatlichen Grundschulden

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, bei Juris, dort Rn 14, m.w.N., st. Rspr.] Vielmehr bedarf es neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen einer näheren Erläuterung durch den Antragsteller, hier den Kläger, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.
  • OVG Saarland, 20.09.2021 - 2 A 387/20

    Unzulässigkeit einer "Sportwetten-Annahmestelle" im Geltungsbereich der

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