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   OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18   

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OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18 (https://dejure.org/2019,3094)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 (https://dejure.org/2019,3094)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 2 B 251/18 (https://dejure.org/2019,3094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 18 Boxen in der Kiesgrube zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern hinsichtlich Ge...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 18 Boxen in der Kiesgrube zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern hinsichtlich Gefährdung des Grundwassers; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 763
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    So führt nach der ständigen Rechtsprechung auch der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits die Errichtung einer dem Außenbereich in dem Sinne "wesensfremden" Bebauung in einer Außenbereichslandschaft, die ihre Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung nicht bereits generell und endgültig verloren hat, gegebenenfalls auch nur einer landwirtschaftlich benutzten Fläche,(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, BRS 65, 207, unter Verweis auf eine insoweit vorliegende "naturgegebene Bodennutzung") in aller Regel zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil der Außenbereich gerade vor dem "Eindringen" einer solchen Bebauung geschützt werden soll.(vgl. dazu grundlegend schon BVerwG, Beschluss vom 29.4.1968 - IV B 77.67 -, DVBl. 1969, 261, wonach eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht nur bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht "grob unangemessen" ist) Allerdings zeigt die Existenz des § 35 Abs. 2 BauGB, dass der Gesetzgeber - wegen des Bezugs des Bauplanungsrechts zu Art. 14 GG - nicht gewissermaßen apodiktisch davon ausgeht, dass ein sogenanntes "sonstiges" Vorhaben ganz generell im Außenbereich nie genehmigungsfähig ist.

    Ein reiner Baustofflagerplatz erfüllt jedenfalls dann nicht den Begriff der "Siedlung", wenn er - wie hier - in keinem funktionalen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage steht.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, BRS 65, 207, dort konkret zu einem Schrottlagerplatz im Außenbereich) Eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ist daher zumindest fernliegend.

  • OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch Vorbescheid

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Streitgegenstand ist in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht der materielle Abwehranspruch des gegenüber baurechtlichen Genehmigungsentscheidungen Rechtsschutz suchenden Dritten, hier der Antragstellerin als Standortgemeinde, sondern dessen vorläufiges Sicherungsbedürfnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.(vgl. hierzu speziell für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris ) Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bei sich gegen eine Baugenehmigung wendenden Standortgemeinden nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf ihre Rechtsposition ergibt.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, Anhang), der für die Klage einer Gemeinde einen Wertansatz von 30.000,- EUR vorsieht.(vgl. zur Maßgeblichkeit auch bei Rechtsbehelfen von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, und - zuletzt - vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris) Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

  • OVG Saarland, 13.07.2011 - 2 B 231/11

    Aussetzungsantrag der Standortgemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) nicht schon geboten, wenn dessen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 - 2 B 289/18 - , bei juris, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, BRS 78 Nr. 164 und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BauR 2012, 612 ) Letzteres ist hier der Fall.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, Anhang), der für die Klage einer Gemeinde einen Wertansatz von 30.000,- EUR vorsieht.(vgl. zur Maßgeblichkeit auch bei Rechtsbehelfen von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, und - zuletzt - vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris) Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Ortsgebunden ist ein solcher gewerblicher Betrieb allgemein nur, wenn das konkret in Rede stehende Gewerbe nach seinem Wesen und nach seinem Gegenstand und nicht nur aus Gründen der Rentabilität auf die geographische oder geologische Eigenart an dem vorgesehenen Standort angewiesen ist.(Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 53 (Stand 1.8.2018); BVerwG, Urteil vom 7.5.1976 - IV C 43.74 -, BauR 1976, 257) Das Vorhaben muss daher gerade aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten auf den entsprechenden Außenbereichsstandort angewiesen sein.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte die temporäre Lagerung bis zum Verkauf der Materialien zudem keine im Verhältnis zur privilegierten Abbautätigkeit der Beigeladenen in der Sand- und Kiesgrube lediglich untergeordnete oder dienende Betätigung und insoweit von der Privilegierung für den Abbaubetrieb insgesamt mit umfasste gewerbliche Betätigung darstellen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7.5.1976 - IV C 43.74 -, BauR 1976, 257, wonach ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb ist, wenn und soweit es als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt; vgl. dazu auch Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 35 Rn 55) Der Verkauf von Materialien oder Stoffen, die andernorts gewonnen beziehungsweise erst außerhalb des hiesigen Betriebsgeländes aufbereitet werden, ist weder eine technisch bedingte Konsequenz des Kiesabbaubetriebs der Beigeladenen noch gehören diese Vorgänge zu den typischen Betriebsabläufen eines solchen Betriebs.

  • VG Saarlouis, 31.07.2018 - 5 L 2652/16

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Erteilung eines Bauscheins unter einer

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2018 - 5 L 2652/16 - zurückgewiesen.

    Die gemäß § 146 VwGO statthaften Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2018 - 5 L 2652/16 -, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.10.2016 zur "Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube G zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage" angeordnet wurde, sind auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Allein die allgemeine Darstellung "Flächen für die Landwirtschaft" ist daher regelmäßig nur unter besonderen Voraussetzungen als konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs anzusehen.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5; dazu auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 35 Rn 79) Ob sich aus der Begründung des Flächennutzungsplans an dieser Stelle ausnahmsweise die Absicht zu einer positiven Aussage mit Gehalt entnehmen lässt, kann nicht abschließend beantwortet werden.
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen - ganz allgemein - Darstellungen in vorbereitenden Bauleitplänen nur als "einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet sein, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belangs beizutragen".(vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn 111 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 - IV C 30.73 -, BauR 1975, 404, und vom 8.2.1991 - 4 C 10.91 -, wonach nicht angenommen werden kann, dass die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben nichts anderes bedeute als die entsprechende Festsetzung eines Bebauungsplans) Allerdings können Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nur dann nicht erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.10.1997 - 4 B 185.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333) Nach den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen erscheint von daher sehr zweifelhaft, ob diese Darstellung die Annahme eines "Widersprechens" im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt.
  • BVerwG, 29.04.1968 - IV B 77.67

    Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    So führt nach der ständigen Rechtsprechung auch der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits die Errichtung einer dem Außenbereich in dem Sinne "wesensfremden" Bebauung in einer Außenbereichslandschaft, die ihre Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung nicht bereits generell und endgültig verloren hat, gegebenenfalls auch nur einer landwirtschaftlich benutzten Fläche,(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, BRS 65, 207, unter Verweis auf eine insoweit vorliegende "naturgegebene Bodennutzung") in aller Regel zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil der Außenbereich gerade vor dem "Eindringen" einer solchen Bebauung geschützt werden soll.(vgl. dazu grundlegend schon BVerwG, Beschluss vom 29.4.1968 - IV B 77.67 -, DVBl. 1969, 261, wonach eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht nur bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht "grob unangemessen" ist) Allerdings zeigt die Existenz des § 35 Abs. 2 BauGB, dass der Gesetzgeber - wegen des Bezugs des Bauplanungsrechts zu Art. 14 GG - nicht gewissermaßen apodiktisch davon ausgeht, dass ein sogenanntes "sonstiges" Vorhaben ganz generell im Außenbereich nie genehmigungsfähig ist.
  • OVG Saarland, 25.03.2011 - 2 B 100/11

    Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) nicht schon geboten, wenn dessen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 - 2 B 289/18 - , bei juris, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, BRS 78 Nr. 164 und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BauR 2012, 612 ) Letzteres ist hier der Fall.
  • OVG Saarland, 09.01.2019 - 2 B 289/18

    Vorläufiger Rechtsschutz der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18
    Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) nicht schon geboten, wenn dessen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 - 2 B 289/18 - , bei juris, vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, BRS 78 Nr. 164 und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BauR 2012, 612 ) Letzteres ist hier der Fall.
  • OVG Saarland, 18.04.2017 - 2 A 225/16

    Windkraftanlagen (artenschutzrechtliche Hindernisse)

  • BVerwG, 31.10.1997 - 4 B 185.97

    Vorliegen einer Splittersiedlung - Fehlen baulichen Zusammenhangs -

  • BVerwG, 11.06.1991 - 4 C 10.91

    Folgen der Rücknahme einer Revision

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 10 S 3206/21

    Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder

    Eine "qualifizierte Standortzuweisung" im Flächennutzungsplan ist - anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (a. A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 a. a. O. und ohne Differenzierung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Vorhaben - möglicherweise: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2015 - 1 LB 8/13 - juris Rn. 56; OVG Saarland, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 24; ausdrücklich für eine nur eingeschränkte Bedeutung der Darstellung "Flächen für die Landwirtschaft" Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB Rn. 80 und ders. in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, BauGB § 35 Rn. 69).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2020 - 2 M 97/20

    Drittanfechtung einer Genehmigung für eine Klärschlammtrocknungs- und

    Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" sei daher regelmäßig nur unter besonderen Voraussetzungen als konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs anzusehen (vgl. OVG SH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 LB 8/13 - juris Rn. 56; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 24; Söfker, a.a.O. § 35 BauGB Rn. 80).
  • VG Halle, 26.08.2020 - 8 B 147/20
    Einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB können die Darstellungen des Flächennutzungsplans hingegen grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegengehalten werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 - BauR 2016, 1447; vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 29. April 1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247; vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287, und vom 17. Februar 1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 14; Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 75; a.A. wohl Saarländisches OVG, Beschluss vom13. Februar 2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 8 ZB 18.1565

    Wasserrechtlicher Erlaubnis zur Auffüllung einer ehemaligen Kiesabbaufläche

    Fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen dem an sich nicht privilegierten Betriebsteil und der privilegierten Nutzung, genügt dies dagegen nicht (vgl. auch BVerwG, B.v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 13.2.2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 19).
  • VG Köln, 12.03.2020 - 8 K 1407/17
    vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.11.2019 - 8 ZB 18.1565 -, juris, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 -, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 12.09.2007 - 6 K 1110/06 -, juris, Rn. 58 ff.
  • VG Saarlouis, 11.11.2020 - 5 K 215/19

    Zur Frage der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen

    [vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 B 251/18 -, juris, Rz. 22, m.w.N.].
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