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   OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18   

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OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18 (https://dejure.org/2019,6172)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.03.2019 - 2 A 295/18 (https://dejure.org/2019,6172)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. März 2019 - 2 A 295/18 (https://dejure.org/2019,6172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 17 BAföG, § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 7 Abs 3 BAföG, Art 6 Abs 1 GG, § 7 Abs 1 S 2 BAföG
    Ausbildungsförderung; materielle Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Abschlüsse; hier: Studium der Philologie in der Ukraine

  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des Anspruchs auf Förderung einer Erstausbildung; Fehlende anderweitige Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erf...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUSBILDUNGSFÖRDERUNG; AUSLANDSABSCHLUSS; BACHELOR; DIPLOM; EHEGATTE; ERSTAUSBILDUNG; FACHRICHTUNGSWECHSEL; LEHRER; NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE; UKRAINE

  • rechtsportal.de

    BAföG § 1 ; BAföG § 7 Abs. 1 ; BAföG § 7 Abs. 3
    Erschöpfung des Anspruchs auf Förderung einer Erstausbildung; Fehlende anderweitige Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel; Berücksichtigung eines ausländischen berufsqualifizierenden Abschlusses beim Anspruch auf Förderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Förderung der "Erstausbildung" bei einem ausländischen Abschluss

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf Förderung der "Erstausbildung" bei einem ausländischen Abschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1287
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07

    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Die Vorschrift ist, was von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nach der nach ihrem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, konkret die auf eine "spezielle Förderungsproblematik" beschränkte Intention und Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei ihrer "Auslegung" und Anwendung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts "teleologisch zu reduzieren".(vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Danach kann der in dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG enthaltene Ausschluss eines ansonsten bestehenden Förderungsanspruchs nur solchen Antragstellern entgegengehalten werden, die sich durch "freie Wahl" anstelle einer Ausbildung im Inland für eine Erstausbildung im Ausland entschieden haben.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der ZAB im Verwaltungsverfahren übersandten, nicht substantiierten "Gutachten" vom 3.9.2009, das diesen Namen eigentlich nicht verdient und allenfalls die Aussagekraft einer "Ergebnismitteilung" hat.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, NVwZ 2008, 1131, in dem die Sache lediglich zur Klärung einer partiellen Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde) Zu einer näheren Konkretisierung, was der Kläger nun konkret in Deutschland "hätte anfangen könne" und ob daraus eine "materielle Gleichwertigkeit" mit einem deutschen Abschluss herzuleiten gewesen wäre, äußert sich das Gutachten nicht.

    Der von ausländischen Ehegatten eines/einer Deutschen (vor der Heirat) im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss stellt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein nur dann einen im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss dar, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, "gleichwertiger Abschluss" anerkannt wird.(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Die Stellungnahme der ZAB verweist den Kläger nicht weiter konkretisiert auf mögliche "Anerkennungsverfahren" und darauf, dass er sich mit seinem ukrainischen Studienabschluss letztlich in irgendeinem nicht reglementierten Beruf, für den also keine spezifischen Qualifikationsnachweispflichten bestehen, Arbeit suchen könne, wobei er lediglich seine "Chancen" am Arbeitsmarkt verbessern könne, wenn er eine "Zeugnisbewertung" beantrage.

    Das in der Ukraine abgeschlossene Studium des Klägers ist von daher in wertender Betrachtung in den systematischen Zusammenhang der Förderungsansprüche und Beschränkungen einzuordnen, denen auch ein deutscher Förderungsbewerber unterliegt.(vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Daher ist davon auszugehen, dass das in Deutschland betriebene Studium des Klägers eine "andere Ausbildung" im Verständnis vom § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG darstellt, deren Förderung vom Vorliegen eines "wichtigen oder unabweisbaren Grundes" für den darin rechtlich zu erblickenden Fachrichtungswechsel abhängt.

    Das ist nach Aktenlage seitens der Beklagten ersichtlich - und nach ihrer Rechtsauffassung konsequent - bisher nicht geschehen, wobei die ZAB auf Seite 4 unten ihrer Stellungnahme vom Februar 2017 ihrerseits gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beantwortung der Frage, ob der Fall des Klägers als "Studienabbruch" oder als "Fachrichtungswechsel" anzusehen sei und ob ein solcher gegebenenfalls in Ansehung des Förderungsanspruchs beziehungsweise mit Blick auf die Förderungsmodalität im Wege eines hälftigen Zuschusses aus einem wichtigen oder gar aus unabweisbaren Grund erfolgt sei (vgl. dazu §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG),(vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle, vielmehr von der Beklagten selbst zu beurteilen sei.

  • VG Saarlouis, 27.10.2017 - 3 K 853/15

    Ausbildungsförderung: Anspruch auf Ausbildungsförderung; im Ausland erworbener

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2017 - 3 K 853/15 - abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2015 verpflichtet, ihm die beantragte Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2017 - 3 K 853/15 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2015 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.

    Die vom Senat zugelassene und auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unterliegende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.10.2017 - 3 K 853/15 -, mit dem seine Klage auf Bewilligung einer Ausbildungsförderung durch die Beklagte für das seit dem Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) betriebene Studium in dem Studienfach Kommunikationsinformatik mit dem Studienziel Bachelor abgewiesen wurde, ist begründet.

  • BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Die Vorschrift ist, was von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nach der nach ihrem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, konkret die auf eine "spezielle Förderungsproblematik" beschränkte Intention und Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei ihrer "Auslegung" und Anwendung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts "teleologisch zu reduzieren".(vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Danach kann der in dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG enthaltene Ausschluss eines ansonsten bestehenden Förderungsanspruchs nur solchen Antragstellern entgegengehalten werden, die sich durch "freie Wahl" anstelle einer Ausbildung im Inland für eine Erstausbildung im Ausland entschieden haben.

    Ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss schließt daher den Anspruch auf Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG) dann nicht aus, wenn der Betroffene vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, seine Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren,(vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 17.4.1997 - 5 C 5.96 -, DVBl. 1997, 1436) wenn der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und wenn es dem Auszubildenden zudem nicht mehr zuzumuten ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen.

  • VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14

    Ausbildungsförderung; Anerkennung eines ukrainischen Abschlusses; Eheschluss mit

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Der Kläger verweist nochmals auf die von ihm in der Berufungsbegründung ausführlich wörtlich wiedergegebene Argumentation des Verwaltungsgerichts Hamburg in dessen Urteil vom September 2014 zu einem aus seiner Sicht im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt.(vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 - 2 K 2118/14 -, bei juris im Volltext) Darin heißt es - übertragen auf den vorliegenden Fall - unter anderem, der in der Ukraine erworbene Abschluss befähige im Inland nicht zur Ausübung eines Berufs.

    Woraus es sich ergibt, dass der in der Ukraine erworbene Abschluss des Klägers als Lehrer für die englische Sprache und "Auslandsliteratur" nach den Ausbildungsinhalten und nach den Zugangsvoraussetzungen zu dieser Ausbildung in Deutschland zur Berufsausübung in gleicher Weise verwertbar wäre oder damals gewesen wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, erschließt sich nicht und lässt sich insbesondere auch den Stellungnahmen der ZAB nicht entnehmen.(vgl. dazu ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 - 2 K 2118/14 -, bei juris ) Der Verweis auf "nicht reglementierte" Tätigkeiten legt in sich schon den Schluss nahe, dass es dabei um solche geht, für die kein spezifischer "Abschluss" benötigt wird.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Mit ihrer grundrechtlich geschützten und förderungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, bestand für den Kläger eine Situation, die die Wahl zwischen der Ausnutzung der bisherigen Ausbildung durch eine Berufstätigkeit in der Ukraine und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 5 C 6.03 -, NVwZ 2004, 1005).
  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist im Ergebnis nur eine Gleichstellung in- und ausländischer Abschlüsse zu entnehmen.(vgl. Urteil vom 4.12.1997 - BVerwG 5 C 28.97 -, DVBl. 1998, 478) Insbesondere sind der durch die Auslandsausbildung erlangte Ausbildungsstand und die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten förderungsrechtlich zu beachten, weil die erwähnte teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Schlechterstellung von Personen mit im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüssen vermeiden, nicht aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises im Vergleich zu Ausbildungsanfängern bewirken soll.
  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Zwar ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der durch Satz 1 der Vorschrift vermittelte Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung bei fehlender anderweitiger Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel (§ 1 BAföG) auch dann als ausgeschöpft anzusehen, wenn Anspruchsteller - wie hier der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss(vgl. zum Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 - 5 C 15.85 -, NVwZ-RR 1988, 86, Beschluss vom 8.10.2012 - 5 B 25.12 -, juris ) im Ausland erworben hat, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt.
  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 5.96

    Ausbildungsförderung für Vertriebene - Abbruch einer im Herkunftsland begonnenen

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss schließt daher den Anspruch auf Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG) dann nicht aus, wenn der Betroffene vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, seine Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren,(vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 17.4.1997 - 5 C 5.96 -, DVBl. 1997, 1436) wenn der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und wenn es dem Auszubildenden zudem nicht mehr zuzumuten ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen.
  • BVerwG, 19.04.1988 - 5 C 15.85

    Ausbildungsförderung - Abschluß - Berufsqualifizierung

    Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18
    Zwar ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der durch Satz 1 der Vorschrift vermittelte Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung bei fehlender anderweitiger Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel (§ 1 BAföG) auch dann als ausgeschöpft anzusehen, wenn Anspruchsteller - wie hier der Kläger - bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss(vgl. zum Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 - 5 C 15.85 -, NVwZ-RR 1988, 86, Beschluss vom 8.10.2012 - 5 B 25.12 -, juris ) im Ausland erworben hat, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt.
  • BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18

    Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis;

    Das vom Oberverwaltungsgericht vertretene zusätzliche Erfordernis eines (kausalen) Zusammenhangs zwischen Aufenthaltsbegründung und Ausbildungsaufnahme im Inland ist daher in der Rechtsprechung der übrigen Instanzgerichte wie auch in der Literatur weder aufgestellt noch sinngemäß geprüft worden (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 18. März 2019 - 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2016 - 15 K 400/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 - juris Rn. 19 f.), sondern der Sache nach und im Ergebnis zu Recht auf Ablehnung gestoßen (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 4 Bs 47/15 - juris Rn. 19; VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 E 5/15 - juris Rn. 13 und Urteil vom 30. April 2015 - 2 K 4825/13 - juris Rn. 19 ff.; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 37).
  • VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19

    Anabin; Anrechenbarkeit von Leistungen; Ausbildungsförderung; Auslandsausbildung;

    Auch in diesem Fall ist anerkannt, dass eine zuvor im Ausland abgeschlossene Ausbildung nach § 7 Abs. 1, 2 BAföG einer weiteren Förderung zumindest dann nicht entgegensteht, wenn die Wahlmöglichkeit für eine Ausbildung in der Bundesrepublik erst durch die Flucht aus dem Heimatland ermöglicht wurde, der bis dahin erworbene Abschluss hier nicht anerkannt wird oder für eine Berufstätigkeit genutzt werden kann und eine Tätigkeit im Land der Ausbildung nicht zumutbar ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18.03.2019 - Az. 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Leipzig, Urteil vom 26.01.2016 - Az. 5 L 1429/15 - juris Rn. 22 f.).
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