Rechtsprechung
   OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16175
OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07 (https://dejure.org/2007,16175)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.09.2007 - 3 A 322/07 (https://dejure.org/2007,16175)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. September 2007 - 3 A 322/07 (https://dejure.org/2007,16175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,16175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herleitung einer Haftungsregelung für fehlerhaftes Verwaltungshandeln in Auftragsangelegenheiten; Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zur Regelung der Haftung für eine ordnungsgemäße Verwaltung in Auftragsangelegenheiten; ...

  • Judicialis

    GG Art. 85; ; GG Art. 104a; ; GG Art. 104a Abs. 5; ; GG Art. 104a Abs. 5 Satz 2

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 A 12.94

    Haftungsregelung - Anwendbare Anspruchsgrundlage - Vorsätzliche

    Auszug aus OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07
    Auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 16.01.1997 -4 A 12/94- und Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93-) aus.

    Aus demselben Grund fehle es an einer Rechtsgrundlage für Rückforderungsansprüche des Bundes gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem hier streitigen Sachverhalt, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.1997 -4 A 12/94- ergebe.

    Die Entscheidung vom 16.1.1997 - 4 A 12/94 - betreffe ausschließlich die Haftung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Verhältnis zwischen Bund und Land; die Entscheidung vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - beschäftige sich demgegenüber mit der Frage, wer das Risiko dafür trage, dass eine Kommune im Rahmen der Auftragsverwaltung infolge fehlerhafter Rechtsanwendung die Mittel zu Unrecht an Leistungsempfänger ausgezahlt habe.

    Mit dem Beklagten sei jedoch davon auszugehen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.1997 - 4 A 12.94 - eine Sperrwirkung des Art. 104 a Abs. 5 GG, der bei vorsätzlicher Pflichtverletzung schon vor Erlass eines Ausführungsgesetzes eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage darstelle, nicht stützen könne, weil die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

    Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Rechtsstandpunkt, wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 7 C 56.93 - und vom 16.1.1997 - 4 A 12.94 - stehe.

    Die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung wird - bislang - ausschließlich durch die Verfassungsnorm des Art. 104 a Abs. 5 GG geregelt BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- sämtlich zit. Nach Juris und vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517.

    Vielmehr ist die konkretisierende Auslegung auf das zu beschränken, was zur Sicherung der Effektivität verfassungsrechtlicher Vorschriften notwendig ist BVerwG Urteil vom 16.01.1997 - 4 A 12.94 -.

    Hier ist mit Rücksicht auf die vom Verfassungsgeber angestrebte Wahrung der Rechte der Bundesländer in besonderem Maße differenziert, behutsam und zurückhaltend vorzugehen BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 518.

    Dies beachtend bietet Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 HS.2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für den Bereich der Haftung in Auftragsangelegenheiten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ausschließlich in einem Haftungskernbereich.

    Er beschränkt sich demnach auf Fallkonstellationen, in denen sich Bund und Land gegenüber stehen nicht Land und Gemeinde: BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- und in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f. Weitergehend noch BVerwG Urteil vom 18.05.1994 -11 A 1/92- wo die Norm auch als mögliche Anspruchsgrundlage für grob fahrlässiges Verhalten im genannten Kontext angesehen wurde.

    Dies gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen Bund und Land hinsichtlich aller Haftungsansprüche, in denen sich der Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung unterhalb der Schwelle des Vorsatzes bewegt BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517), sondern - was hier von Bedeutung ist - auch für das Verhältnis zwischen Land und zur Durchführung der Auftragsangelegenheit herangezogener Gemeinde, und zwar für alle denkbaren Haftungsansprüche, unabhängig vom Vorliegen oder vom Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr. 14, zit. nach Juris.

    Die Formulierung in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Hs.2 GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung "haften", lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für eine Interpretation dessen, was mit "Haften" gemeint ist, unterschiedliche Spielräume zu.

    Mit Blick auf ein Ausführungsgesetz ist ein Anknüpfen an schuldhaftes Handeln von Amtsträgern als Grundlage für eine "Haftung" ebenso denkbar wie eine Haftungszurechnung, die lediglich an das Vorliegen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder an unverschuldet rechtswidriges Verwaltungshandeln anknüpft BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f.

    Diese kann von einer Verpflichtung zu vollem Schadensersatz bis zu einer bloßen Verpflichtung zur Weiterleitung von im Innenverhältnis bestehenden Haftungs- oder Rückabwicklungsansprüchen reichen BVerwG Urteil vom 16.01.1997 -4 A 12.94-.

    Beim aktuellen Stand der gesetzgeberischen Regelung (bzw. Nichtregelung) zur Haftung der Beteiligten in Auftragsangelegenheiten ist - wie dargelegt- von einer Verpflichtung zur Haftung im Verhältnis Bund - Land ausschließlich in den Fällen auszugehen, in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f.

    Selbst wenn die in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zu Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG als Grundlage für eine unmittelbare Haftung in einem auf vorsätzliches Handeln begrenzten Kernbereich BVerwG Urteil vom 16.01.1997 -4 A 12.94- Rdnrn. 20, 21, zit. nach Juris, obwohl die Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur für das Verhältnis von Bund und Ländern "zueinander" gilt, in den hier in Rede stehenden Fällen der Auftragsverwaltung auch auf das (Haftungs-)Verhältnis zwischen Land und zur Ausführung der Auftragsverwaltung herangezogener Gemeinde Anwendung finden sollten, wären die Voraussetzungen des von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruchs gegen die Klägerin auf Rückgewähr überzahlter Erstattungsbeträge nicht erfüllt.

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07
    Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Rechtsstandpunkt, wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 7 C 56.93 - und vom 16.1.1997 - 4 A 12.94 - stehe.

    Die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung wird - bislang - ausschließlich durch die Verfassungsnorm des Art. 104 a Abs. 5 GG geregelt BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- sämtlich zit. Nach Juris und vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517.

    An dieser fehlt es bislang BVerwG, Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr. 14, zit. nach Juris.

    Hier ist mit Rücksicht auf die vom Verfassungsgeber angestrebte Wahrung der Rechte der Bundesländer in besonderem Maße differenziert, behutsam und zurückhaltend vorzugehen BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 518.

    Dies beachtend bietet Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 HS.2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für den Bereich der Haftung in Auftragsangelegenheiten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ausschließlich in einem Haftungskernbereich.

    Er beschränkt sich demnach auf Fallkonstellationen, in denen sich Bund und Land gegenüber stehen nicht Land und Gemeinde: BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- und in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f. Weitergehend noch BVerwG Urteil vom 18.05.1994 -11 A 1/92- wo die Norm auch als mögliche Anspruchsgrundlage für grob fahrlässiges Verhalten im genannten Kontext angesehen wurde.

    Dies gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen Bund und Land hinsichtlich aller Haftungsansprüche, in denen sich der Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung unterhalb der Schwelle des Vorsatzes bewegt BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517), sondern - was hier von Bedeutung ist - auch für das Verhältnis zwischen Land und zur Durchführung der Auftragsangelegenheit herangezogener Gemeinde, und zwar für alle denkbaren Haftungsansprüche, unabhängig vom Vorliegen oder vom Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr. 14, zit. nach Juris.

    Zumindest mittelbar gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- zit. nach Juris aber auch für die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung im Verhältnis zwischen dem Bund verpflichteten Ländern und Gemeinden.

    Die Formulierung in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Hs.2 GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung "haften", lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für eine Interpretation dessen, was mit "Haften" gemeint ist, unterschiedliche Spielräume zu.

    Denn im Bereich der Auftragsverwaltung bestimmt sich auch das Haftungsverhältnis zwischen Land und Gemeinde in seinem Ausgangspunkt ausschließlich nach Art. 104a Abs. 5 GG und bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr.14 zit. nach Juris.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob eine Regelung von Haftungsansprüchen zwischen dem Bund verpflichteten Ländern einerseits und den Gemeinden andererseits wegen Fehlverhaltens der Gemeinden in Auftragsangelegenheiten im Rahmen des noch ausstehenden bundesrechtlichen Ausführungsgesetzes nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG erfolgen könnte oder ob es hierzu einer landesgesetzlichen Regelung bedarf BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr.18 zit. nach Juris.

    Gleichwohl muss eine Regelung von Haftungsansprüchen zwischen den Ländern einerseits und den Gemeinden andererseits wegen Fehlverhaltens der Gemeinden in Auftragsangelegenheiten auf spezialgesetzlicher Grundlage, sei es auf Bundes- oder sei es auf Landesebene, erfolgen, BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- weil das Haftungsverhältnis - wie dargelegt - einheitlich im Bereich der Auftragsverwaltung angesiedelt ist und sich deshalb in seinem Ausgangspunkt ausschließlich nach Art. 104a Abs. 5 GG bestimmt.

    Mit Rücksicht hierauf bietet der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch für einen der Sache nach geltend gemachten Rückgriffsanspruch des seinerseits dem Bund nach Art. 104a Abs. 5 GG haftenden Landes gegen die beauftragte Gemeinde keine taugliche Grundlage BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr.17 zit. nach Juris.

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07
    Die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung wird - bislang - ausschließlich durch die Verfassungsnorm des Art. 104 a Abs. 5 GG geregelt BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- sämtlich zit. Nach Juris und vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517.

    Derartige Lücken sind zwar grundsätzlich einer Schließung durch richterliche Interpretation zugänglich BVerfG Beschluss vom 07.10.2003 -2 BvG 1/02- BVerfGE 109, 1,7 und BVerwG Urteil vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517f.

    Hier ist mit Rücksicht auf die vom Verfassungsgeber angestrebte Wahrung der Rechte der Bundesländer in besonderem Maße differenziert, behutsam und zurückhaltend vorzugehen BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 518.

    Dies beachtend bietet Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 HS.2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für den Bereich der Haftung in Auftragsangelegenheiten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ausschließlich in einem Haftungskernbereich.

    Dieser Haftungskern umfasst ausschließlich diejenigen Konstellationen, wo auch das vorgesehene Ausführungsgesetz - nach Maßgabe der Programmaussage in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG - nicht hinter der Bejahung einer Haftung zurückbleiben könnte BVerwG Urteil vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f m.w.N.

    Er beschränkt sich demnach auf Fallkonstellationen, in denen sich Bund und Land gegenüber stehen nicht Land und Gemeinde: BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- und in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f. Weitergehend noch BVerwG Urteil vom 18.05.1994 -11 A 1/92- wo die Norm auch als mögliche Anspruchsgrundlage für grob fahrlässiges Verhalten im genannten Kontext angesehen wurde.

    Dies gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen Bund und Land hinsichtlich aller Haftungsansprüche, in denen sich der Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung unterhalb der Schwelle des Vorsatzes bewegt BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517), sondern - was hier von Bedeutung ist - auch für das Verhältnis zwischen Land und zur Durchführung der Auftragsangelegenheit herangezogener Gemeinde, und zwar für alle denkbaren Haftungsansprüche, unabhängig vom Vorliegen oder vom Grad eines Verschuldens oder einer Pflichtverletzung BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- Rdnr. 14, zit. nach Juris.

    Die Formulierung in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Hs.2 GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung "haften", lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für eine Interpretation dessen, was mit "Haften" gemeint ist, unterschiedliche Spielräume zu.

    Mit Blick auf ein Ausführungsgesetz ist ein Anknüpfen an schuldhaftes Handeln von Amtsträgern als Grundlage für eine "Haftung" ebenso denkbar wie eine Haftungszurechnung, die lediglich an das Vorliegen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder an unverschuldet rechtswidriges Verwaltungshandeln anknüpft BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f.

    Beim aktuellen Stand der gesetzgeberischen Regelung (bzw. Nichtregelung) zur Haftung der Beteiligten in Auftragsangelegenheiten ist - wie dargelegt- von einer Verpflichtung zur Haftung im Verhältnis Bund - Land ausschließlich in den Fällen auszugehen, in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f.

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07
    Die Haftung im Bereich der Auftragsverwaltung wird - bislang - ausschließlich durch die Verfassungsnorm des Art. 104 a Abs. 5 GG geregelt BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- sämtlich zit. Nach Juris und vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517.

    Zum anderen war Ziel des Verfassungsgebers aber auch, die Rechte der Länder in dem für einen föderalen Staat sensiblen Bereich der Finanzverfassung zu schützen BVerwG Urteil vom 18.05.1994 -11 A 1/92- Rdnr. 42, zit. nach Juris.

    Hier ist mit Rücksicht auf die vom Verfassungsgeber angestrebte Wahrung der Rechte der Bundesländer in besonderem Maße differenziert, behutsam und zurückhaltend vorzugehen BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 518.

    Dies beachtend bietet Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 HS.2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für den Bereich der Haftung in Auftragsangelegenheiten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ausschließlich in einem Haftungskernbereich.

    Er beschränkt sich demnach auf Fallkonstellationen, in denen sich Bund und Land gegenüber stehen nicht Land und Gemeinde: BVerwG Urteil vom 30.11.1995 -7 C 56.93- und in denen es um das Einstehen für Fehler im Bereich der Auftragsverwaltung geht, die durch ein vorsätzliches Fehlverhalten entstanden sind BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f. Weitergehend noch BVerwG Urteil vom 18.05.1994 -11 A 1/92- wo die Norm auch als mögliche Anspruchsgrundlage für grob fahrlässiges Verhalten im genannten Kontext angesehen wurde.

    Die Formulierung in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Hs.2 GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung "haften", lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Urteile vom 30.11.1995 -7 C 56.93-, vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f für eine Interpretation dessen, was mit "Haften" gemeint ist, unterschiedliche Spielräume zu.

    Mit Blick auf ein Ausführungsgesetz ist ein Anknüpfen an schuldhaftes Handeln von Amtsträgern als Grundlage für eine "Haftung" ebenso denkbar wie eine Haftungszurechnung, die lediglich an das Vorliegen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder an unverschuldet rechtswidriges Verwaltungshandeln anknüpft BVerwG Urteile vom 16.01.1997 -4 A 12.94-, vom 18.05.1994 -11 A 1/92- und vom 24.01.2007 -3 A 2.05- DÖV 2007, 517 f.

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07
    Andererseits ist anzuerkennen, dass ein Haftungs- und Ausgleichssystem für den Bereich der Auftragsverwaltung unter Einbeziehung aller Verwaltungsträger (Bund, Länder und Gemeinden) ein in vielerlei Hinsicht sensibles und anspruchsvolles Regelungswerk darstellt, das der Verfassungsgeber zu Recht dem Gesetzgeber vorbehalten hat und dessen Ausfüllung durch die Rechtsprechung sich - über den vom Bundesverwaltungsgericht bestimmten Haftungskernbereich und die vom Bundesverfassungsgericht bejahte weitere Haftung im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung BVerfG Urteil vom 17.10.2006 2 BvG 1/04 und 2/04, BVerfGE 116, 271f. hinaus - daher verbietet.
  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

    Auszug aus OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07
    Derartige Lücken sind zwar grundsätzlich einer Schließung durch richterliche Interpretation zugänglich BVerfG Beschluss vom 07.10.2003 -2 BvG 1/02- BVerfGE 109, 1,7 und BVerwG Urteil vom 24.01.2007 -3 A 2.05-, DÖV 2007, 517f.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht