Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37725
OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13 (https://dejure.org/2014,37725)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.12.2014 - 2 A 281/13 (https://dejure.org/2014,37725)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 2 A 281/13 (https://dejure.org/2014,37725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,37725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    SächsVerf Art 102 Abs. 4 S. 1 SchulG § 21 Abs. 1 SchulG § 22 SchulG § 31 VwGO § 123
    Schulrecht, Lernmittelfreiheit, Taschenrechner, Austattung, öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Erstattung der von den Eltern zur Anschaffung von Lernmitteln für den Unterricht ihres Kindes aufgewendeten Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lernmittelfreiheit; Taschenrechner; Ausstattung; öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • rechtsportal.de

    SchulG § 21 Abs. 1 ; SchulG § 22 ; SchulG § 31
    Nachträgliche Erstattung der von den Eltern zur Anschaffung von Lernmitteln für den Unterricht ihres Kindes aufgewendeten Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lernmittelfreiheit - Taschenrechner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung für die Anschaffung von Taschenrechnern für den Schulunterricht?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lernmittelfreiheit - Eltern erhalten Geld für Taschenrechner nicht zurück

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der Eltern auf Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern für die Unterrichtung ihrer Kinder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Kostenerstattungsanspruch der Eltern ggü. der Schule für unterrichtnotwendigen Taschenrechner

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Taschenrechner können unter die Lernmittelfreiheit fallen!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Kostenerstattungsanspruch der Eltern ggü. der Schule für unterrichtnotwendigen Taschenrechner

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der Eltern auf Kostenerstattung für benötigten Taschenrechner im Schulunterricht

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Lernmittelfreiheit: Kein Erstattungsanspruch für Taschenrechner

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lernmittelfreiheit begründet keinen Erstattungsanspruch für gekauften Schultaschenrechner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern für den Schulunterricht ihrer Kinder - Gesetzliche Anspruchsgrundlage für Erstattung von Auslagen durch Schulträger nicht vorgesehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 531
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 17.04.2012 - 2 A 520/11

    Erstattung der Kosten für in der Schule erstellte Kopien von Arbeitsblättern

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13
    Der Verfassungsgeber habe, so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. April 2012 (SächsVBl. 2012, 235 ff), die Lernmittelfreiheit nicht auf die im Schulgesetz in § 38 Abs. 2 geregelte Schulbuchfreiheit begrenzen wollen, so dass weitere Lernmittel von der verfassungsrechtlich geregelten Lernmittelfreiheit erfasst sein könnten.

    Dies begründet seine Aktivlegitimation (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012, SächsVBl. 2012, 235, 236).

    Darunter ist etwa zu verstehen, dass das Kind über angemessene Turnkleidung für den Sportunterricht verfügt oder Schreibmaterial und Hefte zum Unterricht mitbringt (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012 a. a. O., 236, 237; Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz im Freistaat Sachsen, 4. Aufl., § 31 SchulG Rn. 1 ff.).

    Die Bestimmung vermittelt ein subjektiv-öffentliches Recht, das heißt einen Rechtsanspruch des einzelnen Schülers gegen den Staat, das ist gemäß § 21 Abs. 1, § 22 SchulG der Schulträger, auf die kostenfreie Bereitstellung von Unterricht und Lernmitteln (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012 a. a. O., 237; Baumann-Hasske, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 102 Rn. 12).

    Auch wenn die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit danach unmittelbar geltendes Recht ist (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012 a. a. O., 238), lässt sich hieraus ein Anspruch der Eltern und Schüler gegen den Schulträger auf Erstattung der von ihnen zur Anschaffung von Lernmitteln aufgewendeten Kosten, wie ihn der Kläger vorliegend geltend macht, nicht herleiten.

    Hierzu gehören gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG in erster Linie die notwendigen Schulbücher, aber auch Arbeitshefte oder für die Verwendung im Unterricht hergestellte Kopien und Arbeitsblätter, etwa aus Schulbüchern oder anderen Büchern (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012 a. a. O., 237).

    In seinem Urteil vom 17. April 2012 (a. a. O., 238) hat der Senat ausgeführt:.

    Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 102 Abs. 5 SächsVerf hat der Landesgesetzgeber die Lernmittelfreiheit durch § 38 Abs. 2 SchulG allenfalls für Schulbücher und diesen gleichgestellte Lernmittel einfachgesetzlich geregelt (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012 a. a. O., 238).

  • VG Chemnitz, 08.03.2013 - 3 K 798/09

    Erstattung der Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13
    Ausfertigung Az.: 2 A 281/13 3 K 798/09.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2013 - 3 K 798/09 - geändert.

    5 Auf die vom Kläger erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beklagte mit Urteil vom 28. Februar 2013 - 3 K 798/09 -, dem Kläger den Betrag von 89, 95 EUR zu erstatten und hob den Bescheid vom 20. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009 auf.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2013 - 3 K 798/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.12 Der Kläger beantragt,.

  • OVG Sachsen, 25.06.2014 - 2 B 422/13

    Kosten; Schülerbeförderung; Anordnungsgrund

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13
    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N. und v. 25. Juni 2014, LKV 2014, 519).
  • OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12

    Zeitliche Begrenzung des Anordnungsgrunds für das Begehren eines den

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13
    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N. und v. 25. Juni 2014, LKV 2014, 519).
  • VG Dresden, 29.10.2015 - 5 K 2394/14

    Schultraeger muss Kosten für Schultaschenrechner erstatten

    Anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht ( Urt. v. 2.12.2014 - 2 A 281/13 - zitiert nach , Rn. 36 ff.) sieht das erkennende Gericht einen Anspruch nicht nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO für gegeben an, sondern auch im nachfolgenden Hauptsacheverfahren.

    Unstreitig gehört der grafikfähige Taschenrechner gemäß dem Lehrplan Gymnasium für das Fach Mathematik in der 8. Klassenstufe zu den notwendigen Utensilien, mit denen gearbeitet werden muss (vgl. auch die näheren Ausführungen in SächsOVG, Urt. v. 2.12.2014 - 2 A 281/13 - zitiert nach , Rn. 26).

    (SächsOVG, Urt. v. 2.12.2014 - 2 A 281/13 - zitiert nach ).

  • OVG Sachsen, 28.08.2018 - 2 A 265/17

    Schulrecht; Schulträger öffentlicher Schulen; Schulgeldfreiheit;

    Dies begründet ihre Aktivlegitimation (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012, SächsVBl. 2012, 235, 236 und v. 2. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 140, 141).

    Die Bestimmung gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen die kostenlose Unterrichtsteilnahme und vermittelt ein subjektiv-öffentliches Recht, das heißt einen Rechtsanspruch des einzelnen Schülers gegen den Staat, das ist gemäß § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2 SächsSchulG der Schulträger, auf die kostenfreie Bereitstellung von Unterricht (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012, SächsVBl. 2012, 235, 238 und v. 2. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 140, 141; Baumann-Hasske, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 102 Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 B 29/23

    Lernmittel; Schutzkittel für den praktischen Chemieunterricht

    Dies sind neben den in § 1 SächsLernmitVO ausdrücklich genannten Gegenständen solche für den Schüler bestimmte Gebrauchs- und Übungsgegenstände, die er zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht braucht (vgl. Senatsurt. v. 2. Dezember 2014 - 2 A 281/13 -, juris Rn. 25).

    Anders als etwa Sportbekleidung finden Schutzkittel außerhalb des (Chemie-) Unterrichts keine Verwendung (vgl. zu diesem Maßstab: Senatsurt. v. 2. Dezember 2014 a. a. O., Rn. 30) und sind keine Gegenstände, die auch der betrieblichen Ausbildung oder Berufsausübung i. S. v. § 38 Abs. 3 Nr. 2 Sächs- SchulG i. V. m. § 3 SächsLernmitVO dienen oder damit vergleichbar sind.

    Mit dem Kauf der Schutzkittel und der Reinigung durch die Antragsteller wären vielmehr vollendete Tatsachen geschaffen worden und ein endgültiger Rechtsverlust eingetreten, weil die Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht hätten verlangen können, dass die Antragsgegnerin ihnen die hierfür aufgewendeten Kosten erstattet (vgl. Senatsurt. v. 2. Dezember 2014 a. a. O., Rn. 36 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2017 - 3 N 102.16

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Eltern für entstandene Kosten für

    Insbesondere können sie aus den Urteilen des VG Dresden vom 29. Oktober 2015 - 5 K 2394/14 - und OVG Bautzen vom 2. Dezember 2014 - 2 A 281/13 - nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten, denn in beiden Verfahren hatte jeweils der dortige Kläger selbst die fraglichen Lernmittel für seinen Sohn bzw. seine Tochter erworben (VG Dresden, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 5 K 2394/14 - juris Rn. 3; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 281/13 - juris Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht