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   OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14   

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https://dejure.org/2017,10486
OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14 (https://dejure.org/2017,10486)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.04.2017 - 1 A 125/14 (https://dejure.org/2017,10486)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. April 2017 - 1 A 125/14 (https://dejure.org/2017,10486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 43 Abs. 1
    Feststellungsklage; Anschlussberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Leipzig, 10.02.2011 - 5 K 439/09

    EU-Sanktionen wegen widerrechtlicher Weinanpflanzung am Störmthaler See rechtens

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    10 Die dagegen gerichteten Klagen der Gemeinde wies das Verwaltungsgericht Leipzig durch rechtskräftige Urteile vom 10. Februar 2011 - 5 K 439/09 - und - 5 K 635/10 - mit der Begründung ab, die Gemeinde sei Erzeugerin i. S. v. Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wobei eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für Neuanpflanzungen (Art. 60 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 555/2008 i. V. m. Art. 85h Abs. 1 lit. d der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 und § 3 Abs. 3 WeinV) ausscheide, weil die von ihr bepflanzte Fläche mit 3.171 m² größer als 1 Ar und weinbergmäßig bepflanzt sei.

    46 Im Übrigen scheide eine "schützenswerte Rechtsstellung" der Kläger zu 2 und 3 hinsichtlich der beantragten Feststellung aus, weil deren Unterpachtverträge mit dem Kläger zu 1 sowohl gegen nationales Weinrecht als auch gegen Unionsrecht verstießen, wie es das Verwaltungsgericht Leipzig in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 10. Februar 2011 in den Verfahren 5 K 439/09 und 5 K 635/10 festgestellt habe.

    Auch mit Blick auf die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen grundlegenden Änderungen des Weinrechts lässt sich das "berechtigte Interesse" (i. S. v. § 43 Abs. 3 Satz 1 VwGO) der Kläger zu 2 und 3 an der von ihnen begehrten Feststellung nicht mit der Erwägung des Beklagten verneinen, nicht nur der Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und dem Kläger zu 1, sondern auch dessen Unterpachtverträge an den Weinbauparzellen seien nach den rechtskräftig gewordenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 - 5 K 439/09 - und - 5 K 635/10 - materiell gesetzeswidrig und nichtig (§ 134 BGB).

  • VG Leipzig, 10.02.2011 - 5 K 635/10

    EU-Sanktionen wegen widerrechtlicher Weinanpflanzung am Störmthaler See rechtens

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    10 Die dagegen gerichteten Klagen der Gemeinde wies das Verwaltungsgericht Leipzig durch rechtskräftige Urteile vom 10. Februar 2011 - 5 K 439/09 - und - 5 K 635/10 - mit der Begründung ab, die Gemeinde sei Erzeugerin i. S. v. Art. 85a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wobei eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für Neuanpflanzungen (Art. 60 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 555/2008 i. V. m. Art. 85h Abs. 1 lit. d der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 und § 3 Abs. 3 WeinV) ausscheide, weil die von ihr bepflanzte Fläche mit 3.171 m² größer als 1 Ar und weinbergmäßig bepflanzt sei.

    46 Im Übrigen scheide eine "schützenswerte Rechtsstellung" der Kläger zu 2 und 3 hinsichtlich der beantragten Feststellung aus, weil deren Unterpachtverträge mit dem Kläger zu 1 sowohl gegen nationales Weinrecht als auch gegen Unionsrecht verstießen, wie es das Verwaltungsgericht Leipzig in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 10. Februar 2011 in den Verfahren 5 K 439/09 und 5 K 635/10 festgestellt habe.

    Auch mit Blick auf die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen grundlegenden Änderungen des Weinrechts lässt sich das "berechtigte Interesse" (i. S. v. § 43 Abs. 3 Satz 1 VwGO) der Kläger zu 2 und 3 an der von ihnen begehrten Feststellung nicht mit der Erwägung des Beklagten verneinen, nicht nur der Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und dem Kläger zu 1, sondern auch dessen Unterpachtverträge an den Weinbauparzellen seien nach den rechtskräftig gewordenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 - 5 K 439/09 - und - 5 K 635/10 - materiell gesetzeswidrig und nichtig (§ 134 BGB).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    62 Der so gefasste Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Mai 1962, BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Urt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 33).

    See nicht gewerbsmäßig betriebenen Weinanbaus inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Rodungsanordnung oder gar in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Überprüfung stellen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 5. März 2012 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88

    nachträglich anerkannter Asylbewerber - § 92 VwGO, bei einseitiger

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    Seine Wirksamkeit als Prozesshandlung hängt auch nicht davon ab, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, vielmehr wird der Erledigungsfeststellungsantrag allein aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des dispositionsbefugten Klägers anhängig (BVerwG, Urt. v. 25. April 1989 - 9 C 61.88 -, juris Rn. 10), wobei etwa im Falle einer verzögerten Erledigungserklärung auch eine "verschleierte Klagerücknahme" in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2003 - 1 B 291.02 -, juris Rn. 10) und einem einseitigen Erledigungsantrag trotz des Eintritts eines erledigenden Ereignisses nicht stattgegeben werden darf, wenn der der Erledigung widersprechende Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung dargetan hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2003 a. a. O. Rn. 12 m. w. N.).

    Für ein solches schützenswertes Interesse des Beklagten genügt es nicht ohne weiteres, dass er an der Klärung einer Rechtsfrage interessiert ist, die für seine Rechtsbeziehung zu anderen Personen bedeutsam ist (BVerwG, Urt. v. 25. April 1989 a. a. O. Rn. 13 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 05.03.2012 - 1 A 966/10

    Aufstellen von Altpapiertonnen für private Sammlung als Anliegergebrauch

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    62 Der so gefasste Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Mai 1962, BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Urt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 33).

    See nicht gewerbsmäßig betriebenen Weinanbaus inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Rodungsanordnung oder gar in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Überprüfung stellen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 5. März 2012 a. a. O.).

  • BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07

    Zulassung der Berufung; Ablehnung des Zulassungsantrags; Anschlussberufung.

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    Die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, juris Rn. 6) vertretene Rechtsauffassung, dass eine Anschlussberufung ausscheide, wenn der vorangegangene Zulassungsantrag des Anschlussberufungsungsführers abgelehnt worden sei, überzeuge für Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft nicht.

    Ob der Kläger zu 1, der nicht Berufungsbeklagter ist, noch als "anderer Beteiligter" im Sinne dieser Norm angesehen werden kann, nachdem der Senat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Urteil durch unanfechtbaren Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 449/13 - (zugestellt am 25. März 2014) abgelehnt hat, mag dahinstehen, weil die "Anschlussberufung" jedenfalls nach Sinn und Zweck des § 127 VwGO unstatthaft ist, wenn - wie hier - derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen möchte, vom Berufungsgericht durch Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, juris Rn. 4).

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    70 Zur Gewährleistung einer in den vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen betroffenen Mitgliedsstaaten möglichst einheitlichen und zugleich praktikablen Anwendung des Flächenmaßstabs (zur Auslegung von Unionsrecht vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - , juris Rn. 47 m. w. N.) hält es der erkennende Senat für geboten, die Fläche i. S. v. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 lit. a Delegierte Verordnung auch dann vorrangig nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zu bestimmen, wenn die von einem Dritten (hier: Gemeinde) einheitlich gepachtete Gesamtfläche in Teilflächen von weniger als 1.000 m² parzelliert und vom Pächter (hier: Kläger zu 1) an einzelne Unterpächter (hier u. a. Kläger zu 2 und 3) zur eigenständigen Nutzung überlassen wurde.
  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    Ergänzend zum optischen Erscheinungsbild sind nach Auffassung des Senats auch funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie sie sich etwa aus der Anlage zur Ermöglichung einer einheitlichen Bewirtschaftung ergeben können (insoweit ähnlich dem vom BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 17 ff. unionsrechtlich abgeleiteten Maßstab zur Bestimmung des Betriebsgeländes i. S. v. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG bei kumulierend wirkenden Teilprojekten unterschiedlicher Anlagenbetreiber).
  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    Sachdienlich ist eine Änderung in der Regel, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, nicht jedoch dann, wenn die Änderung zu einem unzulässigen Antrag (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10) oder zur fehlenden Entscheidungsreife (etwa wegen zusätzlichem Sachermittlungsbedarf) führt.
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14
    Da der Beklagte die Zulässigkeit dieser Feststellungsanträge ausdrücklich bestritten (Niederschrift v. 6. April 2017, S. 4) und damit zugleich erklärt hat, in die Klageänderung nicht einzuwilligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, juris Rn. 18; Rennert, in: Eyermann a. a. O. § 91 Rn. 28), hängt die Zulässigkeit der Klageänderung von deren Sachdienlichkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO ab, deren Beurteilung im "Ermessen" des Gerichts liegt.
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

  • BVerwG, 23.07.2003 - 8 B 57.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts - Anspruch auf rechtliches Gehör -

  • BVerwG, 29.07.2003 - 1 B 291.02

    Einseitige Erledigungserklärung des Klägers; besonderes

  • OVG Sachsen, 19.02.2008 - 4 B 553/05

    Anschlussberufung; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Hennenhaltung;

  • OLG Celle, 31.01.2014 - 14 U 113/13

    Streitwert eines Berufungsverfahrens bei gegenläufigen Anträgen der Parteien

  • BVerwG, 25.05.1962 - VII C 240.59

    Langholztransporte - § 43 VwGO, Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung, daß

  • BGH, 10.05.1994 - XI ZB 2/94

    Entscheeidung über unselbständige Anschlußberufung

  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 110.79

    Vereinigung - Unzulässige Rechtsbesorgung - Untersagung durch

  • OVG Sachsen, 07.11.2023 - 6 B 45/23

    Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nach einseitig

    Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller, nachdem ihre Erledigungserklärung einseitig geblieben ist, nur noch die Feststellung, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat (vgl. SächsOVG, Urt. v. 13. April 2017 - 1 A 125/14 -, juris Rn. 79).
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