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OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Fristen des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO; Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bei fehlender Glaubhaftmachung von die Wiedereinsetzung ...
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VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1
Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Fristen des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO; Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bei fehlender Glaubhaftmachung von die Wiedereinsetzung ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 22.09.2009 - 2 K 1838/07
- OVG Sachsen, 20.02.2012 - 5 A 673/09
- OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
Papierfundstellen
- DÖV 2012, 696
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VG Dresden, 22.09.2009 - 2 K 1838/07
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
Ausfertigung Az.: 5 A 211/12 2 K 1838/07.Der Senat hat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 22. Februar 2012, mit dem er den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2009 - 2 K 1838/07 - verworfen hat, nicht verletzt.
- BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187, st. Rspr.; SächsVerfGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - Vf. 45-IV-06 - und v. 28. Juni 2006 - Vf. 27-IV-06 -, st. Rspr.). - BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
Diese müssen von Verfassungs wegen überhaupt nicht begründet werden (BVerfG, Beschl. v. 28. Februar 1979, BVerfGE 50, 287, 289 f.).
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 122/94
Geständniswirkung von Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
14 Mit diesem Vorbringen reagierte die Beklagte auf den im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26. Januar 2010 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1995 (II ZB 1/95 -, NJW 1995, 1432) bezogenen Vortrag, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinen ihm obliegenden Sorgfaltspflichten dadurch hätte entsprechen müssen, dass er den Begründungsschriftsatz persönlich zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht bringt. - BGH, 06.03.1995 - II ZB 1/95
Pflichten des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Übermittlung einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
14 Mit diesem Vorbringen reagierte die Beklagte auf den im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26. Januar 2010 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1995 (II ZB 1/95 -, NJW 1995, 1432) bezogenen Vortrag, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinen ihm obliegenden Sorgfaltspflichten dadurch hätte entsprechen müssen, dass er den Begründungsschriftsatz persönlich zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht bringt. - VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 45-IV-06
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187, st. Rspr.; SächsVerfGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - Vf. 45-IV-06 - und v. 28. Juni 2006 - Vf. 27-IV-06 -, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 27-IV-06
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 5 A 211/12
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187, st. Rspr.; SächsVerfGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - Vf. 45-IV-06 - und v. 28. Juni 2006 - Vf. 27-IV-06 -, st. Rspr.).