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   OVG Sachsen, 28.06.2022 - 3 A 225/22   

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OVG Sachsen, 28.06.2022 - 3 A 225/22 (https://dejure.org/2022,24968)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.06.2022 - 3 A 225/22 (https://dejure.org/2022,24968)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 3 A 225/22 (https://dejure.org/2022,24968)
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  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.06.2022 - 3 A 225/22
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).18 Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 vor: Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich ihres dort wiedergegebenen Antrags unzutreffend, weil sie zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.643,41 EUR Prozesszinsen beantragt, nicht jedoch einen (Zinses)Zinsanspruch, wie vom Verwaltungsgericht angegeben, geltend gemacht habe.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.06.2022 - 3 A 225/22
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).18 Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 vor: Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich ihres dort wiedergegebenen Antrags unzutreffend, weil sie zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.643,41 EUR Prozesszinsen beantragt, nicht jedoch einen (Zinses)Zinsanspruch, wie vom Verwaltungsgericht angegeben, geltend gemacht habe.
  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 A 580/16

    Vereinsverbot; Beschlagnahme; Sicherstellung; Gewahrsam; Vereinsvermögen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.06.2022 - 3 A 225/22
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).18 Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 vor: Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich ihres dort wiedergegebenen Antrags unzutreffend, weil sie zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.643,41 EUR Prozesszinsen beantragt, nicht jedoch einen (Zinses)Zinsanspruch, wie vom Verwaltungsgericht angegeben, geltend gemacht habe.
  • OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16

    Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.06.2022 - 3 A 225/22
    Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19).
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