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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20 (https://dejure.org/2020,7963)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.04.2020 - 3 M 60/20 (https://dejure.org/2020,7963)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. April 2020 - 3 M 60/20 (https://dejure.org/2020,7963)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rav-polizeirecht.de

    Demonstration "Halle-gegen-Rechts - Bündnis für Zivilcourage" - kein polizeilicher Notstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Virus; Einzelfallprüfung; Gegenversammlung; polizeilicher Notstand; Schutzmaßnahmen; Sondergenehmigung; Versammlung; Verhältnismäßigkeit; Versammlungsfreiheit; Vorläufiger Rechtsschutz zur Durchführung einer Versammlung nach Maßgabe der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfolglose Beschwerde gegen Zulassung einer Versammlung - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulassung einer Versammlung in Sachsen-Anhalt trotz Corona

Sonstiges

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Vielmehr hat die zuständige Versammlungsbehörde der herausgehobenen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Staatsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 - juris Rn. 7; ausführlich Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 63 ff.) und dessen Tragweite angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - juris Rn. 13 f.), indem sie im konkreten Fall prüft, ob es der mit den Regelungen der 3. SARS-CoV-2-EindV verfolgte Zweck gebietet, die Versammlung trotz des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 GG nicht oder nur unter zusätzlichen Auflagen zuzulassen.

    Die Antragsgegnerin verkennt insoweit, dass wesentliches Element der Ausübung der Versammlungsfreiheit gerade auch das gemeinsame Sichtbar- bzw. Hörbachmachen von Überzeugungen für Außenstehende ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 63).

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 - juris).

    Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht (zum Ganzen: vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. September 2015, a.a.O. Rn. 3; vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794.10 - juris Rn. 17 und vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418.07 - juris Rn. 15 f.).

  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Vielmehr hat die zuständige Versammlungsbehörde der herausgehobenen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Staatsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 - juris Rn. 7; ausführlich Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 63 ff.) und dessen Tragweite angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - juris Rn. 13 f.), indem sie im konkreten Fall prüft, ob es der mit den Regelungen der 3. SARS-CoV-2-EindV verfolgte Zweck gebietet, die Versammlung trotz des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 GG nicht oder nur unter zusätzlichen Auflagen zuzulassen.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Außerdem ist der Verordnungsgeber nunmehr - offenbar in Wahrnehmung der ihn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit treffenden Pflicht zur ständigen Beobachtung der epidemischen Lage und Anpassung der entsprechenden Risikoeinschätzungen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 16) - dazu übergegangen, erste Lockerungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gestattung der Öffnung kleinerer Geschäfte vorzusehen (vgl. § 7 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt, Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV, vom 16. April 2020, die nach § 24 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV am 20. April 2020 in Kraft treten wird).
  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Vielmehr hat die zuständige Versammlungsbehörde der herausgehobenen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Staatsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 - juris Rn. 7; ausführlich Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 63 ff.) und dessen Tragweite angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - juris Rn. 13 f.), indem sie im konkreten Fall prüft, ob es der mit den Regelungen der 3. SARS-CoV-2-EindV verfolgte Zweck gebietet, die Versammlung trotz des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 GG nicht oder nur unter zusätzlichen Auflagen zuzulassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2020 - 1 S 1078/20

    Corona-Verordnung: Beschwerde wegen Durchführung von Versammlung in Stuttgart

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, sowohl das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 16. April 2020, Az. 5 BS 58/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. April 2020, Az. 1 S 1078/20) hätten Beschwerden gegen Versammlungsverbote zurückgewiesen, vermag sie aus diesen Entscheidungen für ihre gegenteilige Auffassung nichts herzuleiten.
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Die Zulässigkeit eines Austauschs der Rechtsgrundlagen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 12 m.w.N.) im Hinblick auf die auch für Versammlungsverbote nach § 13 Abs. 1 VersammlG LSA gegebene Zuständigkeit der Antragsgegnerin drängt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich - und hier besonders, da die streitige Versammlung bereits in wenigen Stunden stattfinden soll - nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht auf.
  • OVG Hamburg, 16.04.2020 - 5 Bs 58/20

    Keine "VerwaltungsrechtlerInnen"-Demonstration im Bannkreises der Hamburgischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, sowohl das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 16. April 2020, Az. 5 BS 58/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. April 2020, Az. 1 S 1078/20) hätten Beschwerden gegen Versammlungsverbote zurückgewiesen, vermag sie aus diesen Entscheidungen für ihre gegenteilige Auffassung nichts herzuleiten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 1 M 31/18

    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20
    Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 M 31/18 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

    Die Infektionsschutzbehörden hatten der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche Staatsordnung und dessen Tragweite angemessen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO Rechnung zu tragen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2020 - 3 M 60/20 -, juris Rn. 10 zur dortigen Genehmigungsregelung).
  • VG Hamburg, 20.05.2020 - 17 E 2120/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach

    Es entspricht nämlich hinlänglich gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass durch einen von allen Versammlungsteilnehmern und den eingesetzten Ordnern getragenen Mund-Nasen-Schutz sogar bei zeitweiliger bzw. situationsbedingter Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstands eine Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektion wirksam verhindert wird (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.4.2020 - 3 M 60/20 -zit. n. juris Rn 15 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - 3 O 175/21

    Streitwertfestsetzung in versammlungsrechtlichen Verfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt: u.a. Beschlüsse vom 12. März 2021 - 3 M 55/21 - n.v., vom 16. Oktober 2020 - 3 M 204/20 - n.v, vom 14. September 2020 - 3 M 160/20 - n.v., vom 31. August 2020 - 3 M 168/20 - n.v., vom 18. April 2020 - 3 M 60/20 - juris Rn. 33) ist als Streitwert der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.
  • VG Magdeburg, 19.03.2021 - 3 B 76/21

    Begründung von Auflagen einer versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung; Bemalung

    Schließlich werden auch die aufgrund des Infektionsschutzes notwendigen Markierungen mittels Kreide auf dem Pflaster vorgenommen und hinterlassen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 18.04.2020, 3 M 60/20; juris Rz. 13).
  • VG Magdeburg, 30.12.2020 - 4 B 419/20

    Auflage der Führung und Aufbewahrung einer Liste der Teilnehmer einer Versammlung

    Dieser Zweck besteht in dem ohne Weiteres nachvollziehbaren Ziel, nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen (hierzu bereits OVG LSA, Beschluss vom 18.04.2020 - 3 M 60/20 -, juris).
  • VG Magdeburg, 09.11.2020 - 4 B 387/20

    Feststellen des Vorliegens einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung

    Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der der Antragsgegner sowohl den Stellenwert des Versammlungsrechts als auch den Infektionsschutz zu berücksichtigen haben wird (vgl. insoweit, wenn auch unter Geltung der 3. SARS-CoV-2-EindV: OVG LSA, Beschluss vom 18.04.2020 - 3 M 60/20 -, juris).
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