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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21 (https://dejure.org/2022,24662)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.08.2022 - 10 L 2/21 (https://dejure.org/2022,24662)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. August 2022 - 10 L 2/21 (https://dejure.org/2022,24662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 67 Abs 4 VwGO
    Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts; Auswirkung der Überforderung eines Beamten im Disziplinarverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsvollzieher; Dienstpflichtverletzung; Erlösverteilung; Untreue; Kernpflicht; Milderungsgründe; Überforderung; Erkrankung, depressive; Berufung; Schriftlichkeitsgebot; Vertretungszwang; Rechtswidrige Verteilung von Erlösen durch den Gerichtsvollzieher

  • rechtsportal.de

    Gerichtsvollzieher; Dienstpflichtverletzung; Erlösverteilung; Untreue; Kernpflicht; Milderungsgründe; Überforderung; Erkrankung, depressive; Berufung; Schriftlichkeitsgebot; Vertretungszwang; Rechtswidrige Verteilung von Erlösen durch den Gerichtsvollzieher

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Die Berufungsschrift einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genügt der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78).

    Zwar verlangt das Schriftlichkeitserfordernis grundsätzlich die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten, um sicherzustellen, dass das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist, also nicht lediglich einen Entwurf darstellt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 31).

    Diesen gegenüber erscheint die Authentizität der nur mit einer beglaubigten Unterschrift versehenen Schriftstücke nicht in relevanter Weise fragwürdiger (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 33 ff.).

    Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Grundsätze ausdrücklich auf Rechtshandlungen beschränkt wurden, für die kein Vertretungszwang besteht oder für die Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vom allgemeinen Vertretungszwang ausgenommen sind, das heißt zur unmittelbaren Einreichung bestimmender Schriftsätze bei Gericht befugt sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 23, 33).

    Dementsprechend bezogen sich die Ausführungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zwar u. a. auf die Einlegung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht, für die nach dem seinerzeit geltenden § 67 Abs. 2 VwGO allerdings kein Vertretungszwang bestand (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn.26), wohingegen nach dem durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) eingefügten § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht für alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, ein Vertretungszwang besteht und ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 67 VwGO Rn. 73 ).

    Da durch den Beglaubigungsvermerk ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, juris, Rn. 33), besteht hinreichende Gewähr dafür, dass der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertretungsberechtigte Beschäftigte der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, der als Verantwortlicher maschinenschriftlich ausgewiesen ist, das Schreiben verfasst und dessen Absendung veranlasst hat.

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Da die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die Höchstmaßnahme geboten ist, kann auch die lange Verfahrensdauer nicht mildernd zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 53; Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, www.bverwg.de, Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Für Ruhestandsbeamte gilt nichts Anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 -, juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde in einem Disziplinarverfahren; überlange

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Da die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die Höchstmaßnahme geboten ist, kann auch die lange Verfahrensdauer nicht mildernd zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 53; Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, www.bverwg.de, Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 14.10.1997 - 1 D 60.96

    Veruntreuung von eingezogenen Nachnahmebeträgen und Zustellentgelten eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 D 60.96 -, juris, Rn. 34).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 WD 21.11

    Einsatzvorschuss; unverzügliche Abrechnung; Umgang mit öffentlichen Mitteln;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Dies wurde z. B. angenommen in einem Fall, wo der Dienstherr durch die Organisation seines Dienstbetriebs zum Entstehen einer Überforderungssituation beigetragen hat, die es dem Bediensteten unmöglich machte, einer Dienstpflicht zeitnah zu genügen, und der mit dem sich daraus ergebenden organisatorischen Problem allein gelassen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 WD 21.11 -, juris, Rn. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2018 - 10 L 9/17

    Disziplinare Ahndung bei der Verwendung der sog. Reichsbürger-Ideologie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris, Rn. 55 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris, Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 11.01.2012 - 2 B 78.11

    Disziplinarklage; Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 -, juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 17.10.2019 - 2 B 79.18

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst durch Begehung eines außerdienstlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 10 L 2/21
    Zwar kann eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auch unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 B 79.18 -, juris, Rn. 13).
  • VG Magdeburg, 29.01.2013 - 8 A 5/11

    Disziplinarklage Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst

  • VG Magdeburg, 08.03.2021 - 15 A 14/19

    Berücksichtigung der Konfliktsituationen des Beamten im Disziplinarverfahren -

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