Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9932
OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16 (https://dejure.org/2021,9932)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.02.2021 - 15 P 1/16 (https://dejure.org/2021,9932)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 15 P 1/16 (https://dejure.org/2021,9932)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,9932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ordnungsgemäße Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der betroffenen Unterlagen für das Ausgangsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages für die Einleitung des Zwischenverfahrens; Übersendung einer ungeschwärzten Kopie der vertraglichen ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
    Die Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der ungeschwärzten Aktenvorlage zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 -â , juris Rn. 5).

    Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der geschwärzten bzw. vom Überprüfungsantrag betroffenen Teile der Dokumente bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019, a. a. O. Rn. 5).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
    In diesem Fall kann nicht nur ein anderer Beteiligter, dessen geschützte Interessen durch die Freigabeerklärung betroffen werden, sondern auch die beklagte Behörde einen Antrag in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen, wenn von ihr zu wahrende Interessen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer Freigabe entgegenstehen können (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 -, juris Rn. 18).

    Die Anträge dürften deshalb nicht statthaft sein, weil das Ministerium insoweit nicht die Freigabe, sondern im Gegenteil die Verweigerung der Vorlage erklärt hat (erste Sperrerklärung S. 4 oben, vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
    Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 -, juris Rn. 9).

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
    Bei mehreren Anträgen ist diese Voraussetzung für jeden Antrag gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
    In einer solchen Situation muss sich das Hauptsachegericht rechtliche Klarheit darüber verschaffen, ob nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung - d.h. nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen - die Zulässigkeit einer Offenlegung der personenbezogenen Daten von der jeweils konkret betroffenen Person abhängen kann oder ob eine diesbezügliche Akteneinsicht schon aus generellen Erwägungen zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 4 C 16.307

    Beschwerde nur gegen rechtmittelfähige Entscheidungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
    Unterlässt das Verwaltungsgericht die Abgabe des Antrags, steht dem Betroffenen hiergegen auch kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 C 16.307 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 24.11.2022 - 20 F 19.22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.e. Sperrerklärung

    Danach ist vorliegend für die Beschlussfassung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zuständig, wenn das Gericht der Hauptsache ihm die anhängige Sache vorgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 15 P 1/16 - juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht