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   OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22 (https://dejure.org/2022,25498)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22 (https://dejure.org/2022,25498)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 (https://dejure.org/2022,25498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass des Ministerpräsidenten zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich der Landesregierung (Delegationserlass) vom 17. August 2018; Geschäftsordnung der Landesregierung vom 19. August 2013; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung; ...

  • rechtsportal.de

    Erlass des Ministerpräsidenten zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich der Landesregierung (Delegationserlass) vom 17. August 2018; Geschäftsordnung der Landesregierung vom 19. August 2013; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auswahlverfahren gestoppt: Neue Entscheidung über Besetzung der Generalstaatsanwalts-Stelle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Oberverwaltungsgericht stoppt Ernennung einer neuen Generalstaatsanwältin - Beurteilung der ausgewählten Bewerberin ist fehlerhaft und nicht ausreichend aussagekräftig - Ernennung der ausgewählten neuen Generalstaatsanwältin in Schleswig-Holstein gestoppt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Weitere Erkenntnisquellen - hier also zu den Nebentätigkeiten und der aus dieser folgenden "Expertise" - können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

    Daher sind im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 22. November 2012 -? 2 VR 5.12 -, juris Rn. 36, zur Zulässigkeit und den Grenzen von Anforderungsprofilen allgemein vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 -? 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 15 ff., BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 -? 2 VR 1.13 ?- Rn. 28).

    Erkenntnisquelle für das Auswahlverfahren sind jedoch wie ausgeführt in erster Linie die dafür erstellten dienstlichen Beurteilungen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13-14; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 -? 2 VR 1.13 -, juris Rn. 11 ff., vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn.18 und vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden oder gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgegriffen wird (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 -? 2 C 16.09 -, juris Rn. 20-21, 24 m. w. N., vom 29. November 2012 - 2 C 6.11-, juris Rn. 23 ff., zuletzt vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 30 f., sowie Beschluss vom 28. Mai 2021 -? 2 VR 1.21 -, juris Rn. 15).

    Dieser ist verletzt, wenn ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d. h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen, wenn die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden oder wenn sie objektiv eine einseitige Bevorzugung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bewirken (stRspr, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 20-21, 24 m. w. N., zu letzterem auch: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11-, juris Rn. 24).

    Ein Verstoß gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch liegt vor, wenn die Entscheidung ohne tragfähige Erkenntnisse über das Leistungsvermögen getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

    b) Zudem fehlt es an einer entsprechenden Berücksichtigung der Nebentätigkeiten und vorherigen dienstlichen Erfahrungen des Antragstellers und damit an gleichen Bewertungsmaßstäben für den Antragsteller und die Beigeladene (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden oder gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgegriffen wird (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 -? 2 C 16.09 -, juris Rn. 20-21, 24 m. w. N., vom 29. November 2012 - 2 C 6.11-, juris Rn. 23 ff., zuletzt vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 30 f., sowie Beschluss vom 28. Mai 2021 -? 2 VR 1.21 -, juris Rn. 15).

    Dieser ist verletzt, wenn ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d. h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen, wenn die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden oder wenn sie objektiv eine einseitige Bevorzugung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bewirken (stRspr, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 20-21, 24 m. w. N., zu letzterem auch: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11-, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Dabei können Art und Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit sowie die sie prägenden Merkmale, der Erwerb von im Hauptamt nützlichen Zusatzqualifikationen sowie eine von der Beamtin bzw. dem Beamten bei der Ausübung der Nebentätigkeit gezeigte besondere Bereitschaft, Initiative oder Belastbarkeit eine Rolle spielen (vgl. für die Einbeziehung von Nebentätigkeiten in Beurteilungen OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2016 - 6 A 623/14 -, juris Rn. 9-11; kritisch zur Einbeziehung von Nebentätigkeiten: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris LS und Rn. 39).

    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13-14; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 -? 2 VR 1.13 -, juris Rn. 11 ff., vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn.18 und vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden oder gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgegriffen wird (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 -? 2 C 16.09 -, juris Rn. 20-21, 24 m. w. N., vom 29. November 2012 - 2 C 6.11-, juris Rn. 23 ff., zuletzt vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 30 f., sowie Beschluss vom 28. Mai 2021 -? 2 VR 1.21 -, juris Rn. 15).

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann - wie bereits ausgeführt - insbesondere durch Fehler bei den über die Bewerberinnen und Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen verletzt sein, da die Auswahlentscheidung grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Zudem darf ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien nur solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für das Amt ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris LS 2, Rn. 18 ff.).
  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Daher sind im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 22. November 2012 -? 2 VR 5.12 -, juris Rn. 36, zur Zulässigkeit und den Grenzen von Anforderungsprofilen allgemein vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 -? 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 15 ff., BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 -? 2 VR 1.13 ?- Rn. 28).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13-14; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 -? 2 VR 1.13 -, juris Rn. 11 ff., vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn.18 und vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Daher sind im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 22. November 2012 -? 2 VR 5.12 -, juris Rn. 36, zur Zulässigkeit und den Grenzen von Anforderungsprofilen allgemein vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 -? 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 15 ff., BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 -? 2 VR 1.13 ?- Rn. 28).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22
    Daher sind im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 22. November 2012 -? 2 VR 5.12 -, juris Rn. 36, zur Zulässigkeit und den Grenzen von Anforderungsprofilen allgemein vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 -? 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 15 ff., BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 -? 2 VR 1.13 ?- Rn. 28).
  • BVerwG, 28.05.2021 - 2 VR 1.21

    Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren wegen

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 4 S 2543/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - dienstliche Beurteilung und

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2016 - 6 A 623/14

    Neuerteilungsbegehren eines Kriminalhauptkommissars bzgl. seiner

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 1 B 1183/07
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2005 - 2 ME 141/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Freihaltung des Postens eines Direktors im

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • VG Schleswig, 10.10.2023 - 12 B 46/23

    Besetzung von zwei Vorsitzendenstellen am Oberverwaltungsgericht gestoppt -

    Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor, da es sich beim Rechtsbehelf in der Hauptsache um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage handelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 2).

    Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn.8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56).

  • VG Schleswig, 09.05.2023 - 12 B 68/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung für Beförderungsstellen

    Bei dem Rechtsbehelf in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage (vgl. dazu: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

    Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn.8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - 2 MB 16/22

    Beurteilung der fachlichen Leistung eines Tarifbeschäftigten - Vergleich von

    Insbesondere handelt es sich beim Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

    Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. Beschluss des Senats vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22

    Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren

    Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -?, juris Rn. 46; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 24; Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 33; Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 42; Beschlüsse des Senats vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 4 und 36 und vom 10. November 2022 - 2 MB 7/22 -, juris Rn. 3).
  • VG Schleswig, 03.11.2022 - 12 B 44/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer Abordnung

    Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn.8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56).
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