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   OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19   

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https://dejure.org/2020,3632
OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19 (https://dejure.org/2020,3632)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.01.2020 - 1 MB 27/19 (https://dejure.org/2020,3632)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 1 MB 27/19 (https://dejure.org/2020,3632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme einer Baugenehmigung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier: Beschwerde

  • rechtsportal.de

    LVwG § 116 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; LBO § 59 Abs. 3
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Verfügung; Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung für die Vergangenheit; Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung für die Beurteilung des Einfügenskriteriums "Bauweise"; Rechtswidrigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 C 51.87

    Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Hindernisse für Grundstücksteilung,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Die von den Antragstellern in diesem Kontext zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1991 (- 4 C 51.87 -) streitet für ihre Argumentation nicht.

    In jenem Urteil wird vielmehr herausgestellt, dass der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff durch (landesrechtliche) Baulasten nicht verändert werden kann (LS 1); eine landesrechtliche Vereinigungsbaulast oder eine ihr vergleichbare "konkrete" Baulast könne zwar geeignet sein, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu verbessern, ihr Vorliegen allein nötige jedoch nicht zur Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, juris [Rn. 28]).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Indes ist anerkannt, dass neben dem "Blickwinkel des stehenden Menschen" auch Lagepläne oder Luftbilder verwendet werden können, die ein "Bild von oben" vermitteln (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, juris [Rn. 13]).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Zutreffend ist das Vorhaben auch nicht als rahmenüberschreitend zulässig beurteilt worden, weil es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris [Rn. 47]).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, juris [Rn. 15]).
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, juris [Rn. 23]).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 B 65.14

    Zum Begriff der Hausgruppe und des Doppelhauses

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Denn die Bauzeichnungen weisen fraglos eine grenzständige Bebauung aus, bei der sich die Doppelhaushälfte ... und das Vorhaben zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in zwei Teilbereichen - einmal über ca. 3 m und hinter dem "Lichthof" ein weiteres Mal über ca. 4 m - berühren; die Gebäude erscheinen indes als zwei selbständige Baukörper, die insbesondere durch die über 5 m versetzte Anordnung des Vorhabens nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, was indes bei einer Hausgruppe entsprechend den zu einem Doppelhaus entwickelten Anforderungen erforderlich wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2015 - 4 B 65.14 -, juris [Rn. 6] und vom 14.09.2015 - 4 B 16.15 -, juris [Rn. 5]).
  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 B 16.15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Begriff des Doppelhauses bzw. der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Denn die Bauzeichnungen weisen fraglos eine grenzständige Bebauung aus, bei der sich die Doppelhaushälfte ... und das Vorhaben zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in zwei Teilbereichen - einmal über ca. 3 m und hinter dem "Lichthof" ein weiteres Mal über ca. 4 m - berühren; die Gebäude erscheinen indes als zwei selbständige Baukörper, die insbesondere durch die über 5 m versetzte Anordnung des Vorhabens nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, was indes bei einer Hausgruppe entsprechend den zu einem Doppelhaus entwickelten Anforderungen erforderlich wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2015 - 4 B 65.14 -, juris [Rn. 6] und vom 14.09.2015 - 4 B 16.15 -, juris [Rn. 5]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2004 - 1 MB 7/03

    Jahresfrist bei Rücknahme eines fiktiven Bescheides

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Die Fristproblematik hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Beschlussabdrucks unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung u.a. des Senats (Beschluss vom 01.09.2004 - 1 MB 7/03 - m.w.N.) dargestellt und insoweit zutreffend ausgeführt, dass es für den Beginn der Jahresfrist nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes, sondern darauf ankommt, wann der innerbehördlich zuständige Amtswalter von den die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen positiv Kenntnis erlangt hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.1996 - 1 M 12/96

    Versiegelung; Baustelle; Unmittelbarer Zwang; Zwangmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Mit der in § 59 Abs. 3 LBO den Bauaufsichtsbehörden eingeräumten Befugnis, eine Baustelle zu versiegeln, wenn unzulässige Arbeiten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt werden, ist ein Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen besonders geregelt worden (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15.03.1996 - 1 M 12/96 -, juris [Rn. 4]); die Versiegelung dient der Baueinstellung und damit der Vollstreckung eines zur Unterlassung von (Bau-)Arbeiten verpflichtenden Verwaltungsakts und ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbar (§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG).
  • OVG Saarland, 23.09.1988 - 2 R 498/85
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 1 MB 27/19
    Hielte das Gericht in solchen Fällen die Maßnahme wegen "anderweitiger" Rechtswidrigkeit des Vorhabens aufrecht, würde es der Verwaltung eine von ihr so nicht erkennbar gewollte Anordnung gleichsam aufdrängen und sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde setzen (zum Fall des bauaufsichtlichen Einschreitens etwa OVG Saarl., Urteil vom 23.09.1988 - 2 R 498/85 -, juris [Rn. 55]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 2 M 73/23

    Rücknahme einer Baugenehmigung

    Selbst wenn die Rücknahme einer Baugenehmigung ermessensfehlerhaft sein sollte, wenn der von der Behörde zum Anlass für die Rücknahme genommene Gesetzesverstoß nicht vorliegt, die Rechtswidrigkeit aber aus einem mit dem Gesichtspunkt sachlich nicht zusammenhängenden anderen Grund folgt (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 1 MB 27/19 - juris Rn. 19), würde dies im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen, da eine Aufhebung des Rücknahmebescheides wegen dieses Fehlers nicht zu erwarten ist.
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