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   OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15   

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OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15 (https://dejure.org/2016,31497)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.04.2016 - 4 LB 8/15 (https://dejure.org/2016,31497)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. April 2016 - 4 LB 8/15 (https://dejure.org/2016,31497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 27 Abs 7 S 1 MeldeG SH, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO
    Melderecht - hier: Auskunftssperre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch bei Einrichtung einer melderechtlichen Auskunftssperre; Festsetzung von Gebühren für eine Melderegisterauskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch bei Einrichtung einer melderechtlichen Auskunftssperre; Festsetzung von Gebühren für eine Melderegisterauskunft

  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch bei Einrichtung einer melderechtlichen Auskunftssperre; Festsetzung von Gebühren für eine Melderegisterauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anschrift der Ehefrau - und die Auskunftssperre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der noch nicht beschiedene Befangenheitsantrag - und die Unterschrift unter dem Urteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftssperre - und ihre gerichtliche Anfechtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftssperre - und die Gebühr für die verwehrte Melderegisterauskunft

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Dies ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses auch bei einer Maßnahme zu fordern die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. dazu Senat, B. v. 18. Februar 2016 - 4 LA 70/15 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse v. 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - BVerfGE 104, 229, 232 f und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BerfGE 110, 77, 86 sowie auf BVerwG, Urteile v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 - NJW 1997, 2534 und v. 20.06.2013 - 8 C 39/12 - NVwZ-RR 2014, 94).

    Schon hieraus ergibt sich, dass sich eine kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung nicht aus der Eigenart der Auskunftssperre selbst ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, Juris).

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Dies ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses auch bei einer Maßnahme zu fordern die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. dazu Senat, B. v. 18. Februar 2016 - 4 LA 70/15 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse v. 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - BVerfGE 104, 229, 232 f und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BerfGE 110, 77, 86 sowie auf BVerwG, Urteile v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 - NJW 1997, 2534 und v. 20.06.2013 - 8 C 39/12 - NVwZ-RR 2014, 94).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 04. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134, 137 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Dies ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses auch bei einer Maßnahme zu fordern die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. dazu Senat, B. v. 18. Februar 2016 - 4 LA 70/15 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse v. 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - BVerfGE 104, 229, 232 f und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BerfGE 110, 77, 86 sowie auf BVerwG, Urteile v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 - NJW 1997, 2534 und v. 20.06.2013 - 8 C 39/12 - NVwZ-RR 2014, 94).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Insbesondere steht hier noch die Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, Rn. 20, juris).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 5.05

    Melderecht; Melderegister; Melderegisterauskunft; einfache Auskunft;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Es handelt sich hiernach um einen konstitutiven Rechtsakt der Meldebehörde, der die Anforderungen an eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG (bzw. § 106 Abs. 1 LVwG-SH) erfüllt, da hiermit die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 5/05 - NJW 2006, 3367).
  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 04. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134, 137 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00

    Urteilsbegründungspflicht im arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Das Absetzen des Urteils ist eine unaufschiebbare Handlung in diesem Sinne, da ansonsten gerade auch im Hinblick auf die verschiedenen prozessualen Fragen des vorliegenden Falles (vgl. beispielsweise die Begründung zur Kostenquote) die unmittelbare Erinnerung an die Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und Beratung hier schon deutlich vor Ablauf der 5-Monatsfrist (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - , NJW 2001, 2161) aus dem Gedächtnis zu schwinden droht und die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse eher rekonstruiert als reproduziert würden.
  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 - 7 C 3/11 -, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15
    Dies ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses auch bei einer Maßnahme zu fordern die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. dazu Senat, B. v. 18. Februar 2016 - 4 LA 70/15 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse v. 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - BVerfGE 104, 229, 232 f und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BerfGE 110, 77, 86 sowie auf BVerwG, Urteile v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 - NJW 1997, 2534 und v. 20.06.2013 - 8 C 39/12 - NVwZ-RR 2014, 94).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Weiterhin muss sich das Rehabilitierungsinteresse gerade aus der angegriffenen Maßnahme selbst ergeben (vgl. auch OVG SH, U.v. 28.4.2016 - 4 LB 8/15 - juris Rn. 70; hierzu BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 6 B 53.16 - juris Rn. 14), hier also aus den genannten streitgegenständlichen vorläufigen Erlaubnissen.
  • BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17

    Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft

    Auf die Berufung des Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Richter W., S. und D. die Klage in vollem Umfang abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 8/15 -).
  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Weiterhin muss sich das Rehabilitierungsinteresse gerade aus der angegriffenen Maßnahme selbst ergeben (vgl. auch OVG SH, U.v. 28.4.2016 - 4 LB 8/15 - juris Rn. 70; hierzu BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 6 B 53.16 - juris Rn. 14), hier also aus der streitgegenständlichen vorläufigen Erlaubnis vom 12. Oktober 2015.
  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Weiterhin muss sich das Rehabilitierungsinteresse gerade aus der angegriffenen Maßnahme selbst ergeben (vgl. auch OVG SH, U.v. 28.4.2016 - 4 LB 8/15 - juris Rn. 70; hierzu BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 6 B 53.16 - juris Rn. 14), hier also aus den streitgegenständlichen Erlaubnissen bzw. Bescheiden.
  • VG Würzburg, 09.12.2020 - W 6 K 20.72

    Aufhebung einer Meldesperre wegen Ermessensausfalls rechtswidrig

    Hierbei handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt der Meldebehörde, der die Anforderungen an eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (entspricht Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) erfüllt, da hiermit die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 5 C 5/05 - juris Rn. 12; ebenso OVG Schl.-H., U.v. 28.4.2016 - 4 LB 8/15 - juris Rn 66) und nach Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (zum 31.10.2015) wird mit der Einrichtung der Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG ein zugunsten des Betroffenen durchzuführendes Anhörungsverfahren vor evtl. Auskunftserteilung konstituiert (§ 51 Abs. 2 BMG).
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