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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09   

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https://dejure.org/2009,43972
OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09 (https://dejure.org/2009,43972)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2009 - 12 M 47.09 (https://dejure.org/2009,43972)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2009 - 12 M 47.09 (https://dejure.org/2009,43972)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09
    Es setzt sich zusammen aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttobetrag, von dem die entrichteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) sowie die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 2 SGB II genannten Beträge abzusetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, BVerwGE 131, 370 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07

    Zur Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09
    Erklärt ein gegenüber dem Ausländer nicht zum Unterhalt verpflichteter Dritter, dass er für den Lebensunterhalt des Ausländers im Bundesgebiet während eines Zeitraumes von fünf Jahren aufkommen werde (§§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 68 AufenthG), so setzt dies voraus, dass der Erklärende in wirtschaftlicher Hinsicht leistungsunfähig ist (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2009 - 3 B 8.07 -, juris Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 6 S 2371/93

    Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufgrund einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09
    Ein Rückgriff auf die Pfändungsfreigrenze ist deshalb sachgerecht, weil durch die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet werden, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 1993, InfAuslR 1994, 52; VGH München, Beschluss vom 23. Februar 1994, NVwZ-RR 1994, 450).
  • VGH Bayern, 23.02.1994 - 12 CE 94.101
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09
    Ein Rückgriff auf die Pfändungsfreigrenze ist deshalb sachgerecht, weil durch die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet werden, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 1993, InfAuslR 1994, 52; VGH München, Beschluss vom 23. Februar 1994, NVwZ-RR 1994, 450).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    (c) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss des Senats vom 26. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; Beschluss des 12. Senats vom 8. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris; vgl. auch Urteil des 3. Senats vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 -, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.) setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist.
  • VG Berlin, 16.02.2012 - 23 K 202.11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug bei Pflegebedürftigkeit;

    Bezieht der Erklärende ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit - jedenfalls bei dem hier begehrten Daueraufenthalt - die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO (vgl. für eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 - 2 S 100.09

    Thailand; Beschwerde; eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung;

    Bezieht der Erklärende ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit - jedenfalls bei dem hier begehrten Daueraufenthalt - die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO (vgl. für eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2009 - 12 M 47.09 -, juris, m.w.N.).

    Nach alledem kann die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn er über pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2009 - 12 M 47.09 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 15.09.2011 - 34 K 382.10

    Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise

    Maßstabsbildend dafür aber ist (allein) das jenseits der Pfändungsfreigrenze - diese liegt gemäß § 850c Abs. 1 ZPO im Falle eines verheirateten Erwerbsfähigen bei 1.355,91 ? - verbleibende Erwerbseinkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2009 - 12 M 47.09 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2012 - 3 B 37.11

    Jordanien; Visum; Besuchsvisum; Anwendbarkeit des Visakodex; Ablehnung der

    Die Bonitätsprüfung kann daher nur dann zu Gunsten des Verpflichtungsgebers ausgehen, wenn er über pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 45 m.w.N.; Beschluss vom 8. September 2009 - OVG 12 M 47.09 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 11 N 1.12

    Türkei; Visum für Nachzug der Mutter zu eingebürgertem Sohn;

    Die Berücksichtigung einer solchen Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts setzt die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris).
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