Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11088
OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09 (https://dejure.org/2009,11088)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2009 - 61 PV 1.09 (https://dejure.org/2009,11088)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 61 PV 1.09 (https://dejure.org/2009,11088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,11088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kostenrechnung und Leistungsrechnung und das Haushaltswesen, Kassenwesen und Rechnungswesen in der Landesverwaltung; Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren als ein nicht der Verfolgung von ...

  • Judicialis

    PersVG § 62 Abs. 6; ; PersVG § 65; ; PersVG § 65 Nr. 1; ; PersVG § 65 Nr. 2; ; PersVG § 73 Abs. 1; ; PersVG § 74; ; PersVG § 74 Abs. 2; ; PersVG § 74 Abs. 3 Satz 1; ; PersVG § 74 A... bs. 3 Satz 2; ; PersVG § 95 Abs. 1 Nr. 7; ; BetrVG § 77 Abs. 1; ; BetrVG § 87 Abs. 1; ; ZPO §§ 567 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kostenrechnung und Leistungsrechnung und das Haushaltswesen, Kassenwesen und Rechnungswesen in der Landesverwaltung; Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren als ein nicht der Verfolgung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    Das vormals zuständige Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat insoweit (Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, Juris Rn. 25 ff.) mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 143 ff.) zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle und der damit im Zusammenhang stehenden Eigenart des Beschlussverfahrens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedürfe, sofern der Personalvertretung subjektive materiellrechtliche Rechtspositionen eingeräumt werden sollen.

    Dies dürften aber nur Maßnahmen sein, die über den innerdienstlichen Bereich hinauswirken und auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in nicht unerheblicher Weise einwirken (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 3.84 -, Juris Rn. 26, siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 146).

    Dass die Entscheidung, ob die Dienststelle der Beteiligten an dieser Modernisierung teil bzw. nicht teil hat, im Ergebnis einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben muss (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 145 ff.), erschließt sich von selbst.

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Anspruch des Personalrats auf Unterlassen oder Rückgängigmachung daher stets verneint worden (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 28.93 -, Juris Rn. 17; vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 -, Juris Rn. 12; vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 42 ff.).

    In öffentlichen Verwaltungen können der Staat oder die öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinäre Maßnahmen sicherstellen, dass dem Gesetz genüge getan wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 44; OVG Münster, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 A 1180/96.PVL -, Juris Rn. 31).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 6 PB 12.89

    Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    b) Geht man auch insoweit zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass mit Blick auf die staatliche Justizgewährleitungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Einzelfall die Möglichkeit bestehen muss, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und dies in Gestalt einer einstweiligen Feststellungsverfügung zu geschehen hat (vgl. dazu aus der Rtspr. nur VGH Kassel, Beschluss vom 17. März 1994 - TL 2868.93 -, Juris Rn. 40; a. A. OVG Münster, a. a. O., Juris Rn. 32; aus der Lit. nur Dannhäuser, PersV 1991, 193, 203 ff.), scheitert ihr Erlass vorliegend am Fehlen der dafür erforderlichen hohen Voraussetzungen.
  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 P 26.90

    Personalvertretung - Überwachungseinrichtung - Personalcomputer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    Gem. § 65 Nr. 2 PersVG sind mitbestimmungspflichtig u. a. die Einführung, die Änderung bzw. Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Mitbestimmung bei der Anschaffung von Personalcomputern als Überwachungseinrichtung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, Juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 PB 11.89 -, Juris Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 15.03.1995 - 6 P 28.93

    Pflicht zur Nachholung unterbliebener EDV-Mitbestimmungsmaßnahmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Anspruch des Personalrats auf Unterlassen oder Rückgängigmachung daher stets verneint worden (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 28.93 -, Juris Rn. 17; vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 -, Juris Rn. 12; vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 42 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2003 - 1 B 2544/02

    Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    Darüber hinaus würde durch eine Feststellung der Rechtslage in einem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zielenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL -, Juris Rn. 32).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 18.90

    Krankenpflegepersonal - Arbeitszeitneuregelungen - Ausschluß der Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Anspruch des Personalrats auf Unterlassen oder Rückgängigmachung daher stets verneint worden (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 28.93 -, Juris Rn. 17; vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 -, Juris Rn. 12; vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 42 ff.).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 3.84

    Baumaßnahmen an Arbeitsplätzen - Erfüllung mehrerer Beteiligungstatbestände durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    Dies dürften aber nur Maßnahmen sein, die über den innerdienstlichen Bereich hinauswirken und auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in nicht unerheblicher Weise einwirken (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 3.84 -, Juris Rn. 26, siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 146).
  • BVerwG, 02.02.1990 - 6 PB 11.89

    Überwachungsgeeignete Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    Gem. § 65 Nr. 2 PersVG sind mitbestimmungspflichtig u. a. die Einführung, die Änderung bzw. Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Mitbestimmung bei der Anschaffung von Personalcomputern als Überwachungseinrichtung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, Juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 PB 11.89 -, Juris Rn. 2 f.).
  • OVG Niedersachsen, 20.08.1991 - 17 M 8357/91

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ; Mitbestimmungsrecht im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09
    Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sowie der mögliche Nachteil, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, begründet keinen Verfügungsgrund (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 1991 - 17 M 8357.91 -, PersR 1992, 25, 26).
  • OVG Brandenburg, 10.12.1998 - 6 A 210/97

    Anspruch eines Personalrates auf Rückgruppierungen von Angestellten; Antrag auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.1998 - 1 A 1180/96
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 60 PV 4.15

    Änderung der Arbeitszeiten der Beschäftigten der Zentralen Aufnahmestelle für

    Das ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rn. 143 ff., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris Rn. 36 zu § 63 Satz 2 NdsPersVG).

    Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, muss in diesen Fällen nahezu Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers drohen (vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 46, m.w.N. und vom 24. November 2011, a.a.O.).

    cc) Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss des 61. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - OVG 61 PV 1.10 -, juris Rn. 8 f.).

    Das folgt allerdings entgegen der Ansicht des Antragstellers noch nicht allein daraus, dass der Antragsteller wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 42 und vom 22. Februar 2011 - OVG 61 PV 1.10 -, juris Rn. 11 ).

    Das Verfahren vor den Fachgerichten für Personalvertretungsangelegenheiten ist nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte der Beschäftigten zu sichern, sondern dient dazu, objektive Streitfragen des Personalvertretungsrechts zu entscheiden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 62 PV 1.12

    Personalvertretung; Mitbestimmung; einstweilige Verfügung; Antrag auf

    Mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle und die damit im Zusammenhang stehende Eigenart des Beschlussverfahrens bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, sofern der Personalvertretung subjektive materiell-rechtliche Rechtspositionen eingeräumt werden sollen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 143 ff.).

    Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, muss in diesen Fällen nahezu Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers drohen (vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 46, m.w.N. und vom 24. November 2011 - OVG 61 PV 3.11 -, juris Rn. 17).

    Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sowie der mögliche Nachteil, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bilden als solche noch keinen Verfügungsgrund (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 42 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 1991 - 17 M 8357.91 -, PersR 1992, 25, 26).

    Das Verfahren vor den Fachgerichten für Personalvertretungsangelegenheiten ist (erst recht) nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte der Beschäftigten zu sichern, sondern dient dazu, objektive Streitfragen des Personalvertretungsrechts zu entscheiden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 61 PV 2.11

    Mitbestimmung; Einführung eines neuen EDV-Systems (SAP R/3); kein

    § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keinen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassen oder Rücknahme der Maßnahme (wie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - und Beschluss OVG Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL).

    Der Senat hat bereits in einem die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 in der Dienststelle der Verfahrensbeteiligten betreffenden Verfahren durch Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, veröffentlicht in juris, entschieden, dass im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach ein "objektives Verfahren" ist, das grundsätzlich nicht der Verfolgung von Individualrechten dient.

    Diese Norm, die bestimmt, dass Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen sind, beinhaltet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 39) ausschließlich objektiv-rechtliche Pflichten des Dienststellenleiters, ordnet der Personalvertretung aber keine flankierenden Ansprüche auf Unterlassung oder Rücknahme von Maßnahmen zu, die vom Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgt werden können.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 32, ausgeführt:.

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    Eine dahingehende nur eingeschränkte Bedeutung hat die Rechtsprechung vergleichbaren Vorschriften in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen zuerkannt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. September 1996 - 5 PO 119/96 - juris Rn. 28 ff.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 61 PV 3.11

    Einstweilige Verfügung; (Gesamt-)Personalrat; Mitbestimmungsrecht; automatisierte

    Da in personalvertretungsrechtlichen (Hauptsache-)Beschlussverfahren Feststellungsanträge zur Klärung von Beteiligungsrechten wegen des objektiv-rechtlichen Charakters des Verfahrens einerseits und der Bindung der Dienststellen an Recht und Gesetz andererseits das maximale und zugleich hinreichende Rechtsschutzziel darstellen, können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17. März 1994 - TL 2868/93 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.; noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 39 ff.).

    Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird, muss in diesen Fällen nahezu eine Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers drohen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 46, m.w.N.).

    Ein solcher ist gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 5.10

    Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen auf die allgemeinbildenden und auf

    Eine dahingehende nur eingeschränkte Bedeutung hat die Rechtsprechung vergleichbaren Vorschriften in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen zuerkannt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. September 1996 - 5 PO 119/96 - juris Rn. 28 ff.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL - juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 62 PV 9.11

    Bundeswehrreform; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; einstweilige

    Mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle und die damit im Zusammenhang stehende Eigenart des Beschlussverfahrens bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, sofern der Personalvertretung subjektive materiell-rechtliche Rechtspositionen eingeräumt werden sollen (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 143 ff.).

    Weil damit jedoch die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen würde, müsste nahezu Gewissheit über die Pflicht des Beteiligten zu 1 zur Einleitung bzw. Fortführung des Beteiligungsverfahrens bestehen und ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust des Antragstellers drohen (vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009, a.a.O., Rn. 46, m.w.N., und vom 24. November 2011 - OVG 61 PV 3.11 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 61 PV 1.11

    Einstweilige Verfügung; Beschwerdefrist; Fristversäumnis; unrichtige

    Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris, zu § 63 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach § 74 PersVG Bbg der Personalvertretung, deren Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keine Ansprüche auf Unterlassung der beabsichtigten oder auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme einräumt (vgl. z.B. Beschluss des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 22 ff., und dem folgend Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - 61 PV 1.10

    Einstweilige Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, Juris Rn. 41).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2009 - 8 M 103/09

    Geltendmachung von Rechten der Vertretenen im Rahmen des Begehrens einstweiligen

    Ob der Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl. allgemein zur Antragsänderung im Beschwerdeverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2009 - 61 PV 1.09 -, zit. nach juris), kann hier auf sich beruhen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht