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   OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16   

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OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16 (https://dejure.org/2018,3953)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.02.2018 - 2 PA 293/16 (https://dejure.org/2018,3953)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 2 PA 293/16 (https://dejure.org/2018,3953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    GG Art 12; GG Art 3; ZPO § 114 Abs 1
    Anfechtung Prüfungsentscheidung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen - Kolloquium; Lehramt; mündliche Prüfung; Prozesskostenhilfe; Prüfungsdauer; Rügeobliegenheit; Verfahrensrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 ; GG Art. 3 ; ZPO § 114 Abs. 1
    Gewerbebetrieb; Kolloquium; Lehramt; mündliche Prüfung; Prozesskostenhilfe; Prüfungsdauer; Rügeobliegenheit; Verfahrensrechte; Recht der Lehramtsprüfungen Anfechtung Prüfungsentscheidung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 ; GG Art. 12 ; ZPO § 114 Abs. 1
    Klage gegen die Bewertung einer Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen als nicht bestanden; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1991 - 22 A 1533/89

    Prüfung; Verfahrensfehler; Überschreitung der Prüfungsdauer; Ursächlichkeit für

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Eine Überschreitung der Prüfungszeit solchen Ausmaßes rechtfertigt ohne weiteres den Schluss, dass vor allem die psychische Leistungsfähigkeit des - zu Recht - auf die wesentlich kürzer normierte Prüfungshöchstdauer eingestellten Prüflings in der Überschreitungszeit zunehmend beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 18 f., juris, wonach bereits eine Überschreitung um 61% unverhältnismäßig ist, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 5 f., juris).

    Dies allerdings setzt voraus, dass nach Ablauf der regulären Prüfungszeit in der Prüfungskommission Einigkeit darüber besteht, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestanden ist und eine Verlängerung der Prüfungsdauer dem Prüfling die Möglichkeit einräumen soll, die erforderlichen Prüfungsleistungen doch noch zu erbringen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 21 f., juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 8, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 9, juris und Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

    Fehlt es an einer von den Prüfern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen nicht ausreichender Leistungen des Klägers bei Ablauf der Regelprüfungszeit, so bleibt die Möglichkeit, dass die Leistungen des Klägers in der - rechtswidrigen - Verlängerungsphase das später festgestellte Prüfungsergebnis beeinflusst haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 12, juris).

    Gerade in der mündlichen Prüfung wird für eine sorgfältige Entscheidung des Prüflings hierüber kaum ausreichend Raum und Zeit sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 - Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 ; BVerwG, Beschluss vom 11.11.1975 - VII B 72/74 - NJW 1976, 905 ; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 217).

    Zudem könnte selbst ein Einverständnis des Klägers mit der Verlängerung der Prüfungszeit den Verfahrensverstoß nicht heilen, weil die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelte Prüfungsdauer nicht zur Disposition des Prüflings (oder der Prüfer) gestellt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 19, juris; s. a. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 407).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1991 - 9 S 1538/91

    Überschreitung der Höchstdauer einer mündlichen Prüfung um 61% als wesentlicher

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Eine Überschreitung der Prüfungszeit solchen Ausmaßes rechtfertigt ohne weiteres den Schluss, dass vor allem die psychische Leistungsfähigkeit des - zu Recht - auf die wesentlich kürzer normierte Prüfungshöchstdauer eingestellten Prüflings in der Überschreitungszeit zunehmend beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 18 f., juris, wonach bereits eine Überschreitung um 61% unverhältnismäßig ist, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 5 f., juris).

    Eine Prüfungszeitüberschreitung ist nur dann unter dem Gesichtspunkt der Kausalität rechtlich unerheblich, wenn sie zu Gunsten des Prüflings erfolgt, um ihm die Chance zu geben, das bis zum Ablauf der vorgesehenen Prüfungszeit erzielte Ergebnis des Nichtbestehens noch "nach oben" zu korrigieren (BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 8, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 19, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

    Dies allerdings setzt voraus, dass nach Ablauf der regulären Prüfungszeit in der Prüfungskommission Einigkeit darüber besteht, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestanden ist und eine Verlängerung der Prüfungsdauer dem Prüfling die Möglichkeit einräumen soll, die erforderlichen Prüfungsleistungen doch noch zu erbringen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 21 f., juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 8, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 9, juris und Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

    Denn die Beweislast für das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und dem Prüfungsergebnis trägt, ebenso wie bei Bewertungsfehlern, die Prüfungsbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 21 f., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 - BVerwGE 70, 143 ).

  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 2 A 308/15

    Prüfung; Rügepflicht; Zumutbarkeit; Prüfungsfähigkeit eines Prüfers

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994, BVerwGE 96, 126 ; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 - Rn. 15, juris).

    Gerade in der mündlichen Prüfung wird für eine sorgfältige Entscheidung des Prüflings hierüber kaum ausreichend Raum und Zeit sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 - Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 ; BVerwG, Beschluss vom 11.11.1975 - VII B 72/74 - NJW 1976, 905 ; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 217).

  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Eine Prüfungszeitüberschreitung ist nur dann unter dem Gesichtspunkt der Kausalität rechtlich unerheblich, wenn sie zu Gunsten des Prüflings erfolgt, um ihm die Chance zu geben, das bis zum Ablauf der vorgesehenen Prüfungszeit erzielte Ergebnis des Nichtbestehens noch "nach oben" zu korrigieren (BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 8, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 19, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

    Dies allerdings setzt voraus, dass nach Ablauf der regulären Prüfungszeit in der Prüfungskommission Einigkeit darüber besteht, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestanden ist und eine Verlängerung der Prüfungsdauer dem Prüfling die Möglichkeit einräumen soll, die erforderlichen Prüfungsleistungen doch noch zu erbringen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 21 f., juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 8, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 9, juris und Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

  • VGH Bayern, 11.02.1998 - 7 B 96.2375
    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Eine Prüfungszeitüberschreitung ist nur dann unter dem Gesichtspunkt der Kausalität rechtlich unerheblich, wenn sie zu Gunsten des Prüflings erfolgt, um ihm die Chance zu geben, das bis zum Ablauf der vorgesehenen Prüfungszeit erzielte Ergebnis des Nichtbestehens noch "nach oben" zu korrigieren (BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 8, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 19, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

    Dies allerdings setzt voraus, dass nach Ablauf der regulären Prüfungszeit in der Prüfungskommission Einigkeit darüber besteht, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestanden ist und eine Verlängerung der Prüfungsdauer dem Prüfling die Möglichkeit einräumen soll, die erforderlichen Prüfungsleistungen doch noch zu erbringen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 21 f., juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 8, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 21 ZB 10.2159 - Rn. 9, juris und Beschluss vom 11.02.1998 - 7 B 96.2375 - Rn. 16, juris).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Erfolgsaussicht ist auch dann gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.10.2017 - 2 BvR 496/17 - juris, sowie Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 359 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 07.03.2014 - 2 S 272/12 -).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Denn die Beweislast für das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und dem Prüfungsergebnis trägt, ebenso wie bei Bewertungsfehlern, die Prüfungsbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 9 S 1538/91 - Rn. 21 f., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 - BVerwGE 70, 143 ).
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Bleibt die Prüfungsbehörde untätig, kann sich der Prüfling auch ohne Rüge auf den fraglichen Verfahrensfehler berufen (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 - BVerwGE 94, 64 -73, juris, Rn. 54).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994, BVerwGE 96, 126 ; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 - Rn. 15, juris).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
    Gerade in der mündlichen Prüfung wird für eine sorgfältige Entscheidung des Prüflings hierüber kaum ausreichend Raum und Zeit sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 - Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 - 22 A 1533/89 - Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 ; BVerwG, Beschluss vom 11.11.1975 - VII B 72/74 - NJW 1976, 905 ; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 217).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

  • BVerfG, 04.10.2017 - 2 BvR 496/17

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit im Verwaltungsprozess durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - 14 A 2138/12

    Prüfung zum Ausbildungsberuf Koch als berufseröffnende Prüfung i.R.e. negativen

  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel

  • LG Halle, 01.03.2013 - 2 S 272/12

    Wohnraummiete: Errichtung einer Satellitenantenne durch einen ausländischen

  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 4 K 20.02740

    Staatliche Kenntnisprüfung gemäß § 37 ÄApprO, Aufhebung der Prüfungsentscheidung,

    Die Beweislast für das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und dem Prüfungsergebnis trägt die Prüfungsbehörde (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 - juris Rn. 27 ff.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2018 - 2 PA 293/16 - juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 12.7.1991 - 9 S 1538/91 - juris Rn. 22).

    Besonders in der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling in der Regel die Rüge eines Verfahrensmangels unzumutbar, da er sich fortwährend auf das Prüfungsgespräch konzentrieren muss und für eine sorgfältige Entscheidung kaum ausreichend Raum und Zeit sein wird (OVG Bremen, B.v. 12.2.2018 - 2 PA 293/16 - juris Rn. 16; SächsOVG, U.v. 25.10.2016 - 2 A 308/15 - juris Rn. 16; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 19 A 3347/20

    Zumutbarkeit einer unverzüglichen Rüge durch einen Prüfling bei Verfahrensmängeln

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 - 19 A 2656/19 -, juris, Rn. 8, und vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; auch OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 PA 293/16 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 A 2394/15 -, juris, Rn. 44; Sächs. OVG, Urteile vom 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris, Rn. 15.
  • OVG Bremen, 18.04.2018 - 2 LA 308/16

    Anfechtung der Prüfungsentscheidung über die Zweite Juristische Staatsprüfung -

    Der Senat hat einen solchen Fall bei einer aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlichen und erheblichen Überschreitung der vorgesehenen Prüfungsdauer in Erwägung gezogen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.02.2018 - 2 PA 293/16 - juris).
  • OVG Bremen, 23.05.2023 - 1 LA 184/22

    Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der

    Bei allein in der Sphäre der Prüfungsbehörde liegenden Umständen, wie sie hier in Bezug auf die fragliche Entscheidung über die zu verlangende Prüfungsersatzleistung vorliegen, kann man dies nicht ohne Weiteres annehmen (vgl. Jeremias, in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 217; OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2018 - 2 PA 293/16, juris Rn. 17).
  • VG Bremen, 28.06.2022 - 7 K 1710/20

    Corona-Ersatzprüfungsleistung Unterrichtsstunde Deutsch samt Ausarbeitung, Urteil

    Dafür sprechen neben Zumutbarkeitsgesichtspunkten zum einen die Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers und zum anderen der Umstand, dass die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde fällt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 PA 293/16, juris Rn. 17).
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