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   OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18   

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OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18 (https://dejure.org/2019,3659)
OVG Bremen, Entscheidung vom 16.01.2019 - 4 LD 215/18 (https://dejure.org/2019,3659)
OVG Bremen, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 4 LD 215/18 (https://dejure.org/2019,3659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BeamtStG § 34 S 3; BeamtStG § 47 Abs 1; BremDG § 13 Abs 2 S 1; BremDG § 56; BremDG § 63 Abs 1; StGB § 2 Abs 3
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Bindungswirkung; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Hehlerei; Lösung; Lösungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst aufgrund gewerbsmäßig begangener Hehlerei in sechs Einzelfällen über einen Tatzeitraum von zwei Jahren; Ordnungsgemäße Bemessung einer Disziplinarmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der kausalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 , juris, Rn. 10).

    Für die wortgleichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes keine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, Rn. 8, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 12).

    Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19 -29, Rn. 14).

    Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 15).

    Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 - 2 B 26/17 -, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 16).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 20).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 22, 23 m. w. N. und - 2 C 25.14 - juris, Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 35 f.).

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 25 m. w. N.).

    Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 27).

    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 31).

    Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 33 m. w. N.).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 37).

    Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss zudem auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden; jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 39).

    Dabei spielt es auch eine Rolle, ob das Dienstvergehen einen Bezug zum (Status)amt des Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31, 33, 39; BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 - 2 B 26/17 -, Rn. 8, juris).

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17

    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung;

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Erforderlich und ausreichend ist, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185 -199, Rn. 23).

    Eine solche Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185 -199, Rn. 24).

    Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185 -199, Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212 -225, Rn. 31).

    Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 , Rn. 24).

  • BVerwG, 23.02.2000 - 1 D 65.99

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten infolge Vornahme eines Dienstvergehens -

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Von einem Beamten, der schwere Straftaten begangen hat, kann nicht mehr erwartet werden, dass er der Aufgabe gerecht wird, Straftaten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, Rn. 13, 17, juris, für außerdienstliche Hehlerei eines Polizeibeamten in fünf Fällen).

    Das Gewicht seines Wohlverhaltens wird dadurch entscheidend gemindert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, Rn. 18, juris).

    Die Tatsache, dass sich der Beklagte bis zu seinem Dienstvergehen straf- und disziplinarrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihm befriedigende Leistungen attestiert worden sind, kann ihn ebenfalls nicht maßgeblich entlasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, Rn. 18, juris).

    Daher vermag auch die vom Landgericht als Gewissheit formulierte Prognose, dass der Beklagte künftig keine Straftaten begehen werde, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dem mit dem Wegfall des Vertrauens in die Integrität des Beamten die Rechtsgrundlage entzogen ist, nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 - Rn. 18, juris; BVerwG Urteil vom 09.03.1988 - BVerwG 1 D 109.87 - Rn. 17, juris).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19 -29, Rn. 14).

    Die Begehung dieser Straftaten durch den Beklagten stellt ein Verhalten dar, das i. S. d. Grundtatbestands des § 55 Satz 3 BremBG a. F. bzw. des § 34 Satz 3 BeamtStG die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert (vgl. zur Struktur der außerdienstlichen Pflichtverletzung BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19 -29, Rn. 18).

    Allerdings lässt ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten - selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt - nicht ohne besondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19 -29, Rn. 22).

    Ein solcher Schluss ist bei einer Mehrzahl entsprechender außerdienstlicher Gesetzesverstöße möglich, wenn das Fehlverhalten dadurch eine neue Qualität im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Vertrauenswürdigkeit des Beamten erhält (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19 -29, Rn. 22).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Dies ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht; nicht erforderlich ist, dass sich die Beeinträchtigung realisiert hat (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212 -225, Rn. 30 zu §§ 54, 77 BBG a. F.).

    Eine enge Verbindung mit dem Amt und damit eine Vertrauensbeeinträchtigung ist zu bejahen, wenn ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212 -225, Rn. 28).

    Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185 -199, Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212 -225, Rn. 31).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, Rn. 33, juris; m. w. N. sowie Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173 -185, Rn. 17).

    Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173 -185, juris, Rn. 15; vgl. auch zur Formulierung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG BT-Drucks. 16/4027 S. 34).

    Aus der Gesetzesänderung ergebe sich daher auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein materiellrechtlich günstigeres neues Recht (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173 -185, Rn. 17).

  • BVerwG, 28.12.2017 - 2 B 26.17

    Vollständige Beiziehung der Gerichtsakten eines vorangegangenen Strafverfahrens

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 - 2 B 26/17 -, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 16).

    Dabei spielt es auch eine Rolle, ob das Dienstvergehen einen Bezug zum (Status)amt des Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31, 33, 39; BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 - 2 B 26/17 -, Rn. 8, juris).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der kausalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 , juris, Rn. 10).

    Für die wortgleichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes keine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, Rn. 8, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 12).

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18
    Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, Rn. 33, juris; m. w. N. sowie Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173 -185, Rn. 17).

    Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der kausalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 , juris, Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 3/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst aufgrund des Besitzes, der Speicherung

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 25.14

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 31.98

    Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug -

  • BVerwG, 11.01.2012 - 2 B 78.11

    Disziplinarklage; Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole;

  • RG, 05.12.1919 - IV 985/19

    Erfordert der Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei die Absicht des Täters, das

  • BVerwG, 09.03.1988 - 1 D 109.87

    Diebstahl zum Nachteil von Kollegen - Entfernung aus dem Dienst - Missbrauch

  • BVerfG, 05.06.2002 - 2 BvR 2257/96

    Zur Anwendung des § 77 BBG auf bei der Deutschen Telekom AG weiterbeschäftigte

  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 453/04

    Beweiswürdigung (ungenügende Feststellung für Hehlerei: Vortat, rechtswidrige

  • BVerwG, 05.11.1968 - I D 19.68

    Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Verdacht

  • BGH, 10.04.2008 - 4 StR 443/07

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Besorgnis der

  • OVG Bremen, 03.04.2018 - 4 LD 226/17

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Beamtenbeisitzer; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 30.12.2010 - 2 B 66.10

    Disziplinarverfahren; fristgerechte Einlegung der Berufungsbegründung

  • BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88

    Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche

  • OVG Bremen, 03.04.2018 - 4 LD 227/17

    Entfernung aus dem Dienst - Beamtenbeisitzer; Bindungswirkung; Entfernung aus dem

  • BVerwG, 21.08.1996 - 1 D 66.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst des

  • BVerwG, 25.03.1982 - 1 D 80.80

    Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung - Bindung an

  • BVerwG, 11.07.2018 - 2 B 42.18

    Mitwirkung eines Kriminaloberkommissars als Beamtenbeisitzer an der gerichtlichen

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