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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 - 2 M 143/13   

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https://dejure.org/2013,32978
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 - 2 M 143/13 (https://dejure.org/2013,32978)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 M 143/13 (https://dejure.org/2013,32978)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. August 2013 - 2 M 143/13 (https://dejure.org/2013,32978)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 - 2 M 143/13
    Darunter versteht man fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander greifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen (vgl. BAG, Urt. vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -, Rn. 58 m.w.N., ziitert nach juris).
  • LG Karlsruhe, 08.12.2011 - 11 Ns 410 Js 5815/11

    Beleidigung: Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 - 2 M 143/13
    Wenn schon die Strafjustiz bei einem Zuschauer, der in einem von der Polizei gesicherten Stadion ein Banner mit den Buchstaben "ACAB" zeigt, nicht von einer Straftat ausgeht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 11 Ns 410 Js 5815/11 -), dürfte erst Recht bei einem Polizisten, der die Buchstaben in ein von Kollegen zu benutzendes Passwort einbaut, nicht von einer Straftat auszugehen sein.
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2010 - 5 ME 268/10

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2013 - 2 M 143/13
    Im Ansatz zunächst zutreffend gehen die Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung und auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung davon aus, dass die Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG einen sachlichen Grund voraussetzt, der auch dann zu bejahen ist, wenn ernstliche Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Beamten bestehen (ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, Rn. 6, m.w.N.).
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