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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12 (https://dejure.org/2015,28279)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.05.2015 - 3 K 18/12 (https://dejure.org/2015,28279)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 3 K 18/12 (https://dejure.org/2015,28279)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. BVerwG B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229; U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217).

    Im hier vorliegenden Fall kann der Senat jedoch offen lassen, ob die Antragsteller sich auf abwägungserhebliche private Belange berufen können, weil nach den maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. BVerwG B. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592 = Juris Rn. 10) eine fehlerhafte Behandlung solcher Belange der Antragsteller in der Abwägung offensichtlich ausscheidet.

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Auch über den Bereich des Schutzes subjektiver Rechte hinaus sind tatsächliche Auswirkungen von Vorhaben auf Plannachbarn abwägungserheblich, wenn sie einen Grad erreichen, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordert; unter diesen Voraussetzungen begründen sie auch gemäß § 47 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG B. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 - NVwZ 1995, 895).

    Auch eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht wird in der Regel als nicht abwägungsrelevant angesehen (vgl. BVerwG B. v. 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895 = Juris Rn. 11 ff).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2009 - 3 K 24/05

    Steuerung von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Ausweisung eines Eignungsgebietes ein Ziel der Raumordnung nicht nur "nach außen" darstellt, d.h. hinsichtlich der Ausschlusswirkung für die nicht als Eignungsgebiete ausgewiesenen Flächen, sondern auch hinsichtlich der Durchsetzung der Windenergienutzung "nach innen" (vgl. OVG Greifswald U. v. 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff.; U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27 = Juris Rn. 40 ff.; zu § 8 ROG 2008 vgl. Goppel in Spannowsky u.a. ROG § 8 Rn. 84 ff, 88; a.A. OVG Schleswig U. v. 20.01.2015 - 1 KN 75/13 - Juris Rn. 15; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013 Rn. 157 ff; Dallhammer in Dyong ua Raumordnung in Bund und Ländern § 8 ROG-2008 Rn. 186 ff mwN).

    Ihre Bauleitplanung unterliegt der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Greifswald U. v. 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 75/13

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Ausweisung eines Eignungsgebietes ein Ziel der Raumordnung nicht nur "nach außen" darstellt, d.h. hinsichtlich der Ausschlusswirkung für die nicht als Eignungsgebiete ausgewiesenen Flächen, sondern auch hinsichtlich der Durchsetzung der Windenergienutzung "nach innen" (vgl. OVG Greifswald U. v. 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff.; U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27 = Juris Rn. 40 ff.; zu § 8 ROG 2008 vgl. Goppel in Spannowsky u.a. ROG § 8 Rn. 84 ff, 88; a.A. OVG Schleswig U. v. 20.01.2015 - 1 KN 75/13 - Juris Rn. 15; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013 Rn. 157 ff; Dallhammer in Dyong ua Raumordnung in Bund und Ländern § 8 ROG-2008 Rn. 186 ff mwN).

    Insoweit beruht die Entscheidung des OVG Schleswig vom 20.01.2015 - 1 KN 75/13 (Juris) nicht nur auf einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt, sondern betraf auch einen anderen Sachverhalt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2013 - 4 M 139/12

    Ausweisung eines Eignungsgebietes Windenergie im Regionalen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. OVG Greifswald B. v. 18.12.2013 - 4 M 139/12 - Juris Rn. 52 ff - betr. ebenfalls das RREP WM - im Anschluss an OVG Lüneburg U. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 - Juris, Rn. 21 ff. mwN).

    Damit hat eine pauschalierende Berücksichtigung derartiger privater Belange im Sinne der vorstehenden Überlegungen offenkundig stattgefunden (OVG Greifswald B. v. 18.12.2013 - 4 M 139/12 - NordÖR 2014, 177 = Juris Rn. 55).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Er kann auch im Rahmen der Abwägung für bestimmte Bereiche die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausschließen (so genannte "weiche Tabuzonen") (vgl. BVerwG U. v. 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - NVwZ 2013, 1017 = Juris Rn. 6).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Allerdings reicht hierfür grundsätzlich aus, dass der Antragsteller sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass dieser in der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden ist (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG B. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413 = Juris Rn. 7).
  • BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. BVerwG B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229; U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11

    Befugnis eines Nachbarn zum Vorgehen gegen die Festsetzung eines kombinierten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Die Plannachbarn können nicht nur verlangen, von unzumutbaren Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, bzw. eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu ihren Lasten rügen (vgl. dazu OVG Lüneburg U. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 - BauR 2014, 235 = Juris Rn. 29; Gatz aaO Rn. 558).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 KN 65/07

    Vorliegen einer Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
    Zweifel daran, dass die Festlegung eines Mindestabstandes zwischen Eignungsgebiet und Wohnbebauung von 1.000 m dem Gebot gerechter Abwägung entspricht, einschließlich der vom Plangeber beabsichtigten Berücksichtigung von Vorsorgegesichtspunkten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg U. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 - BauR 2010, 1043 = Juris Rn. 37).
  • BVerwG, 07.01.2010 - 4 BN 36.09

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollverfahren

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2009 - 12 KN 11/07

    Antragsbefugnis eines Plannachbarn i.R.e. Normenkontrollverfahrens gegen die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2008 - 3 L 84/05

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 L 47/16

    Untätigkeitsklage in immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren;

    Nach anderer Auffassung stellt die Ausweisung von Eignungsgebieten hinsichtlich der Durchsetzung der Windenergieanlagen auch ein Ziel der Raumordnung "nach innen" dar (vgl. OVG NW, Urt. v. 06.09.2007 - 8 A 4566/04 -, a.a.O. RdNr. 127; OVG MV, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, juris RdNr. 32; OVG BBg, Urt. v. 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris RdNr. 67).

    Sind bestimmte Aspekte auf der regionalplanerischen Ebene nicht in allen Einzelheiten geklärt, darf die Prüfung, an welcher Stelle konkret die ausgewiesene Nutzung realisiert werden kann, und damit die Ausformung des Eignungsgebietes dann der Bauleitplanung bzw. dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, dass die betreffenden Belange keinesfalls die Eignung eines auszuweisenden Gebietes (oder gar mehrerer) insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG MV, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10 -, juris RdNr. 112; Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, a.a.O. RdNr. 35).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2019 - 3 KM 83/17

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Antrag eines Ostseeheilbades

    Auch stellt ein ungestörter Blick auf den Horizont für die Antragstellerin nicht für sich genommen einen schützenswerten Belang dar, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, juris Rn. 36 ; OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, juris Rn. 29).

    Auch gibt es keinen Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 -, juris Rn. 36 ).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 6/16

    Wirksamkeit eines RROP (Vorranggebiet Windenergie) - Normenkontrollverfahren

    Eine Antragsbefugnis ergibt sich für den Antragsteller auch nicht aus der von ihm - bedingt durch die Planung eines benachbarten Windparks - geltend gemachten Wertminderung seines Grundstücks (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2015 - 3 K 18/12 -, juris, Rn. 36).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2015 - 3 K 44/11

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg - erneute

    Was die Verordnung angeht, war eine Herausnahme der Fläche durch entsprechende ausdrückliche Regelung im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in einem internen Vermerk des Ministeriums (Vermerk vom 03.08.2011, Blatt 66 der Beiakte zu 3 K 18/12) ursprünglich vorgeschlagen worden; der Gedanke wurde dann jedoch nicht weiter verfolgt.
  • VGH Hessen, 19.01.2018 - 4 C 796/17
    Dies könnte der Fall sein, wenn sich ein Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung der Aussicht schützt, zum Beispiel durch Anordnung des Bauens auf Lücke , durch eine vorgeschriebene Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 73; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 2094/03 -, juris Rdnr. 62; BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 - 8 S 848/13 -, juris Rdnr. 42; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2015 - 3 K 18/12 -, juris Rdnr. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2012 - 1 KN 23/11 -, juris Rdnr. 54) oder wenn es um die nahezu gänzliche Versperrung einer außergewöhnlichen Aussicht durch eine unmittelbar an das Grundstück anschließende Bebauung geht (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).
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