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   OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13   

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OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13 (https://dejure.org/2013,32024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2013 - 12 ME 188/13 (https://dejure.org/2013,32024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2013 - 12 ME 188/13 (https://dejure.org/2013,32024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 Abs. 1 FeV; § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV; Art. 12 RL 2006/126/EG
    Prüfungsbefugnis und Berechtigung der nationalen Behörden und Gerichte zur Einholung von Informationen bei Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein; Berechtigung zum Führen von Kfz innerhalb der BRD mit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 201
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsbefugnis und Berechtigung der nationalen Behörden und Gerichte zur Einholung von Informationen bei Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein; Berechtigung zum Führen von Kfz innerhalb der BRD mit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfungsbefugnis und Berechtigung der nationalen Behörden und Gerichte zur Einholung von Informationen bei Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein; Berechtigung zum Führen von Kfz innerhalb der BRD mit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Behörden können Informationen von einem anderen Mitgliedstaat zur Überprüfung des Wohnsitzes des Inhabers einer Fahrerlaubnis einholen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Behörden können Informationen von einem anderen Mitgliedstaat zur Überprüfung des Wohnsitzes des Inhabers einer Fahrerlaubnis einholen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 131
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    Danach kann - je nach Sachzusammenhang - unter der Terminologie "Ausstellen des Führerscheins" im Sinne der Führerscheinrichtlinie auch die "Erteilung der Fahrerlaubnis" im Sinne von § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu verstehen sein (zu allem: Bay. VGH., Urt. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 -, juris).

    Dass der Antragsteller über solche persönlichen (sowie ggf. beruflichen) Bindungen nach Tschechien verfügt(e), die es schon bei der Erteilung der Erlaubnis als gesichert erscheinen ließen, dass er dort während des Kalenderjahres 185 Tage wohnen werde (vgl. dazu: Bay. VGH, Urt. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 -, juris), hat er weder substantiiert geltend gemacht, noch ist es anderweitig ersichtlich.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die EU-Führerscheinrichtlinie es der Bundesrepublik erlaubt, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen von dem Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Führerscheinrichtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403; Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer, NJW 2010, 217; Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz, NJW 2012, 1341, jeweils m.w.N.).

    Es obliegt dann den nationalen Gerichten zu bewerten, ob die so gewonnenen Informationen der Behörden des Ausstellermitgliedstaates "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz, NJW 2012, 1341).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die EU-Führerscheinrichtlinie es der Bundesrepublik erlaubt, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen von dem Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Führerscheinrichtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403; Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer, NJW 2010, 217; Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz, NJW 2012, 1341, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt, sondern berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (vgl. EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer, NJW 2010, 217/219).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    Er geht vielmehr auch in diesen Fällen von einer Verpflichtung der Gerichte aus zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Beschl. v. 26.4.2012 - C-49/10 - Hofmann, NJW 2012, 1935).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die EU-Führerscheinrichtlinie es der Bundesrepublik erlaubt, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen von dem Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Führerscheinrichtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403; Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer, NJW 2010, 217; Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz, NJW 2012, 1341, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    In der Richtlinie wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet unabhängig davon, dass es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang zum Teil um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 2 sowie der hier einschlägige Art. 7) und an anderer Stelle um das Ausweispapier handelt (etwa Art. 1, Art. 3) (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2012 - 3 C 34.11 -, NJW 2013, 487).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-49/10

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
    Er geht vielmehr auch in diesen Fällen von einer Verpflichtung der Gerichte aus zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Beschl. v. 26.4.2012 - C-49/10 - Hofmann, NJW 2012, 1935).
  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.317

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Es reicht nicht, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zu irgendeinem anderen Zeitpunkt davor oder danach im Ausstellerstaat hatte (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; VGH BW, B.v. 7.7.2014 - 10 S 242/14 - NJW 2014, 3049; NdsOVG, B.v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 - DAR 2014, 44; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 FeV Rn. 26; Koehl, NZV 2015, 7).
  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 160/17

    EU-Fahrerlaubnis; Feststellungsbescheid; Führerschein; Führerschein-Richtlinie;

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG nicht zwingend voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits verstrichen ist, sondern ein ordentlicher Wohnsitz kann bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsaufnahme begründet werden, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 -, juris Rn. 8; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 -, BVerwGE 146, 377 Rn. 23).
  • VG München, 27.07.2016 - M 26 S 16.2187

    Keine deutsche Fahrberechtigung nach tschechischer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde, wobei die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im Führerschein solchen Informationen nicht entgegensteht (OVG Lüneburg, B.v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 - DAR 2014, 44).
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