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   OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16   

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OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16 (https://dejure.org/2017,36617)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.08.2017 - 2 NB 284/16 (https://dejure.org/2017,36617)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. August 2017 - 2 NB 284/16 (https://dejure.org/2017,36617)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Nachdem der Senat im April 2016 in dem Hauptsacheverfahren (2 LB 270/15 WS 2012/2013) in der mündlichen Verhandlung den für den Modelstudiengang geltenden stationären Parameter von 10, 65 % und die ihm zugrunde liegende Formel mit den Beteiligten erörtert hat (das Verfahren ist im November 2016 wegen eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt worden), hat er für das Wintersemester 2015/2016 weitere Studienplätze außerhalb der (in der ZZ-VO) festgesetzten Kapazität zugesprochen, weil überwiegendes dafür spreche, dass die der Ermittlung der Studienplätze zugrunde liegende Vorschrift (§ 17 Abs. 2 NdsKapVO) den Vorgaben aus Art. 12 GG an die Ableitung und Plausibilität von Parametern und Kapazitätsberechnungen nicht genüge, sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren daher als nichtig erweisen dürfte; fehle aber eine plausible Vorgabe für die Kapazitätsberechnung, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen, wo die Grenze der Funktionsfähigkeit anzusetzen sei, brauche der Senat nicht zu entscheiden, weil jedenfalls bei den mit den Beschlüssen zugesprochenen, zu jener Zeit noch im Beschwerdeverfahren befindlichen sechs Plätzen die Grenze der Funktionsfähigkeit nicht erreicht sei (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris sowie v. 25.10.2016 - 2 NB 10/16).

    Errechnet sich aber - wie oben dargelegt - aus der dem stationären Parameter (von 10.65%) zugrundeliegenden Formel kein voller Studienplatz, generiert die Antragsgegnerin gleichwohl aus den externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze ebenso wie aus der MHH-Ambulanz, obgleich deren tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit nicht einmal den 50%-Zuschlag rechtfertigt, übernimmt sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast" bis zu 270 Studierenden und konnte sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden, ist dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 24.10.2016, aaO.) - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegensteht.

    Dadurch wird aus Sicht des Senats im Ergebnis deutlich, dass die Zahl von 270 Studienplätzen - obgleich über diese Zahl eine rechtlich verbindliche Vereinbarung nicht getroffen worden ist (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris) - faktisch "vorgegeben" war, ohne auf logisch nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen zu beruhen.

    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.

    Die rechtlich zum Wintersemester 2015/2016, faktisch - die entsprechenden Beschlüsse des Senats ergingen am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 u.a. -, juris, - 2 NB 10/16-) - am aber wohl erst zum Wintersemester 2016/2017 durchschlagende Erhöhung der bereits von der Antragsgegnerin Immatrikulierten um weitere sechs auf 284 Studierende und die mit diesem Beschluss zum Wintersemester 2016/2017 bestätigte Erhöhung auf 290 wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 C 7/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Letztendlich kann man auch von einer erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten sprechen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris).

    Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v . 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden.

    Bis September/Oktober 2018 soll dann eine aktualisierte Berechnungsformel erstellt werden (vgl. SchrS. Antragsgegnerin v. 16.1.2017, dort Anl. AG 11: St. Studiendekan Prof. E. v. 16.1.2017, vgl. auch SchrS. Antragsgegnerin v. 13.2.2017, dort Anl. 21: St. der Stiftung für Hochschulzulassung v. 26.1.2017, Schreiben Hochschulstart.de v. 13.7.2017 mit Leistungsbeschreibung für das Bamberger Institut BACES, dort Seite 6 und Niederschrift über die 6. Sitzung der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" (AG "Modellstudiengang Medizin") am 31.10.2016, dort Anl. "Konzept 5" S. 2; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris).).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15

    Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Letztendlich kann man auch von einer erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten sprechen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris).

    Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v . 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden.

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieben in der Vergangenheit zunächst ohne Erfolg, allerdings hatte der Senat auf verschiedene sich aus der Kapazitätsberechnung ergebende Fragen hingewiesen (vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013, v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 ua. -, juris, WS 2013/2014).

    Es kann zunächst offen bleiben, ob in ihnen (weiterhin vgl. z.B. schon Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013) ein gewisses strukturelles Fehlverständnis von der Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, nämlich ein Selbstverständnis vornehmlich als Klinik der Supramaximalversorgung, während der gesetzliche Auftrag (§ 3 Abs. 5 NHG) die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nur "zusätzlich" zu den Hauptaufgaben des § 3 Abs. 1 NHG vorsieht, namentlich der Forschung und Lehre.

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Bezogen auf die oben genannte Zeitachse, wonach die Belastungen verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden dürfte, ist allerdings zum einen zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht am 4. Oktober 2017 über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) verhandeln und sich vermutlich zum Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und möglicherweise auch allgemein zur Kapazitätsberechnung äußern wird.
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    der vom Verwaltungsgericht zugewiesenen weiteren Plätze, für das 2. Fachsemester (Studienbeginn ist jeweils nur im Wintersemester) 290 Studierende und für das 4. Fachsemester 281 Studierende (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 C 2320/17 u.a. -, über die dagegen erhobenen Beschwerden 2 NB 944/17 u.a. ist noch nicht entschieden).
  • VG Hannover, 06.01.2009 - 8 C 3704/08

    Aufnahmekapazität: Humanmedizin; Haushaltsgesetz, Zulassungszahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    In die Überlegungen einzustellen ist zudem, dass ab Wintersemester 2008/2009 (VG, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 3704/08 u.a. -) auf die in der ZZ-VO ausgewiesenen 270 Plätze ein Zuschlag von rd.
  • VG Hannover, 29.05.2017 - 8 C 2320/17

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Sommersemester 2017

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    der vom Verwaltungsgericht zugewiesenen weiteren Plätze, für das 2. Fachsemester (Studienbeginn ist jeweils nur im Wintersemester) 290 Studierende und für das 4. Fachsemester 281 Studierende (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 C 2320/17 u.a. -, über die dagegen erhobenen Beschwerden 2 NB 944/17 u.a. ist noch nicht entschieden).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs legen aber den Schluss nahe, dass das aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz abzuleitende Kapazitätserschöpfungsverbot verletzt wurde (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rnr. 56 ff, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rnr. 40, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rnr. 65 ff, 74, aktuell die Rechtsprechung des BVerfG zusammenfassend: VG Berlin, Beschl. v. 30.3.2016 - 30 L 242.15 - juris).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

  • VG Berlin, 30.03.2016 - 30 L 242.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Wintersemester 2018/2019 fort.

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

    Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Denn die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass der Senat in seinen zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Überlegungen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 45) lediglich eine vergleichsweise Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selbst vorgenommen hat, nicht jedoch die auch im Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorgeschriebene Erhöhung aufgrund der externen nach Vereinbarung und auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat.

    Hieraus dürfte auch folgen, dass die frühere Annahme des Senats, die vorläufigen Zulassungen würden voraussichtlich erst im Wintersemester 2018/2019 verstärkt wirksam werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 49), sich nicht als zutreffend erwiesen haben dürfte, sondern vielmehr der größte Teil der Erhöhung der Lehrnachfrage schon ein Studienjahr zuvor zu verzeichnen gewesen ist.

    Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. Haller zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. Winkler zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. Hillermanns zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann, woraus sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin ergibt, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren hieran etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Wintersemester 2017/2018 fort.

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

    Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Denn die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass der Senat in seinen zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Überlegungen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 45) lediglich eine vergleichsweise Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selbst vorgenommen hat, nicht jedoch die auch im Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorgeschriebene Erhöhung aufgrund der externen nach Vereinbarung und auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat.

    Hieraus dürfte auch folgen, dass die frühere Annahme des Senats, die vorläufigen Zulassungen würden voraussichtlich erst im Wintersemester 2018/2019 verstärkt wirksam werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 49), sich nicht als zutreffend erwiesen haben dürfte, sondern vielmehr der größte Teil der Erhöhung der Lehrnachfrage schon ein Studienjahr zuvor zu verzeichnen gewesen ist.

    Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. Haller zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. Winkler zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. Hillermanns zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann, woraus sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin ergibt, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren hieran etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2018 fort.

    - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

    Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Denn die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass der Senat in seinen zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Überlegungen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 45) lediglich eine vergleichsweise Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selbst vorgenommen hat, nicht jedoch die auch im Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorgeschriebene Erhöhung aufgrund der externen nach Vereinbarung und auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat.

    Hieraus dürfte auch folgen, dass die frühere Annahme des Senats, die vorläufigen Zulassungen würden voraussichtlich erst im Wintersemester 2018/2019 verstärkt wirksam werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 49), sich nicht als zutreffend erwiesen haben dürfte, sondern vielmehr der größte Teil der Erhöhung der Lehrnachfrage schon ein Studienjahr zuvor zu verzeichnen gewesen ist.

    Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. Haller zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. Winkler zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. Hillermanns zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann, woraus sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin ergibt, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren hieran etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort.

    - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

    Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Denn die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass der Senat in seinen zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Überlegungen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 45) lediglich eine vergleichsweise Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selbst vorgenommen hat, nicht jedoch die auch im Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorgeschriebene Erhöhung aufgrund der externen nach Vereinbarung und auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat.

    Hieraus dürfte auch folgen, dass die frühere Annahme des Senats, die vorläufigen Zulassungen würden voraussichtlich erst im Wintersemester 2018/2019 verstärkt wirksam werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 49), sich nicht als zutreffend erwiesen haben dürfte, sondern vielmehr der größte Teil der Erhöhung der Lehrnachfrage schon ein Studienjahr zuvor zu verzeichnen gewesen ist.

    Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. Haller zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. Winkler zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. Hillermanns zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann, woraus sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin ergibt, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren hieran etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Daraus ergibt sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Daraus ergibt sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Das Verwaltungsgericht ist in Fortführung seiner Rechtsprechung zum Wintersemester 2016/2017 (Beschl. v. 14.12.2016 - 8 C 4707/16 u.a. -, bestätigt durch Sen., vgl. z.B. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, Veröffentlichung in juris geplant) wegen voraussichtlicher Nichtigkeit der Kapazitätsberechnungsvorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO iVm. einem in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG vorgenommenen Zuschlag von insgesamt 290 Studienplätzen ausgegangen (270 zuzüglich eines Aufschlages von 20 weiteren Plätzen, entspricht 7, 5%).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Zunächst vermag nach Ablauf von 11 Jahren seit Einrichtung des Modellstudiengangs (2005/2006) eine "bloße" Alternativberechnung die seit langem geforderte normative Festlegung der Kapazitätsberechnung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 4540/08 ua. -, Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -) schon generell nicht zu ersetzen (ebenso Beschl. v. 16.8.2016 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Unabhängig davon begegnet die Alternativberechnung Bedenken, weil sie sich ebenfalls an den in dem Lohfert-Gutachten ermittelten einzelnen Parametern (wie Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße) orientiert und diese konkret (0,406 für die Patienteneignung) oder mit gewissen, am Gutachten angelehnten Änderungen (Belastbarkeit, gewichtete Gruppengröße) übernimmt, obgleich nach den obigen Ausführungen Indizien dafür bestehen, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegenstehen dürfte (ebenso Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze abzuschmelzen (vgl. Wissenschaftsrat "Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge", Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50; vgl. auch Sen, Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 24.10.2016 - 2 NB 33/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016).

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.).

    Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Die Erhöhung der Studierendenzahl wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - WS 2016/2017).

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 403/16

    HannibaL; Sicherheitszuschlag

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Zunächst vermag nach Ablauf von 11 Jahren seit Einrichtung des Modellstudiengangs (2005/2006) eine "bloße" Alternativberechnung die seit langem geforderte normative Festlegung der Kapazitätsberechnung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 4540/08 ua. -, Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -) schon generell nicht zu ersetzen (ebenso Beschl. v. 16.8.2016 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Unabhängig davon begegnet die Alternativberechnung Bedenken, weil sie sich ebenfalls an den in dem Lohfert-Gutachten ermittelten einzelnen Parametern (wie Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße) orientiert und diese konkret (0,406 für die Patienteneignung) oder mit gewissen, am Gutachten angelehnten Änderungen (Belastbarkeit, gewichtete Gruppengröße) übernimmt, obgleich nach den obigen Ausführungen Indizien dafür bestehen, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegenstehen dürfte (ebenso Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze abzuschmelzen (vgl. Wissenschaftsrat "Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge", Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50; vgl. auch Sen, Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 24.10.2016 - 2 NB 33/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016).

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.).

    Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Die Erhöhung der Studierendenzahl wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - WS 2016/2017).

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17

    Sicherheitszuschlag; Kapazitätsrecht

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Zunächst vermag nach Ablauf von 11 Jahren seit Einrichtung des Modellstudiengangs (2005/2006) eine "bloße" Alternativberechnung die seit langem geforderte normative Festlegung der Kapazitätsberechnung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 4540/08 ua. -, Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -) schon generell nicht zu ersetzen (ebenso Beschl. v. 16.8.2016 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Unabhängig davon begegnet die Alternativberechnung Bedenken, weil sie sich ebenfalls an den in dem Lohfert-Gutachten ermittelten einzelnen Parametern (wie Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße) orientiert und diese konkret (0,406 für die Patienteneignung) oder mit gewissen, am Gutachten angelehnten Änderungen (Belastbarkeit, gewichtete Gruppengröße) übernimmt, obgleich nach den obigen Ausführungen Indizien dafür bestehen, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegenstehen dürfte (ebenso Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze abzuschmelzen (vgl. Wissenschaftsrat "Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge", Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50; vgl. auch Sen, Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 24.10.2016 - 2 NB 33/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016).

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.).

    Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Die Erhöhung der Studierendenzahl wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - WS 2016/2017).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 954/17

    Anrechnungsbescheinigung; Studium; Humanmedizin; Modellstudiengang;

    Das Verwaltungsgericht ist in Fortführung seiner Rechtsprechung zum Wintersemester 2016/2017 (Beschl. v. 14.12.2016 - 8C 4707/16 u.a. -, bestätigt durch Sen., vgl. z.B. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, Veröffentlichung in juris geplant) wegen voraussichtlicher Nichtigkeit der Kapazitätsberechnungsvorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO iVm. einem in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG vorzunehmenden Zuschlag zwar von insgesamt 290 Studienplätzen ausgegangen (270, zuzüglich eines Aufschlages von 20 weiteren Plätzen, entspricht 7, 5%).

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.).

    Nach diesen Vorgaben hat der Senat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufstockung der Studienplätze auf 290 (auch) für das Sommersemester 2017 als geboten angesehen und die gegen diese Aufstockung gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin zurückgewiesen (vgl. zudem Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - zum WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant).

    Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass das mittlerweile von der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" in Auftrag gegebene Gutachten bis zum Wintersemester 2018/2019 weitere Erkenntnisse zur Kapazitätsberechnung in den Modellstudiengängen bringen wird (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

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