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   OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91   

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OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91 (https://dejure.org/1993,6530)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.1993 - 8 L 4327/91 (https://dejure.org/1993,6530)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 1993 - 8 L 4327/91 (https://dejure.org/1993,6530)
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  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - wie die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung, die Volkszugehörigkeit oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - in seinem Heimatstaat gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar gedroht haben (BVerfG, Beschl. v. 23.1. 1991, BVerfGE 83, 216, 230 f; BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, BVerfGE 80, 315, 334 f).

    Ob eine asylerhebliche politische Verfolgung vorliegt, ob also die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals im oben genannten Sinne erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, aaO, 335).

    Asylberechtigt ist vielmehr auch der Asylsuchende, der seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen, z.B. aufgrund von Vorgängen oder Ereignissen in seinem Heimatland, die unabhängig von seiner Person nach seiner Ausreise eingetreten sind (sog. objektive Nachfluchtgründe, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 64 ff [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] ; BVerwG, Urt. v. 20.11.1990, a.a.O., 912), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im oben definierten Sinne droht (BVerwG, Urt. v. 23.7. 1991, a.a.O., 369; BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 30.10.1990, BVerwGE 87, 52, 53) [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89] .

    In diesem Zusammenhang ist eine regional begrenzte politische Verfolgung nur beachtlich, wenn sie in dem Teil des Heimatstaates droht, in den der Asylbewerber hypothetisch zurückkehren würde, und wenn dem Asylsuchenden ein Ausweichen vor der drohenden Verfolgung in andere Landesteile nicht zumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O.).

    Die Maßnahmen stellen keine Exzeßtaten bestimmter Amtspersonen dar, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 352; Beschl. v. 4.3. 1993, NVwZ-RR 1993, 511, 512; Beschl. v. 11.5. 1993, InfAuslR 1993, 310, 312) als vereinzelte Amtswalterexzesse dem serbischen Staat nicht zuzurechnen wären.

    d) Die unter b) und c) festgestellten Übergriffe gegen ethnische Albaner stellen politische Verfolgungsmaßnahmen dar, weil sie nach dem jüngsten Erkenntnisstand ganz überwiegend nur noch an die Zugehörigkeit der Opfer zur Volksgruppe der Albaner anknüpfen und damit wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, BVerfGE 80, 315, 335).

    Eine - wie hier - nur regional drohende (bzw. erlittene) politische Verfolgung führt nur dann zur Anerkennung als Asylberechtigter, wenn keine inländische Fluchtalternative besteht, weil derjenige keines Schutzes vor von seinem Heimatstaat zu verantwortender politischer Verfolgung im Ausland bedarf, der den gebotenen Schutz auch im eigenen Land finden kann (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 342; BVerwG, Urt. v. 2.8. 1983, BVerwGE 67, 314, 315) [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] .

    Von einer inländischen Fluchtalternative kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Asylsuchende in dem dafür in Betracht kommenden Gebiet vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 343 f; BVerwG, Urt. v. 23.7. 1991, a.a.O.).

    Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, daß ethnische Albaner aus dem Kosovo in anderen Teilen Serbiens und Montenegros - abgesehen von ihnen dort drohender Verfolgung durch die serbischen Sicherheitsbehörden - bei generalisierender Betrachtung auf unabsehbare Zeit ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hätten; eine derartige Situation steht der Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative entgegen (BVerwG, Urt. v. 15.1. 1991 - 9 C 85.89 - BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, a.a.O., 344, 345).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Erforderlich ist insoweit, daß jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 15.5. 1990, BVerwGE 85, 139, 142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] .

    Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt voraus, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen, und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 15.5. 1990, BVerwGE 85, 139, 143) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] .

    Ist dies der Fall, können die gesetzlichen Regelungen als Indizien einen Rückschluß auf die asylrechtsrelevante (staatliche) Verfolgungsmotivation gestatten (BVerwG, Urt. v. 17.5. 1983, BVerwGE 67, 195, 199, 201) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]und zur Bestimmung der staatlichen Ziele bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5. 1990, a.a.O., 143) herangezogen werden.

    Umstände, die die Regelvermutung eigener Verfolgung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.5. 1990, a.a.O. 142) widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - wie die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung, die Volkszugehörigkeit oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - in seinem Heimatstaat gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar gedroht haben (BVerfG, Beschl. v. 23.1. 1991, BVerfGE 83, 216, 230 f; BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, BVerfGE 80, 315, 334 f).

    Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit mit ihnen vergleichbaren Lage befindet, so daß seine bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutverletzungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.1. 1991, BVerfGE 83, 216, 231).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 23.1. 1991, a.a.O., 231 f).

    Bezogen auf diese fachgerichtlich entwickelten Unterscheidungen hat es das Bundesverfassungsgericht - für Fälle möglicher staatlicher Gruppenverfolgung wie auch für Fälle der Gruppenverfolgung durch Dritte - als naheliegend bezeichnet, den vom Bundesverwaltungsgericht in der Abgrenzung zur Gruppenverfolgung geprägten Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit so zu verstehen und zu verwenden, daß der vielgestaltigen Realität politischer Verfolgung in ihrer jeweiligen Ausprägung Rechnung getragen wird (BVerfG, Beschl. v. 23.1. 1991, a.a.O., 233 f).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen dann nach ihrer Intensität und Häufigkeit allerdings von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urt. v. 23.7. 1991, BVerwGE 88, 367, 375, 377) [BVerwG 23.07.1991 - 9 C 154/90] .

    Asylberechtigt ist vielmehr auch der Asylsuchende, der seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen, z.B. aufgrund von Vorgängen oder Ereignissen in seinem Heimatland, die unabhängig von seiner Person nach seiner Ausreise eingetreten sind (sog. objektive Nachfluchtgründe, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 64 ff [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] ; BVerwG, Urt. v. 20.11.1990, a.a.O., 912), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im oben definierten Sinne droht (BVerwG, Urt. v. 23.7. 1991, a.a.O., 369; BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 30.10.1990, BVerwGE 87, 52, 53) [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89] .

    Von einer inländischen Fluchtalternative kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Asylsuchende in dem dafür in Betracht kommenden Gebiet vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 343 f; BVerwG, Urt. v. 23.7. 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Die Maßnahmen stellen keine Exzeßtaten bestimmter Amtspersonen dar, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 352; Beschl. v. 4.3. 1993, NVwZ-RR 1993, 511, 512; Beschl. v. 11.5. 1993, InfAuslR 1993, 310, 312) als vereinzelte Amtswalterexzesse dem serbischen Staat nicht zuzurechnen wären.

    Die schwerwiegenden Repressalien gegenüber ethnischen Albanern knüpfen aber - wie dargelegt - vor allem und mittlerweile ganz überwiegend allein oder vorrangig an ihre Volkszugehörigkeit an; bei dieser Sachlage liegt trotz möglicher Nebenmotive der Verfolger eine Verfolgung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals vor (BVerfG, Beschl. v. 4.3. 1993, NVwZ-RR 1993, 511, 512).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Steht allerdings hinter einer behördlichen oder gerichtlichen Maßnahme das staatliche Ziel, den Verfolgten allein oder doch jedenfalls auch wegen persönlicher - asylrechtsrelevanter - Merkmale zu treffen, so sind die Kriterien für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (= Art. 16 a Abs. 1 GG n.F.) erfüllt, selbst wenn die Verfolgung der äußeren Form nach in das Gewand einer polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist (BVerwG, Urt. v. 17.5. 1983, BVerwGE 67, 184, 189) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83] .
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Ist dies der Fall, können die gesetzlichen Regelungen als Indizien einen Rückschluß auf die asylrechtsrelevante (staatliche) Verfolgungsmotivation gestatten (BVerwG, Urt. v. 17.5. 1983, BVerwGE 67, 195, 199, 201) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]und zur Bestimmung der staatlichen Ziele bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5. 1990, a.a.O., 143) herangezogen werden.
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Eine - wie hier - nur regional drohende (bzw. erlittene) politische Verfolgung führt nur dann zur Anerkennung als Asylberechtigter, wenn keine inländische Fluchtalternative besteht, weil derjenige keines Schutzes vor von seinem Heimatstaat zu verantwortender politischer Verfolgung im Ausland bedarf, der den gebotenen Schutz auch im eigenen Land finden kann (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 342; BVerwG, Urt. v. 2.8. 1983, BVerwGE 67, 314, 315) [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] .
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Februar 1991 (DVBl 1992, 843 [BVerwG 18.02.1992 - 9 C 59/91] ), der der Senat folgt, ist mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffes der Streitgegenstand in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das - wie im vorliegenden Fall - am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden.
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Die Maßnahmen stellen keine Exzeßtaten bestimmter Amtspersonen dar, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 352; Beschl. v. 4.3. 1993, NVwZ-RR 1993, 511, 512; Beschl. v. 11.5. 1993, InfAuslR 1993, 310, 312) als vereinzelte Amtswalterexzesse dem serbischen Staat nicht zuzurechnen wären.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 85.89

    Jezide kurdischen Volkstums aus der Türkei - Wirtschaftliches und religiöses

  • BVerfG, 31.01.1992 - 2 BvR 1621/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Asylerheblichkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1991 - A 13 S 2937/90

    Keine Gruppenverfolgung albanischer Jugoslawen - inländische Fluchtalternative;

  • OVG Bremen, 10.09.1990 - 1 B 39/90

    Duldung eines Ausländers; Rücknahme eines Asylantrags; Aufenthaltsnahme ; Bezirk

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 13 A 2883/93

    Politische Verfolgung einer Volksgruppe; Politische Verfolgung ; Albaner; Kosovo

  • BezG Erfurt, 29.01.1991 - 35/90

    Verhaftung und Misshandlung polnischer Zivilisten, die zum Teil anschliessend von

  • BFH, 07.08.1990 - VII S 14/90
  • SchlA der Evangelischen Landeskirche in Baden, 26.02.1992 - 45/91
  • RG, 26.04.1890 - I 45/90

    Kann dem durch den Besitz des Wechsels und der Protesturkunde legitimierten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.1992 - O 19/91
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

  • EuGH, 21.02.1990 - 270/88
  • LG Aschaffenburg, 02.12.1992 - T 176/92
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