Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 13 B 1423/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JurPC
- Judicialis
TKG § 39; ; TKG § 43 Abs. 6 Satz 3; ; TKG § 43 Abs. 6 Satz 4; ; RL 97/33/EG Art. 12 Abs. 7; ; RL 2002/22/EG Art. 19 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Genehmigung der Erhebung eines Anschlusskostenbeitrages durch die Regulierungsbehörde für die Deutsche Telekom AG; Entgelt für die Gewährung des Netzzugangs; Zweckgerichtete Abgabe im Sinne einer Wettbewerbslenkungsmaßnahme bei Anschlusskostenbeiträgen; Kostenbeteiligung ...
- beck.de (Leitsatz)
Anschlusskostenbeitrag
Verfahrensgang
- VG Köln, 27.06.2003 - 1 L 1214/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 13 B 1423/03
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 383
- MMR 2004, 203
- K&R 2004, 199
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2003 - 13 A 1499/01
Isolierte Anfechtbarkeit nicht zuerkannter höherer Entgeltbeträge im Rahmen der …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 13 B 1423/03
hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1.8.2003 - 13 A 1499/01 -, profitieren wollen, durch den umstrittenen Anschlusskostenbeitrag.
- VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3251/03 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Beigeladenen durch Beschluss vom 02. Dezember 2003 - 13 B 1423/03 - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Damit kommt eine Qualifikation des Anschlusskostenbeitrages nicht als ein Zusammenschaltungsentgelt, sondern eher" als eine zweckgerichtete Abgabe im Sinne einer Wettbewerbslenkungsmaßnahme, deren Bemessung in die freie Entscheidung der insoweit fachkompetenten Regulierungsbehörde gestellt sei, wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, Beschluss vom 02. Dezember 2003 - 13 B 1423/03 -, nach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht.
- VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3335/03
Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Betreibers eines öffentlichen …
Damit kommt eine Qualifikation des Anschlusskostenbeitrages nicht als ein Zusammenschaltungsentgelt, sondern eher" als eine zweckgerichtete Abgabe im Sinne einer Wettbewerbslenkungsmaßnahme, deren Bemessung in die freie Entscheidung der insoweit fachkompetenten Regulierungsbehörde gestellt sei, wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, Beschlüsse vom 02. Dezember 2003 - 13 B 1423/03 und 1424/03 -, nach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht.