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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16 (https://dejure.org/2017,21968)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 (https://dejure.org/2017,21968)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16 (https://dejure.org/2017,21968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des "Vier-Augen-Prinzips" im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen durch zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen

  • rechtsportal.de

    BLV § 50 Abs. 1 S. 1
    Umfang des "Vier-Augen-Prinzips" im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen durch zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung eines Beamten bei Verwendung von Beurteilungsberichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 1185
  • DÖV 2017, 831
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2015 - 1 B 1474/14

    Rechtswidrigkeit einer nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Letzteres gilt auch für die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie, soweit sie dies zulässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14 -).

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen (1 B 1474/14), auf welchen wegen der dortigen Gründe hier verwiesen wird.

    Vor diesem Hintergrund sei man zu dem aktuellen - von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch im Nachgang zu dem Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) nicht beanstandeten - System zentraler, objektiverer und maßstabswahrender Beurteilung durch zentrale Beurteiler der Besoldungsgruppe B 6 oder B 9 übergegangen, welche aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Personalbereich sowie ihrer Berufserfahrung im In- und Ausland einen fundierten Überblick über die Anforderungen verschiedener Dienstposten und Ämter hätten.

    So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, "dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige", und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: "Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt." vgl. hierzu auch schon: Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - 1 B 1474/14 -, juris, Rn. 47.

    Diese Einwände treffen zwar für sich genommen zu, gehen aber an der schon im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14 - geäußerten Rechtsansicht des Senats vorbei.

    vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - 1 B 1474/14 -, juris, Rn. 48.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Presseerklärung, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 47 f., jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22, 23 und 25.

    In diesem Sinne - ebenfalls zu einem "einstufigen" Beurteilungssystem - schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 1810/08

    Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Aufhebung einer früheren dienstlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N., und Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 5 f.

    vgl. OVG NRW; Urteil vom 24. Januar 2011- 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 47 f., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 47 f., jeweils m. w. N.

    In diesem Sinne - ebenfalls zu einem "einstufigen" Beurteilungssystem - schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre.

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Denn ungeachtet der Frage, ob die vorgenommenen Einzelbewertungen unter diesen Bedingungen hinreichend begründet bzw. - ggf. nachträglich im gerichtlichen Verfahren - in ausreichendem Maße plausibilisiert worden sind, vgl. allgemein zur Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Plausibilisierung von Einzelbewertungen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 41, und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 11 und 20 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2016- 2 VR 1.16 -, juris, 39 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 41.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2012 - 6 S 3.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Beschwerde; Auswärtiges Amt;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012- OVG 6 S 3.12 -, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: "Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will.".

    Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, juris, Rn. 20.

    So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, "dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige", und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: "Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt." vgl. hierzu auch schon: Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - 1 B 1474/14 -, juris, Rn. 47.

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verankerte "Vier-Augen-Prinzip" erfordert nicht, dass dienstliche Beurteilungen durch zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen erstellt werden (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 1 B 813/15 - und Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -).

    Soweit der Senat diesbezüglich in dem Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 A 1474/14 - Bedenken im Hinblick darauf geäußert hat, dass sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch deren Sinn und Zweck regelmäßig das Erfordernis einer eigenständigen Beurteilung durch zwei Beurteiler nahelegten (juris, Rn. 51 ff.), hält er hieran vor dem Hintergrund der jüngsten (gegenteiligen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Presseerklärung, und mit Blick auf die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981) seitens des Verordnungsgebers erfolgte, als Klarstellung deklarierte Ergänzung des § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV (vgl. S. 7 der von der Beklagten übersandten Verordnungsbegründung), nicht länger fest.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Presseerklärung, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Denn ungeachtet der Frage, ob die vorgenommenen Einzelbewertungen unter diesen Bedingungen hinreichend begründet bzw. - ggf. nachträglich im gerichtlichen Verfahren - in ausreichendem Maße plausibilisiert worden sind, vgl. allgemein zur Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Plausibilisierung von Einzelbewertungen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 41, und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 11 und 20 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015- 2 C 27.14 -, juris, Rn. 36 f.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2016 - 7 S 3.16

    Beförderungskonkurrenz; Auswärtiges Amt; einheitlicher Versetzungstermin; A-16

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Das berücksichtigt der von der Beklagten ins Feld geführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. April 2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris, Rn. 10 - 15, insb.

    Es liegt insbesondere keine eine Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris, vor (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2302/16

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    Darüber hinaus wird insoweit auch auf die Verfahrensakten in dem Verfahren 1 A 2302/16 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft + 2 Ordner) verwiesen.

    Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: "hinreichende Bewertungsgrundlage", "Einschätzung der Leistungen und Befähigung"; ferner Ziffer 6.1: "Einschätzung", "wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können"), wird von der Beklagten so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Kläger und einen Teil der im Übrigen zu beurteilenden Beamten im Verfahren 1 A 2302/16 vorgelegten Beurteilungsberichte.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2303/16
    vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris, Rn. 30, wonach die Ausführungen in dem dort maßgeblichen Beurteilungsbeitrag die rechtlichen Anforderungen erfüllten, da sie die Leistungen der dortigen Klägerin sehr ausführlich, plastisch und einprägsam darstellten und sämtliche nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen beurteilungsrelevanten Leistungskriterien auch hinsichtlich ihrer Einordnung in die Notenskala abdeckten (Hervorhebung durch den erkennenden Senat).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2016 - 1 B 1514/15

    Einstweilige Untersagung zur Besetzung ausgewiesener und zu besetzender

  • BVerwG, 03.01.2014 - 1 WNB 4.13

    Die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift als im Rechtsbeschwerdeverfahren zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - 6 S 49.11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Beschwerde; Auswärtiges Amt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - 1 B 384/15

    Dienstliche Beurteilung bei besonders starkem Auseinanderfallen von Statusamt und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2002 - 1 B 1469/01

    Verletzung der Prinzipien eines gestuften Beurteilungssystems mit Erst- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 B 813/15

    Tätigwerden durch (mindestens) zwei Beurteiler als Regelfall i.R.v. dienstlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2017 - 1 B 232/17

    Notwendigkeit der Begründung der in dienstlichen Beurteilungen vergebenen

    Von den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010, die der beschließende Senat im Einzelnen in seinem Urteil entsprechenden Rubrums vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 - dargestellt hat, unterscheiden sich die Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinie in ihrer konsolidierten Fassung vom 17. April 2014 i. V. m. RES 100-35 vom 17. August 2011 im hier interessierenden Zusammenhang lediglich insoweit, als sie zum Teil abweichende Bezeichnungen für die nach wie vor an einer siebenstufigen Bewertungsskala ("Herausragend" bis "Ungenügend") zu orientierende Gesamtnote festlegt (Ziffer 7 BR).

    Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Wiedergabe des identischen Berufungsvorbringens im Senatsurteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 - Bezug genommen.

    Zur Begründung nimmt der beschließende Senat auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen in dem Urteil vom 7. Juni 2017 in dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragssteller geführten Berufungsverfahren 1 A 2303/16 Bezug, das u.a. die Aufhebung der Regelbeurteilung des Antragstellers vom 27. Juni 2013 und dessen Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Gegenstand hatte.

    Zur Begründung nimmt der beschließende Senat auch insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -.

    Denn in beiden Fällen ergibt sich das - hier ausweislich der entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 7. Juni 2017 (1 A 2303/16) nicht hinreichend erfüllte - Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils schon und jedenfalls daraus, dass die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen.

    Das Leistungsbild des Antragstellers in seiner Regelbeurteilung vom 10. September 2015 ist zwar hinsichtlich der zu bewertenden Einzelmerkmale einheitlicher (5 x "C" und 1 x "B") als noch in seiner Regelbeurteilung vom 27. Juni 2013 (4 x "C" und 2 x "B"), die Gegenstand des Verfahrens 1 A 2303/16 war.

  • ArbG Düsseldorf, 15.08.2018 - 8 Ca 2289/18

    Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung

    Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 39, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 77).

    Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 39, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 77).

    Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 39, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 77).

    Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 81).

    In diesem einzigen Satz der Begründung fehlen stichhaltige Angaben dazu, warum das Ergebnis so und nicht anders ausgefallen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 83).

    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 - 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 6 B 852/19

    Beförderungskonkurrenz; Frauenförderung; Öffnungsklausel; starre; Quote;

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff.; ebenso OVG NRW, etwa Beschluss vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 77.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 379/17

    Messen der erbrachten Leistungen eines Beamten i.R. seiner dienstlichen

    vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 8, und BVerwG, Urteile vom 1. März 2018- 2 A 10.17 -, juris, Rn. 31, vom 2. März 2017- 2 C 21.16 -, juris, Rn. 15, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 9; aus der Senatsrechtsprechung vgl. ferner die Urteile vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris, Rn. 30 f., und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N., sowie den Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 5 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 1 A 2302/16

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten im Hinblick auf die

    Ins Einzelne gehend dargestellt hat der Senat dieses Systems in seinem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage mit dem Aktenzeichen 1 A 2303/16 (Klage gegen die Regelbeurteilung); hierauf wird Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Wiedergabe des identischen Berufungsvorbringens im Senatsurteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage - 1 A 2303/16 - Bezug genommen.

    Darüber hinaus wird insoweit auch auf die Verfahrensakten in dem Verfahren 1 A 2303/16 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft + 1 Ordner) verwiesen.

    Zur Begründung nimmt der erkennende Senat auf das Urteil vom heutigen Tag in dem zwischen den Beteiligten geführten Berufungsverfahren 1 A 2303/16 Bezug, das u.a. die Aufhebung und Neubeurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Gegenstand hatte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 10 S 34.18

    Dienstliche Beurteilung; freigestellter Beauftragter für Datenschutz;

    Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen auch keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit der Antragsteller das Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes für "insgesamt rechtswidrig" hält und sich dabei pauschal auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14 - juris) beruft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 1 B 498/17

    Berücksichtigen eines höherwertigen Einsatzes auf der Ebene der Einzelbewertungen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016- 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 41; ferner Senatsbeschluss vom 2. März 2017 - 1 B 138/17 -, juris, Rn. 14, und Senatsurteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris, Rn. 81 f., 91.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2019 - 6 A 3974/18

    Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung als Anspruch eines

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff.; ebenso OVG NRW, etwa Beschluss vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 77.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - 19 A 3473/19

    Anforderung an abschließende Langzeitbeurteilung von Lehramtsreferendar

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, DVBl 2017, 1185, juris, Rn. 43, 47.
  • VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 10 K 3091/15

    Beurteilung eines Richters währen der Abordnung zur Erprobung

    Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist hingegen eine mindestens summarische Überprüfung durch den Beurteiler (in diese Richtung gehend auch BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 13.85 -, juris Rn. 14; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105.78 -, Ls., juris; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, Ls. 1, juris; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, Ls. 1, juris; Urteil vom 24.01.2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 09.09.2002 - 6 B 1375/02 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 46. Erg.-Lfg September 2014, B V Rn. 282 sowie 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 312; Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 25; in eine andere Richtung deutend hingegen - teilweise allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf die Besonderheiten von Beurteilungen bei großen Personalkörpern - BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 36; Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 29.04.2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 15; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 311a; Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 12).
  • VG Minden, 28.02.2020 - 12 L 1027/19
  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2018 - 14 Ca 4462/18

    Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2020 - 1 B 906/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2020 - 1 B 880/20
  • VG Köln, 23.03.2023 - 15 K 1344/21

    Beurteilung, Regelbeurteilung, Vier-Augen-Prinzip

  • VG Arnsberg, 28.05.2018 - 13 K 3211/15
  • VG Köln, 18.10.2017 - 15 L 2041/17
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