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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2006 - 8 B 11048/06/OVG   

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https://dejure.org/2006,15511
OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2006 - 8 B 11048/06/OVG (https://dejure.org/2006,15511)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.10.2006 - 8 B 11048/06/OVG (https://dejure.org/2006,15511)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Oktober 2006 - 8 B 11048/06/OVG (https://dejure.org/2006,15511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hühnerzucht und Geflügelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet; Kriterien für die Einordnung einer Kleintierhaltung als eine über die Wohnnutzung typische Freizeitbeschäftigung hinausgehende Kleintierhaltung

  • Judicialis

    BauNVO § 4; ; BauNVO § 14; ; BauNVO § 14 Abs. 1; ; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; ; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2; ; BauGB § 34; ; BauGB § 34 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Übermäßige Hobbyhühnerhaltungen

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Baurecht - Hühner, Gänse, Enten, Hahn

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 CB 12.88

    Voraussetzungen für einen Mangel der Vertretung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2006 - 8 B 11048/06
    Eine bereits seit fünf Jahren (nach Angaben des Antragsgegners sogar seit zwölf Jahren) aufgegebene Nutzung ist regelmäßig nicht mehr geeignet, die Eigenart der näheren Umgebung mit zu prägen (s. dazu im einzelnen BVerwG, BRS 48 Nr. 137).
  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118

    Verbot der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Ein Geflügelhaltungs- und Geflügelzuchtbetrieb ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise im allgemeinen Wohngebiet funktionswidrig und deshalb weder als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) noch als mitgezogener Betriebsteil im Rahmen eines "Gartenbaubetriebs" (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), zu vereinbaren (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 10).

    So hat das OVG Koblenz die Auffassung vertreten, dass die Haltung von mehr als 20 Stück Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 9 f.; ebs. VG Stuttgart, U. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris Rn. 75; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 34 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2015, § 14 Rn. 61 jeweils m. w. N.).

  • VG Neustadt, 23.10.2017 - 4 K 419/17

    Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet dem Nachbarn zumutbar

    Dieses geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprengt nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung und ist daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO selbst in einem Wohngebiet als der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Geflügelhaltung regelmäßig zulässig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 8 B 11048/06.OVG).
  • VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für eine Kleintierhaltung in einem

    So ist "die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn", dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris).

    Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Gebietscharakters solche Nutzungen nicht als prägend zu berücksichtigen sind, die vor Längerem aufgegeben wurden oder die zwar vorhanden aber weder genehmigt sind noch dergestalt von der Bauaufsicht geduldet werden, dass kein Zweifel besteht, dass sie sich damit abgefunden hat (vgl. OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris).

  • VG Stuttgart, 09.10.2008 - 11 K 2454/08

    Tierhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Aber auch die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Tierhaltung auf dem Grundstück ... Straße 15 (2 Pferde, 9 Raben, 1 Elster, 1 Pfau, 2 Hähne, 5 Tauben, 6 Enten, 6 Hasen, 6 Meerschweinchen) sprengt den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört (vgl. beispielhaft zur Pferdehaltung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.01.1988, BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982, BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970, BRS 23 Nr. 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007 - 3 M 14/07 - juris - zur Haltung von Hähnen und Hühnern OVG Münster, Beschl. v. 10.07.2002, BauR 2003, 66 und Beschl. v. 21.01.2002, NVwZ-RR 2002, 331; OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 2 B 501/21

    Auch in reinen Wohngebieten dürfen Hühner gehalten werden!

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331 = juris; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; anders für die Haltung von insgesamt vier gehaltenen Hähnen OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 8 f.
  • VG Würzburg, 22.02.2011 - W 4 K 09.940

    Nutzungsuntersagung

    Die Zucht von Hühnern sei unbeschränkt, die Haltung von Geflügel spätestens unzulässig bei Überschreitung einer Zahl von 20 (Hühner, Enten, Gänse) und einem Hahn, so das OVG Rheinland-Pfalz (B.v. 2.10.2006, 8 B 11048/06, ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.01.2009 - 1 LA 117/08

    Erteilung einer Negativbescheinigung über Nichtausübung des Vorkaufsrechts,

    Es kommt hinzu, dass eine Nutzung des Grundstücks zur Tierhaltung wohngebiets-unverträglich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006, 8 B 11048/06, Juris) und - insbesondere nach der plankonformen Bebauung der Nachbargrundstücke mit Wohngebäuden - rücksichtslos i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007, 3 M 14/07, Juris, s. auch oben zu 1.2.2).
  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 22 ZB 11.2689

    Berücksichtigung von Herkömmlichkeit und sozialer Adäquanz der

    Eine Kleingeflügelhaltung ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz (vom 2.10.2006 Az. 8 B 11048/06 ) spätestens dann mit einem allgemeinen Wohngebiet unvereinbar, wenn mehr als 20 Hühner mit mehr als einem Hahn gehalten werden.
  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Als zulässige Größe einer Hühnerschar wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass 20 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet noch verträglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. vom 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 -, juris, und vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 32; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. vom 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75; VG Ansbach, Urt. vom 30.07.2015 - AN 3 K 15.00580 -, juris Rn. 47).
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