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   OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14   

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https://dejure.org/2014,24690
OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14 (https://dejure.org/2014,24690)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.09.2014 - 2 B 318/14 (https://dejure.org/2014,24690)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. September 2014 - 2 B 318/14 (https://dejure.org/2014,24690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes; Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Eigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur bauordnungsrechtlichen Inanspruchnahme eines WEG-Verwalters; §§ 27 Abs. 1 u. 3 WEG; 4, 5 SPolG

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRANDSCHUTZ; MEHRFAMILIENHAUS; NOTMASSNAHMEN; POLIZEIPFLICHTIGKEIT; VERWALTER; WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT; ZWEITER RETTUNGSWEG

  • rechtsportal.de

    Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes; Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Eigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer oder Verwalter: Wer ist für zweiten Rettungsweg "zuständig"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs kann rechtswidrig sein

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zulässigkeit von Brandschutzauflagen gegenüber dem Verwalter bei Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs kann rechtswidrig sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalter: Wann kann er selbstständig einen zweiten Rettungsweg herstellen? (IMR 2014, 488)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 10
  • NZM 2014, 913
  • ZMR 2015, 501
  • BauR 2014, 2137
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2009 - 10 B 304/09

    Brandschutz: Inanspruchnahme des Verwalters als "Störer"

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Die hier zur Rede stehenden baulich-substanziellen Veränderungen der Anwesen B...straße 29 und 31 haben jedenfalls von ihrem Umfang her nichts mit den die dort entschiedenen beziehungsweise in Bezug genommenen Fälle kennzeichnenden Maßnahmen, wie etwa dem Entfernen zuvor gerade auf Veranlassung des Verwalters eingebauter Schlösser an aus Brandschutzgründen unverschlossen zu haltenden Fenstern in einem Flur,(vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 22.5.2002 - 2 S 10.02 -, BRS 65 Nr. 137) dem Entfernen auf den als Fluchtwege dienenden Fluren von den Bewohnern abgestellter Gegenstände,(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 15.4.2009 - 10 B 304/09 -, BRS 74 Nr. 210, wobei es bei den dort aufgegriffenen "Bandlasten" unter anderem um Schirmständer, Kommoden, Teppiche und einen mobilen Heizkörper, dort insbesondere auch zur Abgrenzung von "baulichen Veränderungen" und zur unzureichenden "Bestimmtheit" der dortigen Anordnung ("sämtliche Gegenstände") aus Sicht des Gerichts; ausdrücklich ablehnend auch insoweit Elzer/Riecke in PWW, BGB, 8. Auflage 2013, § 27 WEG Rn 1) oder der Anordnung einer dauerhaften "Festsetzung" sämtlicher Garagentore in einer Tiefgarage "in geöffneter Position" zu tun.(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28.1.2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351, wobei auch die dort zitierte, regelmäßig auch für Erstreckung der Polizeipflichtigkeit des Verwalters auf "außergewöhnliche Reparaturen" angeführte ältere Entscheidung desselben Gerichts vom 3.3.1994 - 11 B 2566/93 -, bei juris , lediglich eine Verfügung betraf, mit der der Verwalter zur Beauftragung eines Gutachters in Anspruch genommen worden war) Insbesondere in der zuletzt genannten, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich wörtlich wiedergegebenen Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass das geforderte Offenhalten der Tore (voraussichtlich) als Maßnahme der "laufenden" Instandsetzung zu qualifizieren sei, weil es für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "keine grundsätzliche Bedeutung" habe und auch "keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lasse", ohne "größeren Substanzeingriff zu erfüllen" und "gegebenenfalls jederzeit wieder rückgängig zu machen" sei.
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist ferner mit Blick auf eine gegebenenfalls notwendige Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) und das damit im Zusammenhang stehende Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG)(vgl. dazu im Zusammenhang mit einem nicht näher präzisierten wasserbehördlichen Anordnung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.1994 - 8 W 72/93 - (Verfüllung einer Grundwasserbohrung)) auch nicht bereits deswegen veranlasst, weil in der Verfügung der Antragsgegnerin das dem Pflichtigen, hier der Antragstellerin, auferlegte Handlungsgebot letztlich nur hinsichtlich des Ergebnisses konkret festgelegt wurde, zu der darin verlangten Herstellung des zweiten Rettungswegs für die oberen Etagen aber - unstreitig - verschiedene tatsächliche Optionen zur Verfügung stehen.(vgl. zur Zulässigkeit derartig "offener", bestehenden Dispositionsbefugnissen des Pflichtigen mit Blick auf in einem Genehmigungsverfahren notwendige Konkretisierungen Rechnung tragenden Anordnungen etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 - 1 R 48/91 -, bei juris , betreffend Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation, oder - zum bodenrechtlichen Baugebot nach § 176 BauGB - BVerwG, Urteile vom 15.2.1990 - 4 C 41.87 und 4 C 45.87 -, DVBl. 1990, 576 und 583) Es spricht allerdings einiges dafür, dass diese Verfügung der Antragsgegnerin auch unter dem Aspekt eines Verbots sogenannter positiver Baugebote mit Blick auf die alternativ in Betracht kommende vorübergehende Untersagung der Benutzung der von dem Sicherheitsdefizit betroffenen Wohnungen (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) insoweit im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, zumal die Antragstellerin nach ihrem eigenen Sachvortrag offenbar selbst keinerlei Zweifel hat, was inhaltlich Gegenstand des an sie adressierten Verhaltensgebots ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 2 B 1495/10

    Ordnungsverfügung hinsichtlich der Öffnung formell illegal errichteter

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Die hier zur Rede stehenden baulich-substanziellen Veränderungen der Anwesen B...straße 29 und 31 haben jedenfalls von ihrem Umfang her nichts mit den die dort entschiedenen beziehungsweise in Bezug genommenen Fälle kennzeichnenden Maßnahmen, wie etwa dem Entfernen zuvor gerade auf Veranlassung des Verwalters eingebauter Schlösser an aus Brandschutzgründen unverschlossen zu haltenden Fenstern in einem Flur,(vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 22.5.2002 - 2 S 10.02 -, BRS 65 Nr. 137) dem Entfernen auf den als Fluchtwege dienenden Fluren von den Bewohnern abgestellter Gegenstände,(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 15.4.2009 - 10 B 304/09 -, BRS 74 Nr. 210, wobei es bei den dort aufgegriffenen "Bandlasten" unter anderem um Schirmständer, Kommoden, Teppiche und einen mobilen Heizkörper, dort insbesondere auch zur Abgrenzung von "baulichen Veränderungen" und zur unzureichenden "Bestimmtheit" der dortigen Anordnung ("sämtliche Gegenstände") aus Sicht des Gerichts; ausdrücklich ablehnend auch insoweit Elzer/Riecke in PWW, BGB, 8. Auflage 2013, § 27 WEG Rn 1) oder der Anordnung einer dauerhaften "Festsetzung" sämtlicher Garagentore in einer Tiefgarage "in geöffneter Position" zu tun.(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28.1.2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351, wobei auch die dort zitierte, regelmäßig auch für Erstreckung der Polizeipflichtigkeit des Verwalters auf "außergewöhnliche Reparaturen" angeführte ältere Entscheidung desselben Gerichts vom 3.3.1994 - 11 B 2566/93 -, bei juris , lediglich eine Verfügung betraf, mit der der Verwalter zur Beauftragung eines Gutachters in Anspruch genommen worden war) Insbesondere in der zuletzt genannten, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich wörtlich wiedergegebenen Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass das geforderte Offenhalten der Tore (voraussichtlich) als Maßnahme der "laufenden" Instandsetzung zu qualifizieren sei, weil es für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "keine grundsätzliche Bedeutung" habe und auch "keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lasse", ohne "größeren Substanzeingriff zu erfüllen" und "gegebenenfalls jederzeit wieder rückgängig zu machen" sei.
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 3 Wx 281/05

    Zum Anspruch des einzelnen Miteigentümers einer Wohneigentumsanlage gegen

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Selbst wenn man daher nicht mit der die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit ordnungsrechtlicher Inanspruchnahmen des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft grundsätzlich ablehnenden zivilrechtlichen Literatur generell davon ausgeht, dass für die ordnungsgemäße Verwaltung auch im Bereich der Instandsetzungsmaßnahmen in erster Linie die Wohnungseigentümer selbst zuständig und verantwortlich bleiben, wohingegen der Verwalter lediglich Mängel festzustellen und eine Entscheidung der Eigentümerversammlung über das weitere Vorgehen oder notfalls eine gerichtliche Entscheidung nach § 43 Nr. 1 WEG herbeizuführen hat,(vgl. dazu etwa Elzer/Riecke in PWW, BGB, 8. Auflage 2013, § 27 WEG Rn 14 und 15, Merle in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 10. Auflage 2008, § 27 Rn 36, wonach es sich um eine nach der neueren Fassung des WEG dem Mehrheitsbeschluss (§ 25 WEG) unterliegende Angelegenheit handelt, mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung, unter anderem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2006 - 3 Wx 281/05 -, NJW 2007, 161; dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.5.2009 - 2 W 115/06 -, NJW-RR 2010, 367, wonach sich die Verpflichtung des Verwalters nach dem § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG darauf beschränkt, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen) ist in dem Bereich zumindest eine Abgrenzung zwischen einerseits "laufenden" und andererseits diesen Rahmen überschreitenden Maßnahmen der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzunehmen.
  • OVG Berlin, 22.05.2002 - 2 S 10.02

    Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Qualifikation als

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Die hier zur Rede stehenden baulich-substanziellen Veränderungen der Anwesen B...straße 29 und 31 haben jedenfalls von ihrem Umfang her nichts mit den die dort entschiedenen beziehungsweise in Bezug genommenen Fälle kennzeichnenden Maßnahmen, wie etwa dem Entfernen zuvor gerade auf Veranlassung des Verwalters eingebauter Schlösser an aus Brandschutzgründen unverschlossen zu haltenden Fenstern in einem Flur,(vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 22.5.2002 - 2 S 10.02 -, BRS 65 Nr. 137) dem Entfernen auf den als Fluchtwege dienenden Fluren von den Bewohnern abgestellter Gegenstände,(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 15.4.2009 - 10 B 304/09 -, BRS 74 Nr. 210, wobei es bei den dort aufgegriffenen "Bandlasten" unter anderem um Schirmständer, Kommoden, Teppiche und einen mobilen Heizkörper, dort insbesondere auch zur Abgrenzung von "baulichen Veränderungen" und zur unzureichenden "Bestimmtheit" der dortigen Anordnung ("sämtliche Gegenstände") aus Sicht des Gerichts; ausdrücklich ablehnend auch insoweit Elzer/Riecke in PWW, BGB, 8. Auflage 2013, § 27 WEG Rn 1) oder der Anordnung einer dauerhaften "Festsetzung" sämtlicher Garagentore in einer Tiefgarage "in geöffneter Position" zu tun.(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28.1.2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351, wobei auch die dort zitierte, regelmäßig auch für Erstreckung der Polizeipflichtigkeit des Verwalters auf "außergewöhnliche Reparaturen" angeführte ältere Entscheidung desselben Gerichts vom 3.3.1994 - 11 B 2566/93 -, bei juris , lediglich eine Verfügung betraf, mit der der Verwalter zur Beauftragung eines Gutachters in Anspruch genommen worden war) Insbesondere in der zuletzt genannten, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich wörtlich wiedergegebenen Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass das geforderte Offenhalten der Tore (voraussichtlich) als Maßnahme der "laufenden" Instandsetzung zu qualifizieren sei, weil es für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "keine grundsätzliche Bedeutung" habe und auch "keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lasse", ohne "größeren Substanzeingriff zu erfüllen" und "gegebenenfalls jederzeit wieder rückgängig zu machen" sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2014 - 2 B 301/14

    Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei konkreter

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Sie ist Gegenstand eines weiteren - auch in der Beschwerdeinstanz anhängigen - Aussetzungsverfahrens.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.5.2014 - 5 L 798/14 - und das beim Senat geführte Verfahren 2 B 301/14 betreffend die Beschwerde der auch insoweit erstinstanzlich unterlegenen Antragstellerin).
  • VerfGH Bayern, 26.01.2010 - 108-VI-08

    Beseitigungsanordnung nur gegen einen Teil der Miteigentümer

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Entgegen der vom Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung geteilten Auffassung der Antragsgegnerin spricht vieles dafür, dass damit der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der Antragstellerin als Verwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung auch hinsichtlich des hier in erster Linie betroffenen in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 2 WEG) im Verständnis des § 3 Abs. 1 LBO 2004 unterhaltungspflichtigen und nach § 10 Abs. 6 WEG als Gemeinschaft auch potentiell im Sinne der §§ 4 und 5 SPolG ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer(vgl. zur Frage einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit einzelner Wohnungseigentümer auch hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, freilich unter Beachtung des Auswahlermessens Große Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Auflage 2013, § 79 Rn 87, dazu auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26.1.2010 - Vf. 108-VI-08 -, BayVBl. 2010, 622, allerdings unter Verweis unter anderem auf das Erfordernis von Duldungsanordnungen gegenüber den anderen Miteigentümern) rechtlich nicht zulässig ist.
  • AG Ludwigslust, 24.06.2009 - 5 C 273/08

    Darlehensvertrag: Haftung von Ehegatten im Innenverhältnis

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Selbst wenn man daher nicht mit der die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit ordnungsrechtlicher Inanspruchnahmen des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft grundsätzlich ablehnenden zivilrechtlichen Literatur generell davon ausgeht, dass für die ordnungsgemäße Verwaltung auch im Bereich der Instandsetzungsmaßnahmen in erster Linie die Wohnungseigentümer selbst zuständig und verantwortlich bleiben, wohingegen der Verwalter lediglich Mängel festzustellen und eine Entscheidung der Eigentümerversammlung über das weitere Vorgehen oder notfalls eine gerichtliche Entscheidung nach § 43 Nr. 1 WEG herbeizuführen hat,(vgl. dazu etwa Elzer/Riecke in PWW, BGB, 8. Auflage 2013, § 27 WEG Rn 14 und 15, Merle in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 10. Auflage 2008, § 27 Rn 36, wonach es sich um eine nach der neueren Fassung des WEG dem Mehrheitsbeschluss (§ 25 WEG) unterliegende Angelegenheit handelt, mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung, unter anderem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2006 - 3 Wx 281/05 -, NJW 2007, 161; dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.5.2009 - 2 W 115/06 -, NJW-RR 2010, 367, wonach sich die Verpflichtung des Verwalters nach dem § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG darauf beschränkt, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen) ist in dem Bereich zumindest eine Abgrenzung zwischen einerseits "laufenden" und andererseits diesen Rahmen überschreitenden Maßnahmen der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzunehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.1994 - 11 B 2566/93

    Nichtigkeit einer Ordnungsverfügung wegen einer Inanspruchnahme als Störer, ohne

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Die hier zur Rede stehenden baulich-substanziellen Veränderungen der Anwesen B...straße 29 und 31 haben jedenfalls von ihrem Umfang her nichts mit den die dort entschiedenen beziehungsweise in Bezug genommenen Fälle kennzeichnenden Maßnahmen, wie etwa dem Entfernen zuvor gerade auf Veranlassung des Verwalters eingebauter Schlösser an aus Brandschutzgründen unverschlossen zu haltenden Fenstern in einem Flur,(vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 22.5.2002 - 2 S 10.02 -, BRS 65 Nr. 137) dem Entfernen auf den als Fluchtwege dienenden Fluren von den Bewohnern abgestellter Gegenstände,(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 15.4.2009 - 10 B 304/09 -, BRS 74 Nr. 210, wobei es bei den dort aufgegriffenen "Bandlasten" unter anderem um Schirmständer, Kommoden, Teppiche und einen mobilen Heizkörper, dort insbesondere auch zur Abgrenzung von "baulichen Veränderungen" und zur unzureichenden "Bestimmtheit" der dortigen Anordnung ("sämtliche Gegenstände") aus Sicht des Gerichts; ausdrücklich ablehnend auch insoweit Elzer/Riecke in PWW, BGB, 8. Auflage 2013, § 27 WEG Rn 1) oder der Anordnung einer dauerhaften "Festsetzung" sämtlicher Garagentore in einer Tiefgarage "in geöffneter Position" zu tun.(vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28.1.2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351, wobei auch die dort zitierte, regelmäßig auch für Erstreckung der Polizeipflichtigkeit des Verwalters auf "außergewöhnliche Reparaturen" angeführte ältere Entscheidung desselben Gerichts vom 3.3.1994 - 11 B 2566/93 -, bei juris , lediglich eine Verfügung betraf, mit der der Verwalter zur Beauftragung eines Gutachters in Anspruch genommen worden war) Insbesondere in der zuletzt genannten, in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich wörtlich wiedergegebenen Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass das geforderte Offenhalten der Tore (voraussichtlich) als Maßnahme der "laufenden" Instandsetzung zu qualifizieren sei, weil es für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "keine grundsätzliche Bedeutung" habe und auch "keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lasse", ohne "größeren Substanzeingriff zu erfüllen" und "gegebenenfalls jederzeit wieder rückgängig zu machen" sei.
  • OVG Saarland, 07.04.1994 - 1 R 48/91

    Wohnhausanwesen; Anschluß an die öffentliche Abwasserkanalisation; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2014 - 2 B 318/14
    Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist ferner mit Blick auf eine gegebenenfalls notwendige Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) und das damit im Zusammenhang stehende Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG)(vgl. dazu im Zusammenhang mit einem nicht näher präzisierten wasserbehördlichen Anordnung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.1994 - 8 W 72/93 - (Verfüllung einer Grundwasserbohrung)) auch nicht bereits deswegen veranlasst, weil in der Verfügung der Antragsgegnerin das dem Pflichtigen, hier der Antragstellerin, auferlegte Handlungsgebot letztlich nur hinsichtlich des Ergebnisses konkret festgelegt wurde, zu der darin verlangten Herstellung des zweiten Rettungswegs für die oberen Etagen aber - unstreitig - verschiedene tatsächliche Optionen zur Verfügung stehen.(vgl. zur Zulässigkeit derartig "offener", bestehenden Dispositionsbefugnissen des Pflichtigen mit Blick auf in einem Genehmigungsverfahren notwendige Konkretisierungen Rechnung tragenden Anordnungen etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 - 1 R 48/91 -, bei juris , betreffend Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation, oder - zum bodenrechtlichen Baugebot nach § 176 BauGB - BVerwG, Urteile vom 15.2.1990 - 4 C 41.87 und 4 C 45.87 -, DVBl. 1990, 576 und 583) Es spricht allerdings einiges dafür, dass diese Verfügung der Antragsgegnerin auch unter dem Aspekt eines Verbots sogenannter positiver Baugebote mit Blick auf die alternativ in Betracht kommende vorübergehende Untersagung der Benutzung der von dem Sicherheitsdefizit betroffenen Wohnungen (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) insoweit im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, zumal die Antragstellerin nach ihrem eigenen Sachvortrag offenbar selbst keinerlei Zweifel hat, was inhaltlich Gegenstand des an sie adressierten Verhaltensgebots ist.
  • OVG Saarland, 24.09.2018 - 2 B 211/18

    Nachträgliche Brandschutzanordnung bei Bestandsgebäude; Erforderlichkeit eines

    Die Anordnung ist vor dem Hintergrund etwaiger Kosten verhältnismäßig.(vgl. Beschluss vom 3.9.2014 - 2 B 318/14 -, in dem der Senat entschieden hat, dass eine vergleichbare Sofortmaßnahme vom Umfang und von dem wirtschaftlichen Aufwand her überschaubar sei.) Es ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen existieren, die die Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht weniger belasten würden.
  • OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 B 104/22

    Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer; Ordnungsverfügung versus

    Der Senat hat bereits in einem vergleichbaren Fall [Vgl. Beschluss vom 3.9 2014 - 2 B 318/14 - (Zulässigkeit von Brandschutzauflagen gegenüber dem Verwalter bei Wohnungseigentümergemeinschaft; hier: Herstellung eines vorläufigen 2. Rettungsweges), juris] entschieden, dass eine alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Verwalters einer WEG ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung hinsichtlich des in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums unterhaltungspflichtigen und als Gemeinschaft auch potentiell ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist, weil damit der Rahmen der eigenständigen Befugnisse des Verwalters einer Eigentumswohnanlage überschritten ist.
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