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   OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17   

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OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17 (https://dejure.org/2018,18235)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 (https://dejure.org/2018,18235)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 1 A 567/17 (https://dejure.org/2018,18235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Verwendungszulage und Ausgleichszulage; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterlassener Beförderung und Nichtgewährung einer Zulage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Verwendungszulage und Ausgleichszulage; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterlassener Beförderung und Nichtgewährung einer Zulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    a) für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12,.

    b) für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, sowie.

    c) für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, die um ein Drittel des Betrages vermindert ist, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht,.

    Der Kläger kann für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 - nicht jedoch für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum 31.3.2006 - eine Verwendungszulage in Höhe des - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014(- 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20 ff.) zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 verlangen.

    Der Beklagte ist verpflichtet, die entsprechenden - jeweils nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden - Zulagenbeträge zu gewähren.

    Ein Zulagenanspruch des Klägers in Höhe der Differenz A 11/A 12 ist für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 entstanden (1.), nicht jedoch für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006, und zwar weder in Bezug auf A 13 noch auf A 12 (2.); soweit der Anspruch entstanden ist, ist er nicht verjährt (3.), besteht aber ggf. nur anteilig nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - (4.).

    Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, juris; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, m.w.N., jeweils juris) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit August 2001 - und damit im Februar 2003 ununterbrochen seit 18 Monaten - gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift "vorübergehend vertretungsweise" höherwertige Dienstposten wahrgenommen hat, und zwar zunächst als Sachbearbeiter (Dienstposten nach A 12) und ab dem 1.4.2004 als Sachgebietsleiter im Innendienst (Dienstposten nach A 12 bis A 13 laut Bewertungskatalog), und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt waren.

    Demzufolge bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, das allerdings die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aufwirft, dahingehend zu beantworten ist, dass "vor dem Hintergrund der stets hervorgehobenen strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ... auch eine Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf Fälle zu verneinen (scil. ist), in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat." (Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 73 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20).

    Freilich folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.) aus dem Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" in § 46 Abs. 1 BBesG, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen.

    Dies war, wie bereits das Verwaltungsgericht dem Grunde nach dargelegt hat, "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; ebenso Urteile des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 - und 1 A 306/14 - m.w.N., jeweils juris) geschehen.

    Das überzeugt auch in Ansehung des Umstands, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.; siehe dazu auch oben I.4) vorliegend bei einem Erfolg der Klage lediglich eine anteilige Zulagengewährung in Betracht kommt; § 42 Abs. 1 GKG(Vgl. dazu im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1.17 -, juris, Rn. 5) ist für die vorliegenden, monatsgenau zu berechnenden und damit nicht wiederkehrenden Ansprüche nicht einschlägig.(nicht überzeugend daher Sächsisches OVG, Urteil vom 24.4.2018 - 2 A 170/17 -, juris, Rn. 2 (Streitwertbeschluss)) Für den hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. hilfsweise begehrten Schadensersatz ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein gesonderter Wert zu berücksichtigen.

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als "übergreifende" Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre.

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum als Grundlage einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage notwendig ist.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 21) Diese durchaus berechtigte Forderung entbehrt ausnahmsweise ihrer Sinnhaftigkeit, wenn der konkrete Fall sich dadurch auszeichnet, dass die Geltendmachung eines Anspruchs bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Erwägungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung sowie ausgehend von den Anwendungshinweisen der Exekutive mit keinerlei Erfolgsaussichten verbunden wäre, und demgemäß auch die höchstrichterliche Rechtsprechung frühzeitig signalisiert, dass die Vorschrift einem Beamten unter der Prämisse, dass der Dienstherr Topfwirtschaft praktiziert, keinen Zulagenanspruch zuerkennt.

    Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere.

  • OVG Saarland, 07.09.2012 - 1 B 213/12

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; erfolgreiche Dienstpostenwahrnehmung;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Auch habe der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 - einen Anspruch des Klägers auf Höherbewertung seines Dienstpostens verneint und dies in Kenntnis des zwischenzeitlichen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - in seinem Beschluss vom 29.5.2013 - 1 B 314/13 - bestätigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 B 213/12 (incl. 2 L 294/12, 1 B 295/12, 2 BvR 2582/12, 1 B 49/13 und 1 B 314/13) sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Soweit der Beklagte sich schriftsätzlich auf die Ausführungen des Senats in seinen, ein Eilrechtsschutzverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungsrunde Frühjahr 2012 betreffenden Beschlüssen vom 7.9.2012(- 1 B 213/12 -, juris) und 29.5.2013(- 1 B 314/13 -, juris) beruft, ist festzustellen, dass diese durch die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2015 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 überholt sind.

    Ein damals rechtsmissbräuchliches und schuldhaftes Verhalten des Beklagten kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass die Bewertung des Dienstpostens sich nunmehr auf der Basis der neueren Rechtsprechung als fehlerhaft erwiesen hat, zumal der Senat noch in seinem, das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungsrunde April 2012 betreffenden, Beschluss vom 7.9.2012(- 1 B 213/12 -, juris, Rn. 39) angenommen hat, dass der Kläger sich mit der Bewertung seines Dienstpostens abfinden müsse.

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 119/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und auch des Senats(Vgl. Beschluss vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 26 ff., sowie Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 - (zu § 15 AGG); ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26) geht das angegriffene Urteil zutreffend davon aus, dass es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt.

    Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als "übergreifende" Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre.

    Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere.

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Andererseits ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen; ein Ausnahmefall vom Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist liegt schließlich nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich verbessern.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 f., m.w.N.) Nicht erforderlich ist namentlich, dass "sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind." (Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13).

    Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere.

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 28.13

    Verwendungszulage; Dienstposten; Wechsel des Dienstpostens; Aufgabenwahrnehmung;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, juris; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, m.w.N., jeweils juris) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit August 2001 - und damit im Februar 2003 ununterbrochen seit 18 Monaten - gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift "vorübergehend vertretungsweise" höherwertige Dienstposten wahrgenommen hat, und zwar zunächst als Sachbearbeiter (Dienstposten nach A 12) und ab dem 1.4.2004 als Sachgebietsleiter im Innendienst (Dienstposten nach A 12 bis A 13 laut Bewertungskatalog), und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt waren.

    Ebenso ist außer Streit, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten praktizierten sog. Topfwirtschaft der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann, wenn und soweit die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, juris; ebenso OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, juris, m.w.N.).

    Dies war, wie bereits das Verwaltungsgericht dem Grunde nach dargelegt hat, "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; ebenso Urteile des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 - und 1 A 306/14 - m.w.N., jeweils juris) geschehen.

  • OVG Saarland, 06.08.2015 - 1 A 290/14

    Ausgleich einer Benachteiligung wegen des Alters; Wahrung der Frist des § 15 Abs.

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und auch des Senats(Vgl. Beschluss vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 26 ff., sowie Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 - (zu § 15 AGG); ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26) geht das angegriffene Urteil zutreffend davon aus, dass es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt.

    Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als "übergreifende" Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre.

  • OVG Saarland, 25.08.2016 - 1 A 306/14

    Verwendungszulage nach § 46 BesG SL 2008 bei haushaltsrechtlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, juris; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, m.w.N., jeweils juris) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit August 2001 - und damit im Februar 2003 ununterbrochen seit 18 Monaten - gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift "vorübergehend vertretungsweise" höherwertige Dienstposten wahrgenommen hat, und zwar zunächst als Sachbearbeiter (Dienstposten nach A 12) und ab dem 1.4.2004 als Sachgebietsleiter im Innendienst (Dienstposten nach A 12 bis A 13 laut Bewertungskatalog), und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt waren.

    Ebenso ist außer Streit, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten praktizierten sog. Topfwirtschaft der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann, wenn und soweit die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, juris; ebenso OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, juris, m.w.N.).

    Dies war, wie bereits das Verwaltungsgericht dem Grunde nach dargelegt hat, "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; ebenso Urteile des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 - und 1 A 306/14 - m.w.N., jeweils juris) geschehen.

  • OVG Thüringen, 18.08.2015 - 2 KO 191/15

    Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Demzufolge bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, das allerdings die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aufwirft, dahingehend zu beantworten ist, dass "vor dem Hintergrund der stets hervorgehobenen strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ... auch eine Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf Fälle zu verneinen (scil. ist), in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat." (Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 73 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20).

    Dem ist zu folgen.(Ebenso etwa Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Ls. 3 und Rn. 66, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.1.2016 - 2 A 465/14 -, juris, Rn. 11).

    Das Oberverwaltungsgericht Thüringen vertritt dazu die Auffassung, dogmatisch treffender Anknüpfungspunkt eines etwaigen Anspruchs wegen eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei nicht der Primäranspruch aus der tatbestandsmäßig nicht erfüllten Zulagennorm, sondern der Sekundäranspruch in Gestalt des beamtenrechtlichen, nicht auf Fürsorgepflichtverletzungen beschränkten Schadensersatzanspruchs.(Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 74) Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis gewährleistet, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht.

  • OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Zusammentreffen mit Altersrente; Verjährung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17
    Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als "übergreifende" Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre.

    Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere.

  • OVG Saarland, 29.05.2013 - 1 B 314/13

    Zur Antragserweiterung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ablauf

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 14 B 09.630

    Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags; Verjährung; Anspruchsentstehung;

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 30.09

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 20.15

    Beamter; Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung; Klärung bei unsicherer

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 27.84

    Beamtenrecht - Ruhestand - Anfechtung - Prozesszinsen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - 4 N 77.07

    Wirkung der Mitteilung der Behörde, sie werde den von ihr als aussichtslos

  • OVG Sachsen, 20.02.2018 - 2 A 535/16

    Zulage ; Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens; Dienstpostenbewertung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2011 - 4 B 12.10

    Keine Zulage bei Übertragung eines höherwertigen Amtes für das dem Beamten die

  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 250/15

    Gewährung einer Verwendungszulage - Beweislast; Darlegungslast;

  • VG Köln, 24.08.2016 - 3 K 2345/12

    Anspruch eines Polizeibeamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger

  • VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 14.242

    Zulage, höherwertiges Amt, Verjährung, Schadensersatz, Fürsorgepflicht,

  • VG Gera, 05.03.2014 - 1 K 1759/11

    Verjährung der beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - 1 A 2310/14

    Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04

    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

  • BVerwG, 07.04.2005 - 2 C 8.04

    Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Wahrnehmung über einen

  • BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 27.10

    Unterbrechung der Verjährung von Besoldungsansprüchen; Antrag; Widerspruch

  • BVerwG, 19.07.2017 - 2 KSt 1.17

    Anerkennung bestimmter Zeiten als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten;

  • BAG, 26.04.2001 - 8 AZR 472/00

    Vorläufige Beauftragung eines Lehrers mit höherwertiger Tätigkeit

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 48.02

    Kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Konrektors durch Lehrerin im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2008 - 1 L 232/07

    Zur Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997)

  • BVerwG, 21.04.1971 - V C 45.69

    Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 44.10

    Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den eigenen Dienstbezügen unter

  • OVG Saarland, 15.07.2015 - 1 A 355/13

    Entschädigung für Benachteiligung eines Beamten wegen des Lebensalters infolge

  • VG Saarlouis, 29.08.2017 - 2 K 1045/15

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage nach § 46 des

  • OVG Sachsen, 28.07.2016 - 2 A 84/15

    Zulage; Dienstpostenbündelung

  • OVG Sachsen, 24.04.2018 - 2 A 170/17

    Zulage; Dienstpostenbündelung; sachlicher Grund

  • OVG Saarland, 15.01.2018 - 1 A 613/16

    Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

  • VG Saarlouis, 19.06.2012 - 2 L 294/12

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Beförderung im beamtenrechtlichen

  • OVG Sachsen, 22.02.2017 - 2 A 495/15

    Verjährungsbeginn; Unsichere oder zweifelhafte Rechtslage

  • VG Minden, 20.08.2015 - 4 K 3719/12
  • OVG Sachsen, 07.03.2017 - 2 A 603/15

    Verwendungszulage; Dienstpostenbündelung

  • OVG Sachsen, 15.01.2016 - 2 A 465/14

    Zulage; Beamter; gebündelter Dienstposten

  • VG Saarlouis, 05.12.2013 - 2 K 1907/11

    Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage gemäß §

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2002 - 3 L 470/00
  • VG München, 25.09.2012 - M 5 K 11.6195
  • VG Saarlouis, 27.03.2024 - 2 K 631/21

    Verwendungszulage, Verjährung, Geltendmachung des Anspruchs, Ausgleichszulage,

    Diese betreffe die der Berechnung zugrundeliegenden rechtlichen Wertungen insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit anhängigen Verfahren 2 A 508/15 (OVG Sachsen) und 1 A 567/17 (OVG Saarland).

    Nach der Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 - habe die Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 BGB frühestens mit Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die unklare Rechtslage bezüglich der Anwendung der Topfwirtschaft auf die Zulage beseitigt worden sei, und sei die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB in Ansatz zu bringen.

    Der Beklagte sei im Verfahren vor dem OVG des Saarlandes 1 A 567/17 selbst davon ausgegangen, dass aufgrund der Topfwirtschaft in der saarländischen Finanzverwaltung ein Anspruch auf Zulage nicht gegeben sei.

    Die Berechnung der Ausgleichszahlung ab dem 1.7.2012 beachte nicht die Vorgaben des OVG des Saarlandes im Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -.

    [BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, Juris, Rn. 13 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.2015 - 1 A 232/14 -, Juris Rn. 33 f, vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 32 ff und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff.].

    [BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, Juris Rn. 18 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 43 f und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff.].

    [BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Juris Rn. 20 ff, vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Juris Rn. 35 ff und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, Juris Rn. 24 ff; hieran anschließend OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 84.].

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 87 m.w.N.].

    Angesichts der vom Beklagten im vorprozessualen Schreiben an den Kläger vom 2.7.2020 sowie im Schriftsatz vom 29.9.2020 nachvollziehbar dargelegten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Ansprüche von ca. 250 Anspruchsberechtigten, der sukzessiv eingegangenen einschlägigen Gerichtsentscheidungen, etwa der saarländischen Verwaltungsgerichte zur Frage der Verjährung, [OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 - VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 -] der Erteilung von Abschlagszahlungen auch an den Kläger sowie der im Schriftsatz des Beklagten vom 21.3.2024 dargelegten differenzierten Handhabung der Erhebung der Verjährungseinrede vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass dem Beklagten bei der Bearbeitung der Anträge auf Verwendungszulage ein qualifiziertes Fehlverhalten anzulasten ist, das den Kläger veranlasst haben könnte, verjährungshemmende Maßnahmen, in Form einer Untätigkeitsklage, zu unterlassen.

  • OVG Bremen, 13.05.2020 - 2 LB 308/19

    Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. - Einwendung;

    a) Für die Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage gilt analog §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 84).

    Seit den 1990er Jahren bis zum anderslautenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (2 C 16/13) war es bei den Dienstherren bundesweit herrschende Auffassung, dass bereits das Fehlen einer konkreten Zuordnung zwischen Planstellen und Dienstposten (sog. Topfwirtschaft) die Gewährung einer Verwendungszulage ausschließt (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 93 mwN).

    Unzumutbar ist die Rechtsverfolgung jedenfalls dann, wenn nach einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14, juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 35, 46; Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 88 f.).

    Die Erfolgsaussichten müssen vielmehr in einem Maße unsicher sein, das das allgemeine Risiko, einen Prozess zu verlieren, übersteigt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 56, 67; Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 87 f.).

    Verjährungsfrist nicht zu verlängern (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 45; Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 92).

    Zwar war einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 24. November 1997 (GMBl S. 839, 846) zu entnehmen, dass nach dortiger Auffassung das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" die Zahlung einer Verwendungszulage bei unbefristeter oder dauerhafter Übertragung des höherwertigen Dienstpostens ausschließt (vgl. dazu Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 93).

    Dass sich aus einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 24. November 1997 (GMBl S. 839, 846) ergab, dass nach dortiger Ansicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage bei einer "Topfwirtschaft" nie vorliegen könnten (vgl. dazu Saarl. OVG, Urt. v. 12.06.2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 93), ist für den Verjährungsbeginn irrelevant.

    Die Revision war auch nicht wegen einer Divergenz von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juni 2018 - 1 A 567/17 zuzulassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 1 A 1590/18

    Verjährung des Anspruchs eines Beamten auf die Zulage nach drei Jahren für die

    OVG, Urteil vom 12 Juni 2018- 1 A 567/17 -, juris Rn. 90, muss nicht abschließend geklärt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 1 A 1591/18

    Gewährung einer Verwendungszulage als Anspruch eines in den Ruhestand versetzten

    OVG, Urteil vom 12 Juni 2018- 1 A 567/17 -, juris Rn. 90, muss nicht abschließend geklärt werden.
  • OVG Sachsen, 09.09.2021 - 1 A 566/17

    Gemeinsame Bauteile; Brandwand; Gebäudeabschlusswand; Nachbarschutz;

    Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihrer Forderung nach Einhaltung des gesetzlichen Brandwanderfordernisses rechtsschutzfremde Ziele verfolgt (etwa im Hinblick auf die Erhöhung der grenznahen Mauer, deren Genehmigung im abgeschlossenen Berufungsverfahrens 1 A 567/17 des Senats im Streit stand) oder dass es ihr allein darauf ankommt, die Beigeladenen zu 2 und 3 als missliebige Nachbarn zu schikanieren (zur Unzulässigkeit missbräuchlicher Rechtsbehelfe vgl. Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 40 bis 53 Rn. 21 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

    Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 29. Mai 2017 Klage, über die noch nicht entschieden worden ist (1 A 567/17).
  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL

    [OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris, Rdnr. 129 mit Nachweisen].
  • VG Kassel, 01.10.2018 - 1 K 590/18

    Zulagengewährung für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes bei

    (OVG Saarland, Urteil vom 12. Juni 2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 58).
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