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   OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13   

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https://dejure.org/2015,34287
OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13 (https://dejure.org/2015,34287)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.06.2015 - 5 A 705/13 (https://dejure.org/2015,34287)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 5 A 705/13 (https://dejure.org/2015,34287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    A Abs. 6 Satz 1 VwGO § 60 Abs. 1 VwGO
    Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung (verneint); Empfangsbekenntnis; organisatorische Vorkehrungen; Prozessbevollmächtigter; Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier den Beschluss über die Zulassung der Berufung, der die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 4).

    Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 10. Oktober 1991, NJW 1992, 574).

    Der allgemeine Vortrag, Fristen würden in der Kanzlei immer sofort notiert und die Fristenkontrolle stichprobenartig kontrolliert, reicht für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle nicht aus (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13

    Wiedereinsetzung, Zulassungsbegründungsfrist, Büroorganisation, Fristenkalender,

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier den Beschluss über die Zulassung der Berufung, der die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 4).

    Dies gilt erst recht nicht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden Büroorganisation abgewichen werden soll (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009, NJW 2009, 3036; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung einen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1998, BVerwGE 107, 117, 121).
  • BGH, 25.06.2009 - V ZB 191/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Dies gilt erst recht nicht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden Büroorganisation abgewichen werden soll (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009, NJW 2009, 3036; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 7).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 10. Oktober 1991, NJW 1992, 574).
  • BVerwG, 04.02.2013 - 6 B 55.12

    Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltswidrigkeit; Fristenkalender

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier den Beschluss über die Zulassung der Berufung, der die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 28.04.2011 - 2 A 612/08

    Keine rügelose Übernahme des Nichtbestehensrisikos eines Prüflings bei vorherigem

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13
    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelweisung befolgt wird, ist für eine Fristversäumung in einem solchen Fall nicht die Büroorganisation, sondern allein der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009, NJW 2009 2036; SächsOVG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris Rn. 26).
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