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   OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16   

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https://dejure.org/2017,15569
OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16 (https://dejure.org/2017,15569)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2017 - 1 A 830/16 (https://dejure.org/2017,15569)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. April 2017 - 1 A 830/16 (https://dejure.org/2017,15569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3
    Werbeanlage, Außenbereich, Innenbereich, Ortsteil; Bebauungszusammenhang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbst unbebaute Flächen können Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    5 Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht gehe in Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - (juris Rn. 4) davon aus, dass nur Gebäude einen Bebauungszusammenhang vermitteln könnten.

    Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - (juris Rn. 4) nicht.

    Damit in Übereinstimmung stehen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass insoweit nur maßstabsbildende Bauwerke einzubeziehen sind, wozu grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 a. a. O., juris Rn. 4; Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13, wonach anders als beim Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung - über die hier nicht zu entscheiden war - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was tatsächlich vorhanden ist).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    8 Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil in Bezug auf das Fehlen der Ortsteileigenschaft - wie bereits ausgeführt - und des Merkmals des Bebauungszusammenhangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11, 15/16 und 20/21).

    Im Weiteren kommt es auch weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O., juris Rn. 13 und 16) oder auf die Frage an, ob die Erhaltungssatzung von einem Ortsteil ausgeht.

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    Damit in Übereinstimmung stehen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass insoweit nur maßstabsbildende Bauwerke einzubeziehen sind, wozu grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 a. a. O., juris Rn. 4; Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13, wonach anders als beim Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung - über die hier nicht zu entscheiden war - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was tatsächlich vorhanden ist).

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch hier die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, welche Bebauung zur Herstellung eines Bebauungszusammenhangs geeignet ist, ob Straßen eine trennende Wirkung zukommt, insbesondere der Innenbereich auch mit der Bebauung an einer Straßenseite enden kann, beachtet und deshalb die insoweit maßgebliche tatsächlich vorhandene maßstabsbildende Bebauung bei der konkreten Sachverhaltswürdigung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., juris Rn. 13 und Beschl. v. 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 B 23.04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    Es ist auch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht gezogene Rahmen bei der Prüfung des Bebauungszusammenhangs fehlerhaft wäre, insbesondere der besonderen Lage der Flächen zwischen der K...... ......brücke und der R.....-....-Straße und der A....straße nicht Rechnung zu tragen ist sowie den zuletzt genannten Straßen keine trennende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 12, Beschl. v. 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 11.97

    Bauplanungsrecht - Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen- und Außenbereich,

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch hier die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, welche Bebauung zur Herstellung eines Bebauungszusammenhangs geeignet ist, ob Straßen eine trennende Wirkung zukommt, insbesondere der Innenbereich auch mit der Bebauung an einer Straßenseite enden kann, beachtet und deshalb die insoweit maßgebliche tatsächlich vorhandene maßstabsbildende Bebauung bei der konkreten Sachverhaltswürdigung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., juris Rn. 13 und Beschl. v. 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 1 A 830/16
    Es ist auch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht gezogene Rahmen bei der Prüfung des Bebauungszusammenhangs fehlerhaft wäre, insbesondere der besonderen Lage der Flächen zwischen der K...... ......brücke und der R.....-....-Straße und der A....straße nicht Rechnung zu tragen ist sowie den zuletzt genannten Straßen keine trennende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 12, Beschl. v. 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - juris Rn. 4).
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