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   OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19   

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https://dejure.org/2019,24419
OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19 (https://dejure.org/2019,24419)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.06.2019 - 5 B 63/19 (https://dejure.org/2019,24419)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2019 - 5 B 63/19 (https://dejure.org/2019,24419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AO § 231 AO § 309 SächsVwVG § 15
    Unterbrechung, Verjährung, Kommunalabgabe, Pfändung; Vollstreckungsmaßnahme, Dauer, künftige Forderung, punktuell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Köln, 29.09.2005 - 15 K 6405/03

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Vollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19
    Unterbrechungshandlungen, die ihrer Natur nach Dauerwirkung haben oder durch die Norm des § 231 Abs. 2 AO mit einer solchen ausgestattet werden, behalten ihre Unterbrechungswirkung; hingegen finden Unterbrechungshandlungen ohne Dauerwirkung, die sich in ihrer Vornahme erschöpfen, gleichzeitig mit dieser Vornahme ihr Ende (FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 m. w. N.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 231 AO, Rn. 40; Heuermann, in: Hepp/Hübschmann/Spitaler, AO, Stand März 2019, § 231 Rn. 34; Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand März 2018, § 231 AO Rn. 59).

    9 Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt einer wirksamen Pfändung künftiger Forderungen eine dauerhafte Unterbrechungswirkung zu, solange als deren Folge künftig ein Pfändungspfandrecht an einer oder mehreren künftigen Forderungen entstehen kann (FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 ff.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 231 AO, Rn. 40).

    Diese Wirkung erlischt erst mit der Erledigung der Pfändungsverfügung (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 231 AO, Rn. 40; Heuermann, in: Hepp/Hübschmann/Spitaler, AO, Stand März 2019, § 231 Rn. 34; FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 ff.), etwa durch ihre Aufhebung, durch die Tilgung der gesicherten Forderung oder durch eine Unmöglichkeit des Entstehens künftiger Forderungen infolge eines Wegfalls des Rechtsgrundes zwischen Schuldner und Drittschuldner.

    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn zwar eine wirksame Pfändungsverfügung gegen einen Drittschuldner erlassen worden ist, die damit gepfändete angebliche Forderung aber weder besteht noch künftig entstehen kann, etwa mangels einer im Pfändungszeitpunkt bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner (FG Köln, Urt. v. 29. September 2005 - 15 K 6405/03 -, juris Rn. 47 ff.).

  • BFH, 12.04.2005 - VII R 7/03

    Entstehung des Pfändungspfandrechts bei Pfändung künftiger Forderungen -

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19
    5 a) Die Antragstellerin meint, ein Pfändungspfandrecht sei im Rahmen der ihrer Auffassung nach fruchtlosen Pfändung schon gar nicht erst entstanden (Hinweis auf Schwarz/Pahlke, AO, § 231 Rn. 37 und BFH, Urt. v. 12. April 2005 - VII R 7/03 -, juris Rn. 10), weshalb § 231 Abs. 2 Nr. 3 AO keine Anwendung finden könne.

    Entsteht die Forderung nicht, geht die Pfändung ins Leere (BFH, Urteil vom 12. April 2005 - VII R 7/03 -, BFHE 209, 34, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 309 AO, Rn. 5, 45).

  • BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02

    Pfändbarkeit von Geldansprüchen gegen einen Träger der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19
    Künftige Forderungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 309 AO für die Vollstreckung von Kommunalabgabenschulden pfändbar, wenn und soweit sie nach Art und der Person des Drittschuldners bestimmt oder bestimmbar sind und ihr Rechtsgrund schon vorhanden ist, nicht aber, wenn nur eine bloße tatsächliche Möglichkeit für ihre Entstehung besteht (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02 -, juris; BFH, Urt. v. 20. August 1991 - VII R 86/90 -, BFHE 165, 165, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 309 AO, Rn. 5).
  • BVerwG, 29.08.2018 - 3 B 24.18

    Anspruchsentstehung; Bildung eines Rechtssatzes; Verjährung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19
    Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ist, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (ausführlich BVerwG, Beschl. v. 29. August 2018 - 3 B 24/18 -, juris m. w. N.).
  • BFH, 20.08.1991 - VII R 86/90

    Pfändung - Rente - Existenzminimum

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.06.2019 - 5 B 63/19
    Künftige Forderungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 309 AO für die Vollstreckung von Kommunalabgabenschulden pfändbar, wenn und soweit sie nach Art und der Person des Drittschuldners bestimmt oder bestimmbar sind und ihr Rechtsgrund schon vorhanden ist, nicht aber, wenn nur eine bloße tatsächliche Möglichkeit für ihre Entstehung besteht (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02 -, juris; BFH, Urt. v. 20. August 1991 - VII R 86/90 -, BFHE 165, 165, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 309 AO, Rn. 5).
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