Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232) |
(1) 1Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
1. | Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, | |
2. | Sicherheitsleistung, | |
3. | eine Vollstreckungsmaßnahme, | |
4. | Anmeldung im Insolvenzverfahren, | |
5. | Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, | |
6. | Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, | |
7. | Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und | |
8. | schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. |
2§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) 1Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
1. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, | |
2. | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, | |
3. | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, | |
4. | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, | |
5. | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, | |
6. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird. |
2Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 231 AO
465 Entscheidungen zu § 231 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte
- BFH, 21.12.2021 - VII R 21/19
Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage
Zum selben Verfahren:
- FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung
- FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17
- BFH, 01.09.2015 - VII B 178/14
Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
- BFH, 23.08.2022 - VII R 46/20
Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 18.03.2019 - 5 K 907/18
Unterbrechen der Verjährungsfrist bis zum Abschluß der Verwertung oder bis zur ...
- FG Sachsen, 18.03.2019 - 5 K 907/18
- VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18
Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19
"Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"
Querverweise
Auf § 231 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)