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   OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16   

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https://dejure.org/2016,42591
OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16 (https://dejure.org/2016,42591)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.11.2016 - 2 B 205/16 (https://dejure.org/2016,42591)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 (https://dejure.org/2016,42591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SchulG § 34 SchulG § 4a SOMIA § 6 Abs. 4
    Aufnahme in die Klassenstufe 5 einer Mittelschule; Entscheidung des Schulleiters; Rechtscharakter und Voraussetzungen eines Beschlusses der Schulkonferenz über die Überschreitung der Klassenobergrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).

    Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris).

    Während der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 9; zuletzt Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 10).

    Diese Verfahrensweise steht in Einklang mit § 62 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b SchulG, weil es vorliegend nicht um den Zugang zu einer Schulart oder einem Bildungsgang und damit einer schulischen Ausbildung als solcher, sondern um die Aufnahme an einer bestimmten (Wunsch-)Schule geht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 18.08.2009 - 2 B 437/09

    Aufnahme in die Mittelschule; Beschluss der Schulkonferenz; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Insofern haben Beschlüsse der Schulkonferenz nach § 4a Abs. 2 Satz 2 SchulG schulorganisatorischen Charakter und begründen keine subjektiven Rechte von Eltern und Schülern (vgl. Senatsbeschl. vom 18. August 2009 - 2 B 437/09 -, juris Rn. 10, 12).

    Würde man dieser Auffassung folgen, wäre die vom Gesetzgeber in § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG getroffene Grundsatzentscheidung für eine Klassenobergrenze von 28 Schülern in einer - wie dem Senat aus langjähriger Erfahrung in die Aufnahme an weiterführenden Schulen betreffenden Verfahren bekannt ist - Vielzahl von Fällen hinfällig (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2009 - 2 B 437/09 -, juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 29.09.2014 - 2 B 189/14

    Aufnahme an der Oberschule, Vergabe der Ausbildungsplätze im Losverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).

    Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris).

  • OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15

    Schulnetzplan; Integrationsschüler; Losverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Während der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 9; zuletzt Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 10).

    Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 465; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 14.01.2015 - 2 B 206/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahmeentscheidung, Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 08.01.2013 - 2 B 336/12

    Aufnahme in das Gymnasium, Entscheidung des Schulleiters, Zügigkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 2 B 284/15

    Entscheidung des Schulleiters; Auswahlkriterien; Ermessen; Grundsatz des fairen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Das Recht auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion ist verletzt, wenn diese Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (vgl. zum gleichen Zugang im Fall begrenzter Kapazitäten etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 2 B 11007/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer

    Dabei hat sich die Ermessensausübung im konkreten Einzelfall an den vom Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den diese konkretisierenden ministeriellen Vorgaben etwa in Form von Rundschreiben vorgegeben Abwägungskriterien auszurichten (OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 B 11135/17.OVG -, NVwZ-RR 2017, 786 f. und vom 27. Juli 2017 - 2 B 11288/17.OVG -, S. 4 BA; SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -, juris Rn. 6).

    Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Schulaufnahme nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - L 67/10 -, NVwZ-RR 2011, 87; vgl. auch zuletzt OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 B 11135/17.OVG -, juris Rn. 8 und vom 27. Juli 2017 - 2 B 11288/17.OVG -, S. 7 f. BA; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -, juris Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2023 - 2 B 10435/23

    Zuweisung einer anderen Grundschule aus wichtigem Grund; Streitwert

    Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Schulaufnahme nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 B 11135/17.OVG -, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 B 11288/17.OVG -, S. 7 f. BA; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18.OVG -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67/10 -, NVwZ-RR 2011, 87; OVG NRW, Beschluss vom 19 B 438/06 -, juris Rn. 19; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 7 B 1427/19 -, juris Rn. 31).
  • OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22

    Zulassung eines Schülers zur Wunschschule

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungswegs des Kindes und umfasst grundsätzlich auch ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereit gestellten Schulen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18), jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 - juris Rn. 12) und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -, juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2017 - 2 B 11135/17

    Antrags- und Vergabeverfahren für die Aufnahme in öffentliche Schulen;

    Denn wenn, wie hier, Gesetz- und Verordnungsgeber Abwägungskriterien vorgegeben haben, sind allein diese maßgeblich (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 B 205/16 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16

    Grundlage für die Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule ist der

    Anders als der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, ist die hier allein in Rede stehende Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung dieser Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 462 Rn. 10 und Beschl. v. 11. November 2016 - 2 B 205/16 - Rn. 12).
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