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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17 (https://dejure.org/2018,33620)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.10.2018 - 3 L 358/17 (https://dejure.org/2018,33620)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 3 L 358/17 (https://dejure.org/2018,33620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitsbezogene Angabe; Nahrungsergänzungsmittel; Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels

  • rechtsportal.de

    Darstellen der für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Angabe "Glenk-Tabletten Plus" in der konkreten Form der Aufmachung des Produktes als eine gesundheitsbezogene Angabe; Auslegung der Verordnung mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot hinsichtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darstellen der für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Angabe "Glenk-Tabletten Plus" in der konkreten Form der Aufmachung des Produktes als eine gesundheitsbezogene Angabe; Auslegung der Verordnung mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot hinsichtlich ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. N. - "Repair-Kapsel"; Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 -, juris Rn. 15; EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 22; kritisch hierzu Hagenmeyer, Achte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 2016, 1335, 1338, der davon ausgeht, dass allgemeine Verweise keine besondere Art von gesundheitsbezogenen Angaben, sondern "etwas anderes" seien).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 -, juris Rn. 64 m. w. N.; nachgehend: BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O.).

    cc) Handelt es sich bei der Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" schon aus diesem Grund um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Angabe - wie die Klägerin weiter geltend macht - auch deshalb unspezifisch ist, weil sie bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt (zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.; nachgehend BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 22 f.).

    Die von der Klägerin verwendeten Angaben ("mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen" / "Kupfer für das Bindegewebe") stimmen mit diesen Health Claims inhaltlich überein und sind der allgemeinen, unspezifischen Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" auch beigefügt im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (zum Begriff des "Beifügens" siehe im Übrigen BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Im Übrigen müsse nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2016 (- I-15 U 8/15 -, juris) die Bezugnahme auf konkrete Körperfunktionen einem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen werden.

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 -, juris Rn. 64 m. w. N.; nachgehend: BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O.).

    cc) Handelt es sich bei der Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" schon aus diesem Grund um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Angabe - wie die Klägerin weiter geltend macht - auch deshalb unspezifisch ist, weil sie bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt (zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.; nachgehend BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 22 f.).

    Die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beruht darauf, dass eine allgemeine, nichtspezifische Angabe für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information darstellt, sondern ergänzungsbedürftig ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).

    In diesem Fall sind entsprechende Verweise nur dann zulässig, wenn ihnen auch eine "passende" zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, also eine solche, die sich inhaltlich auch auf diesen Teil der Gesundheit bezieht bzw. hiermit korrespondiert (ebenso Holtorf, a. a. O., m. w. N.; im Übrigen auch Triebe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, a. a. O., jurisPR-WettbR 5/2014, Anm. 2, der insoweit zwischen drei Kategorien von Werbeangaben über Lebensmittel unterscheidet).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-299/12

    Green Swan Pharmaceuticals CR - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).

    Mit Blick auf den Anwendungsbereich dieser Norm hat die Klägerin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass trotz des Wortlauts des Abs. 3, der darauf abstellt, ob die Angaben als nährwert- oder gesundheitsbezogene aufgefasst werden können , Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen (auch) dann der Regelung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen, wenn sie selbst nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben sind oder enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12 -, juris Rn. 30; ebenso: Zipfel/ Rathke, a. a. O., Art. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006, Rn. 31).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).

    Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist - Erwägungsgrund 16 der der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgend - aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen - insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sowie psychische oder Verhaltensfunktionen - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 22 - "Lernstark"; Urteil vom 7. April 2016; a.a.O. Rn. 19 - "Repair-Kapseln").

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. N. - "Repair-Kapsel"; Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 -, juris Rn. 15; EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 22; kritisch hierzu Hagenmeyer, Achte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 2016, 1335, 1338, der davon ausgeht, dass allgemeine Verweise keine besondere Art von gesundheitsbezogenen Angaben, sondern "etwas anderes" seien).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dieses Verständnis der Regelung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hält der Senat für einen "acte clair" (hierzu: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, CILFIT - Rn. 16), weshalb es insoweit auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf.
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).
  • BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17
    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. N. - "Repair-Kapsel"; Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 -, juris Rn. 15; EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 22; kritisch hierzu Hagenmeyer, Achte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 2016, 1335, 1338, der davon ausgeht, dass allgemeine Verweise keine besondere Art von gesundheitsbezogenen Angaben, sondern "etwas anderes" seien).
  • OLG Hamm, 04.07.2013 - 4 U 20/13

    Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit b HCVO

  • LG Düsseldorf, 08.10.2014 - 12 O 200/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

  • VG Schleswig, 18.04.2023 - 1 A 122/20

    Irreführende medizinische Angaben auf einem Nahrungsergänzungsmittel

    In ihrer Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen des Anhörungsschreibens vom 20. Mai 2019 und verwies ergänzend auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -), das für ein als "Gelenk-Tabletten Plus" bezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel mit der Angabe "Vitamine, Glucosamin & Chondroitin" sowie genehmigten gesundheitsbezogenen Angaben und der Abbildung eines menschlichen Oberkörpers in einer laufenden Bewegung rechtskräftig festgestellt habe, dass die für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendete Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1924/2006 darstelle, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung falle und Art. 10 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006 nach Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 1924/2006 und mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot dahingehend auszulegen sei, dass sich die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 beizufügen seien, nicht beliebig oder gar willkürlich sein dürften, sondern sich inhaltlich auf diesen Verweis beziehen müssten.

    Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10 - juris Rn. 35, 38; sowie BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Einem aufmerksamen Verbraucher wird aufgrund der Abbildung des sich beugenden anatomischen Knies und insbesondere bei dem Produkt "D aktiv Gelenk xx" zusätzlich aufgrund der Bezeichnung des Produktes jedenfalls mittelbar suggeriert, dass der Verzehr des Nahrungsergänzungsmittels sich positiv auf die Gelenke und damit auf körperliche Funktionen des menschlichen Organismus auswirkt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 54).

    Maßgebend für die Abgrenzung ist grundsätzlich, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 -, juris Rn. 64 m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 59).

    Der inhaltliche Bezug ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: die Gelenke) bezieht und eine inhaltliche korrespondierende Bezugnahme daher grundsätzlich möglich ist (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 72; so auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 3 B 53/18 -, juris Rn. 15).

    In diesem Fall muss der unspezifischen Angabe eine "passende" zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden, also eine solche, die sich inhaltlich auch auf diesen Teil der Gesundheit bezieht bzw. hiermit korrespondiert (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 75 m. w. N.).

    Wenn es - wie vorliegend - um die Bedeutung eines Nährstoffs für eine bestimmte Körperfunktion im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geht, erstreckt sich die inhaltliche "Reichweite" der zugelassenen (und insoweit auch wissenschaftlich abgesicherten) gesundheitsbezogenen Angabe ausschließlich auf diese Körperfunktion (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 76, das Gericht hält dieses Verständnis der Regelung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für einen "acte clair", hierzu: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, CILFIT - Rn. 16), weshalb es insoweit auch keine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV für erforderlich hält, a.a.O. Rn. 77).

    Anderenfalls könnten die Vorschriften der Verordnung mit Hilfe der Ausgestaltung von Angaben als Marken, Handelsmarken oder Phantasiebezeichnungen umgangen werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 89 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 28.02.2022 - RN 5 K 19.129

    Die Verwendung der Kennzeichnung "Ökovital" auf Fruchtgummis stellt unter

    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C-544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35; BGH, U.v. 09.10.2014 - I ZR 162/13 - "Combiotik" - juris Rn. 33; BGH, U.v. 24.7.2014 - I ZR 221/12 - "Original Bach-Blüten" - juris Rn. 23; U.v. 5.12.2012 - I ZR 36/11 - "Monsterbacke II" - juris Rn. 33; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 6.9.2012 - C 544/10 - "Deutsches Weintor" - juris Rn. 35, 38; BGH, U.v. 26.2.2014 - I ZR 178/12 - "Praebiotik" - juris Rn. 16; OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 51).

    Mittelbar sind Erklärungen, die erst durch bewusste - gedankliche - oder zunächst unbewusste Assoziationen einen Bezug auf die Eigenschaft des Lebensmittels ergeben (OVG ST, B.v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - "Glenk-Tabletten Plus" - juris Rn. 53).

  • BVerwG, 24.05.2019 - 3 B 53.18

    Begleitangabe; Gelenk; Gesundheitsbezogene Angaben; Inhaltlicher Bezug;

    Die Klage ist in den Vorinstanzen als zulässig, in der Sache aber unbegründet abgewiesen worden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 - ZLR 2018, 856).
  • VG München, 14.06.2023 - M 26b K 20.5283

    Bezeichnung "Freetox" ist verbotene spezifische gesundheitsbezogene Angabe

    Der Begriff des Zusammenhangs mit der Gesundheit ist weit zu verstehen und erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels nahelegt sowie jeden Zusammenhang, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen; dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U. v. 6.9.2012 - C-544/10 - juris Rn. 35, 38; BGH, U. v. 7.4.2016 - I ZR 81/15 - juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 8.10.2018 - 3 L 358/17 - juris Rn. 51 m.w.N.).
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