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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13 (https://dejure.org/2015,9068)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.02.2015 - 2 L 175/13 (https://dejure.org/2015,9068)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 (https://dejure.org/2015,9068)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 530
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Dass eine Abrissgenehmigung nach dem DenkmSchG LSA nur zu erteilen ist, wenn es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher auch stets angenommen (vgl. Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris, RdNr. 54 und 91; Urt. v. 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris, RdNr. 27).

    Denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. v. 15.12.2011 a.a.O. RdNr. 55, m.w.N).

    oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., Juris, RdNr. 89).

    Allein die Stellung dieser Behörde als Verfahrensbeteiligter bzw. der im Verwaltungsrechtsstreit hervortretende "Gegensatz" des beklagten Landesamtes zur Position des Klägers vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind (vgl. Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. Juris RdNr, 83).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, lmmis-sionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., juris RdNr. 90).

    Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen der Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl. 2007, S.107 und Urt. v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBI. 2009, S.17; Urt. des Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr.90).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a. a. O. juris RdNr. 56, m.w.N.).

    Städtebauliche Gründe lassen daher die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde (Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr. 57, m.w.N.).

    3.1 Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach Auffassung des Senats im Urteil vom 15.12.2011 (a.a.O. juris RdNr. 93 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) können Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude zwar nur in eingeschränktem Umfang einfordern, deren Erträgnisse müssten ihnen zur Grundlage einer selbstbestimmten Lebensführung dienen können.

    Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss es der Eigentümer eines Kulturdenkmals im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an dem Erhalt dieses Kulturdenkmals nämlich grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentable Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris RdNr. 83 bis 85).

    (so BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - a.a.O. zu einer Rechtslage im rheinlandpfälzischen Denkmalrecht, welches eine dem § 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA entsprechende Regelung nicht enthielt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 02.03.1999 (1 BvL 7/91) muss - wie dargelegt - der Eigentümer angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und im Blick auf GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 1541/05

    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen der Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl. 2007, S.107 und Urt. v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBI. 2009, S.17; Urt. des Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr.90).

    Einer Sache kommt eine besondere städtebauliche Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2006 a.a.O. juris, RdNr. 52, m.w.N).

    Städtebauliche Gründe, die für den Erhalt eines Denkmals sprechen, sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören (vgl. OVG NRW Urt. v. 12.09.2006, a.a.O. juris RdNr. 55, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Da § 9 DenkmSchG LSA für ein Baudenkmal eine Erhaltungspflicht normiert, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der betroffene Eigentümer ein berechtigtes Interesse, im Wege einer Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht die von der Denkmalschutzbehörde behauptete Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes klären zu lassen (Urt. d. Sen. vom 14.10.2004 - 2 L 454/00 -, BRS 77 Nr. 95 m.w.N.).

    Ob ein Gebäude nach einer erforderlichen Sanierung noch die Denkmalaussage enthält, die es vor der Sanierung enthalten hat, ist nämlich weder vom bautechnischen Aufwand noch von den damit verbundenen Kosten her, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht zu beurteilen (vgl. auch Urt. d. Sen. v. 14.10.2004, a.a.O.).

    Liegt aber nur einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Gründe, der für die Erhaltung einer Sache spricht, weiterhin vor, dann verliert die Sache nicht ihre Eigenschaft als Kulturdenkmal (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.10.2004 a.a.O. juris RdNr. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.02.2005 - 2 L 23/02 - BayVGH, Urt. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 -, BayVBl 2011, 303; VGH BW, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220).

    Gerade dies ist aber das entscheidende Kriterium, um feststellen zu können, ob die Versagung der Genehmigung und die damit verbundene Erhaltungspflicht die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreitet (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.11.1999, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Entscheidend ist, ob sich das Objekt "selbst trägt" (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200, RdNr. 75).

    Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vor allem die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2009 - 10 A 1406/08

    Übernahme eines Baudenkmals einer ehemaligen Textilfabrik; Austausch von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Diese Einschränkung darf allerdings nicht so weit gehen, dass das Denkmal bloßes Zuschussobjekt ist oder überhaupt keine Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, welche als - noch - wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 24.03.2003 - 1 L 601/97 -, BRS 66 Nr. 211; OVG NW, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -, Juris).

    Wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, sind in die Wirtschaftlichkeitsrechnung allerdings nicht einzustellen; denn sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen (vgl. OVG NW, Urt. v. 20.03.2009, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 2 L 200/07

    Abrissgenehmigung für ein Baudenkmal

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Dass eine Abrissgenehmigung nach dem DenkmSchG LSA nur zu erteilen ist, wenn es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher auch stets angenommen (vgl. Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris, RdNr. 54 und 91; Urt. v. 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris, RdNr. 27).

    Nach Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 29.10.2009 (- 2 L 200/07 -, juris RdNr. 38) ist § 10 Abs. 6 DenkmSchG LSA zwar nicht so auszulegen, dass der Grundstückseigentümer, der eine Abrissgenehmigung beantragt, den Nachweis der fehlenden Veräußerungsmöglichkeit erbringen muss, sondern dass diese Pflicht die Genehmigungsbehörde trifft.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Diese Sichtweise entspricht auch der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Rahmen der Altlastensanierung (s. BVerfG, Beschl. vom 16.02.2000, BVerfGE 102, 1).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2010 (- 1 BvR 2140/08 - Juris RdNr. 23-25) zum einen nämlich bestätigt, dass die Rechtslage zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr auf die Problematik des öffentlichen Interesse am Erhalt eines Kulturdenkmals und der in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Privatnützigkeit des Eigentums übertragbar ist.
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 L 601/97

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines als Baudenkmal eingestuften

  • VG Magdeburg, 24.06.2014 - 4 A 167/12

    Keine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des ehemaligen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2005 - 2 L 23/02

    Grenze von Auflagen im Denkmalschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

  • BVerwG, 28.07.2016 - 4 B 12.16

    Denkmalschutz; Veräußerung eines Baudenkmals; Eigentumsgarantie;

    Einige der angeführten Entscheidungen gehen wie das angegriffene Urteil davon aus, dass eine nahezu vollständige Beseitigung der Privatnützigkeit nicht gegeben ist, wenn ein Baudenkmal praktisch veräußert werden kann (OVG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 - NVwZ-RR 2015, 843 Rn. 42; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 - juris Rn. 92; OVG Münster, Urteil vom 13. September 2013 - 10 A 1069/12 - NWVBl. 2014, 151 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris, RdNr. 44) das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann; Voraussetzung dafür ist eine sehr weitgehende Zerstörung.

    Ob aber ein Gebäude nach einer erforderlichen Sanierung noch die Denkmalaussage enthält, die es vor der Sanierung enthalten hat, ist weder vom bautechnischen Aufwand noch von den damit verbundenen Kosten her, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht zu beurteilen (Urt. d. Senats v. 18.02.2015, a.a.O., RdNr. 64).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2016 - 2 L 65/14

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Aus diesem Grund könne sich der Beklagte auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18.02.2015 (2 L 175/13) berufen.

    Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen der Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (Urt. d. Sen. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris RdNr. 50, m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris) sich ein privater Grundstückseigentümer nicht auf die Unzumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands berufen kann, wenn die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten dadurch verursacht worden ist, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind (§ 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA).

  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

    Liegt aber nur einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Gründe, der für die Erhaltung einer Sache spricht, weiterhin vor, dann verliert die Sache nicht ihre Eigenschaft als Kulturdenkmal (OVG LSA, Urteil vom 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris Rn. 65 und 79).

    Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat oder wenn der Verpflichtete "sehenden Auges" ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft bekannt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist (OVG LSA, Urteil vom 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris Rn. 87).

    Diese Pflicht treffe vielmehr die Genehmigungsbehörde (OVG LSA, Urteile vom 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris Rn. 38 sowie vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris Rn. 93).

  • OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

    Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes

    Dieses ungeschriebene, negative Tatbestandsmerkmal der Erhaltungsfähigkeit, das für die Denkmaleigenschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 HmbDSchG entscheidungserheblich ist, trifft nur auf solche Gebäude zu, die derartige Mängel in der Beschaffenheit ihrer Bausubstanz aufweisen, dass sie unter Wahrung ihrer Identität nicht mehr mit technischen Maßnahmen denkmalgerecht saniert werden können, weil die Sanierung dieser Schäden einer Neuerrichtung gleichkäme (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014, 2 Bf 88/14.Z, n.v.; Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, NordÖR 2008, 216, 217, juris Rn. 43) oder weil feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird, also definitiv rettungslos abgängig ist (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 20.11.2008, 2 A 269/08,AS RP-SL 37, 20, juris Rn. 33; OVG Münster, Urt. v. 18.2.2015, 2 L 175/13, juris Rn. 44 f.).

    Die Frage der Erhaltungsfähigkeit beurteilt sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014, 2 Bf 88/14.Z, n.v.; OVG Münster, Urt. v. 18.2.2015, 2 L 175/13, juris Rn. 64; OVG Saarlouis, Urt. v. 20.11.2008, 2 A 269/08,BRS 73 Nr. 206, juris Rn. 33).

    Wo im Einzelfall die Grenze zwischen laufender Erhaltung und Neuerrichtung eines abgängigen Denkmals zu ziehen ist, hängt von einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände ab (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14,NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f.; OVG Münster, Urt. v. 2.3.2018, 10 A 1404/16, NVwZ-RR 2018, 678, juris Rn. 46 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 27.9.2018, 1 A 187/18, DVBl 2019, 1406, juris Rn. 113; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.2.2015, 2 L 175/13, juris Rn. 50).

  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.1080

    Erfolgreiche Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen denkmalrechtlichen

    Darüber hinaus bedarf es ihrer Erhaltens- bzw. Denkmalwürdigkeit ("Erhaltung [...] im Interesse der Allgemeinheit") wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung (sog. Denkmalfähigkeit) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayDSchG (zu den Begriffen der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit vgl. VGH Mannheim, U.v. 11.12.2002 - 1 S 968/01 - juris Rn. 20; OVG Magdeburg - U.v. 18.2.2005 - 2 L 175/13 - juris Rn. 42).

    Grundsätzlich entfällt das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalfähigen Sache daher erst, wenn ihre historische Substanz soweit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände und Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. OVG NRW, U.v. 26.8.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 47; OVG Magdeburg, U.v. 18.2.2005 - 2 L 175/13 - juris Rn. 44).

    Die (Bau-)Denkmaleigenschaft kann daher nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung durch Veränderungen verloren gehen, wenn die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt oder insoweit beeinträchtigt wird, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; U.v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23; B.v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Magdeburg, U.v. 18.2.2015 - 2 L 175/13 - juris Leitsatz 2 und Rn. 44 ff.; Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 10 u. 39 m.w.N.; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 87).

  • VG Magdeburg, 20.07.2016 - 4 A 128/16

    Zumutbarkeit einer Erhaltungsanordnung bzgl. eines denkmalgeschützten Hauses

    Allein die Stellung dieser Behörde als Verfahrensbeteiligter belegt nicht, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen werden (OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris).

    Das Bauwerk ist nicht als Quelle "unlesbar" geworden (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris), insbesondere nicht als Bestandteil des Denkmalbereichs.

    Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht nur dann erfüllt, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete "sehenden Auges" ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft bekannt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist (OVG LSA, Urteil vom 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 2 M 70/23

    Solaranlage auf Dach im Denkmalbereich

    Städtebauliche Gründe, die für den Erhalt eines Denkmals sprechen, sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören (Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 - juris Rn. 76).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2017 - 2 M 121/16

    Denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht

    Zwar kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris RdNr. 89; Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris RdNr. 44).

    Dem trägt § 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA Rechnung, der bestimmt, dass sich der Verpflichtete nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungsmaßnahmen berufen kann, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O. RdNr. 93; Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, a.a.O. RdNr. 83).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.01.2021 - 2 M 74/20

    Denkmalrechtliche Anordnung; Sicherung eines Gebäudes - Bestandteil eines als

    Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache kann entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 - juris Rn. 44).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Februar 2015, a.a.O., Rn. 87, m.w.N.) sind die Voraussetzungen dieser Norm nicht nur dann erfüllt an, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete "sehenden Auges" ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft bekannt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2022 - 2 M 33/22

    Heranziehung eines Nachlasspflegers zu denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen

  • VG Minden, 23.08.2023 - 9 L 717/23
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21

    Denkmalrechtliche Sanierungsanordnung zur Verhinderung eines drohenden

  • VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3726/19

    Baudenkmal; Darlegungslast; Veräußerungsbemühungen; wirtschaftliche

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