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   RG, 03.02.1923 - I 325/22   

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https://dejure.org/1923,30
RG, 03.02.1923 - I 325/22 (https://dejure.org/1923,30)
RG, Entscheidung vom 03.02.1923 - I 325/22 (https://dejure.org/1923,30)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1923 - I 325/22 (https://dejure.org/1923,30)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Berufung für zulässig zu erachten, wenn die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und die Einlegung der Berufung an demselben Tage erfolgt sind und nicht festgestellt werden kann, welcher der beiden Akte dem anderen vorangegangen ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 264
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 27.09.1882 - I 351/82

    Verkürzung oder Verlängerung von Notfristen; Beginn der Berufungsfrist

    Auszug aus RG, 03.02.1923 - I 325/22
    In rechtlicher Beziehung stellt sich der Vorderrichter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere RGZ. Bd. 8 S. 328, auf den Standpunkt, daß die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sich nicht eher vollziehen könne, als bis der Anwalt, dem zugestellt werden solle, nach der ihm überlassenen freien Entschließung den Willen geäußert habe, das ihm angebotene und zugegangene Schriftstück als ein von Anwalt zu Anwalt zugestelltes m Empfang zu nehmen.

    Dies Ergebnis kann nicht gebilligt werden, auch nicht von dem strengen Standpunkte aus, den das Reichsgericht im Urteil RGZ. Bd. 8 S. 328 und in späteren Entscheidungen, beispielsweise JW.

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Es bleibt vielmehr bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RGZ 106, 264, 265).
  • BGH, 23.02.1954 - I ZR 252/52

    Rechtsmittel

    Zwar muss jede vernünftige Auslegung der Prozessordnung dahin gehen, dass ihr Ziel, einen Rechtsstreit einer möglichst schnellen Erledigung zuzuführen, erreicht wird und die Bestimmungen des Prozessrechts nicht den Parteien bei der Verfolgung und Erledigung ihrer Ansprüche hemmend entgegentreten (RGZ 105, 422 [422]; 106, 264 [265], 150, 357 [363]).
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