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   RG, 04.05.1897 - 1392/97   

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https://dejure.org/1897,321
RG, 04.05.1897 - 1392/97 (https://dejure.org/1897,321)
RG, Entscheidung vom 04.05.1897 - 1392/97 (https://dejure.org/1897,321)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1897 - 1392/97 (https://dejure.org/1897,321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Darf ein in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Richter in dem folgenden wiederaufgenommenen Verfahren als beauftragter oder ersuchter Richter Zeugen vernehmen? 2. Bildet es einen Revisionsgrund, wenn in der Hauptverhandlung eine Zeugenaussage verlesen wird, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 30, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

    Dies ergibt sich klar aus dem Zweck der Vorschrift: § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Nr. 1 bis 5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (Hahn, Materialien zur Strafprozeßordnung 1. Abteilung, 2. Abschnitt S. 81; RGSt 30, 70; 59, 267; BGHSt 3, 68; 9, 193) [BGH 13.04.1956 - 2 StR 93/56] .

    Die Rechtsprechung nimmt sogar an, daß das einem Wiederaufnahmeverfahren vorangehende, mit der ersten Hauptverhandlung abschließende Verfahren mit dem Wiederaufnahmeverfahren eine "Sache" im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO bilde (vgl. RGSt 30, 70).

  • BGH, 16.01.1979 - 1 StR 575/78

    Verurteilung wegen Zuhälterei - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des

    Weiterhin gehören zur Sache alle Verfahrensabschnitte von den Vorermittlungen über die Hauptverhandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren (RGSt 30, 70, 71/72; BGHSt 14, 223 zu § 22 Nr. 5 StPO; vgl. ferner RGSt 68, 175 - Ergänzungsurteil).
  • BGH, 23.09.1952 - 2 StR 67/52

    Rechtsmittel

    Im übrigen will § 22 StPO verhindern, dass persönliche Empfindungen des Richters die Entscheidung der Schuldfrage beeinflussen (vgl. hierzu RGSt 30, 70).
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