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   RG, 13.02.1911 - Rep. VI. 679/09   

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https://dejure.org/1911,260
RG, 13.02.1911 - Rep. VI. 679/09 (https://dejure.org/1911,260)
RG, Entscheidung vom 13.02.1911 - Rep. VI. 679/09 (https://dejure.org/1911,260)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1911 - Rep. VI. 679/09 (https://dejure.org/1911,260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Bestimmtheit der Bezeichnung des Gläubigers ist nach § 766 BGB. in einer schriftlichen Verbürgungsurkunde erforderlich? 2. Nähere Bestimmung der Tragweite des § 774 Abs. 1 Satzes 2 BGB.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 195
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 353/99

    Gesamtschuldnerausgleich bei Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner

    Insoweit begründet es keinen Unterschied, ob der Bürge sich für die gesamte Schuld verbürgt und diese nur teilweise bezahlt hat, oder ob er von vornherein lediglich eine Teilbürgschaft gestellt und diese voll bedient hat (BGHZ 92, 374, 378 f im Anschluß an RGZ 76, 195, 198; RG JW 1917, 811, 812; MünchKomm-BGB/Habersack, aaO § 774 Rn. 12).
  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 20/91

    Übernahme einer Bürgschaft durch Mitglieder einer Baubetreuungsgesellschaft

    Dementsprechend wurde die Bezeichnung desjenigen Gläubigers, der einem bestimmten Hauptschuldner ein Darlehen gewähren werde (RGZ 76, 195, 200 f), ebenso als ausreichend erachtet wie die Verbürgung gegenüber einem künftigen "Rechtsnachfolger" des jetzigen Gläubigers einer festgelegten Hauptforderung (RG WarnR 1914 Nr. 184, S. 259; 1915 Nr. 9; BGHZ 26, 142, 148 f; BGB-RGRK/Mormann 12. Aufl. § 765 Rdn. 7 a.E.).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB greift nur ein, wenn der Bürge lediglich einen Teilbetrag der durch die Bürgschaft gesicherten Schuld bezahlt hat, gleichgültig, ob er sich für die ganze Schuld verbürgt hatte und nur einen Teil bezahlt hat, oder ob er sich nur für einen Teilbetrag verbürgt hatte und diesen ganz oder nur teilweise bezahlt hat (vgl. RGZ 76, 195, 198; BGB-RGRK/Mormann § 774 Rdn. 4; MünchKomm/Pecher § 774 BGB Rdn. 8, 9; Staudinger/Horn § 774 BGB Rdn. 17).
  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
    Daher kann hier auch nicht, was an sich zulässig wäre (RGZ 76, 195, 200 f; BGH NJW 1962, 1102 [BGH 16.04.1962 - VII ZR 194/60]), mit Hilfe der in der Urkunde bezeichneten Hauptforderung auf die Klägerin als Gläubigerin der Bürgschaft geschlossen werden.
  • OLG Köln, 15.10.2010 - 2 Wx 156/10

    Feststellung der Erbfolge durch das Grundbuchamt bei Anordnung einer

    Unter dem 5. November 2009 erteilte das Amtsgericht Euskirchen, 3 VI 679/09, der Beteiligten zu 1) eine Bestallung zur Nachlasspflegerin "für die unbekannten Erben" der am 30. November 1945 verstorbenen Erblasserin.

    Dem Antrag war ein Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 23. März 2010, 3 VI 679/09, beigefügt, durch den die Rechtspflegerin die von der Beteiligten zu 1) in der Urkunde abgegebenen Erklärungen gemäß §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1962 BGB nachlassgerichtlich genehmigte.

  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 29/92

    Erkennbarkeit der verbürgten Hauptschuld

    aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält es grundsätzlich für möglich, im Einzelfall aus der Bezeichnung der Hauptschuld auf die Person des in der Urkunde nicht erwähnten Gläubigers zu schließen (RGZ 62, 379, 383; 76, 195, 200; 145, 229, 232; BGH, Urt. v. 16. April 1962 - VII ZR 194/60, WM 1962, 575, 576).
  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 90/92

    Keine wirksame Bürgschaft ohne Bezeichnung der Hauptschuld

    Allerdings kann es im Einzelfall möglich sein, Anhaltspunkte für Gegenstand und Umfang der Hauptschuld schon aus den Angaben zur Person des Gläubigers oder Hauptschuldners zu gewinnen (vgl. RGZ 76, 195, 200; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 766 Rdnr. 14).
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 107/79

    Bürgenhaftung bei Vereinigung von Sparkassen

    Zum anderen liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zugrunde, daß nach § 766 BGB aus der schriftlichen Bürgschaftserklärung neben der Hauptschuld auch die Person des Gläubigers erkennbar sein muß (vgl. RGZ 76, 195, 200/201; 145, 229, 232; Senatsurteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = WM 1965, 1240, 1243).
  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 194/60

    Formwidriger Bürgschaftsvertrag bei fehlender Angabe des Gläubigers und

    So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 76, 195, 200 f. eine Bürgschaft als wirksam angesehen, weil aus den Angaben der Urkunde über die Forderung auf die Person des Gläubigers geschlossen werden konnte.
  • BGH, 07.03.1956 - IV ZR 271/55

    Rechtsmittel

    Die Verbürgung für einen "gewährten und noch zu gewährenden Kredit", wie sie nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde und der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner ... in erster Linie in Frage steht, kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in verschiedener Weise übernommen werden: Entweder so, daß nur die Bürgschaftsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag beschränkt wird, während der Kredit für den Hauptschuldner nicht nach oben begrenzt ist, oder so, daß die Kreditforderungen des Gläubigers selbst immer nur die verbürgte Summe betragen und diese nicht übersteigen dürfen (RGZ 76, 195 [199]; 136, 178 [182]; RG LZ 1921, 141).
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