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RG, 13.05.1903 - Rep. V. 55/03 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Hat im Falle des § 1166 B.G.B. der Gläubiger zu beweisen, daß er den Schuldner von der Zwangsversteigerung unverzüglich benachrichtigt habe, oder hat der Schuldner das Gegenteil zu beweisen? 2. Beweispflicht des Schuldners, wenn der Gläubiger nur einen Teil seiner ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
B. G. B. § 1166. Beweislast.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 54, 369