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   RG, 15.06.1883 - 951/83   

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https://dejure.org/1883,420
RG, 15.06.1883 - 951/83 (https://dejure.org/1883,420)
RG, Entscheidung vom 15.06.1883 - 951/83 (https://dejure.org/1883,420)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1883 - 951/83 (https://dejure.org/1883,420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt es für die Strafbarkeit der Beteiligung an einem nach Zeit und Ort sich als ein einheitlicher Akt darstellenden Raufhandel darauf an, ob die Beteiligung des einzelnen dieserhalb Angeklagten erst zu einem Zeitpunkte geschehen ist, wo der Tod eines Menschen oder eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 8, 369
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Sie braucht nicht einmal durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden zu sein, sondern kann auch auf einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung beruhen (RGSt 8, 369, 370; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 6).
  • BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in

    Genügt es danach, daß eine der in § 227 Abs. 1 StGB gekennzeichneten Folgen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang der Schlägerei steht, während der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung des einzelnen an der Schlägerei und ihrer objektiven Gesamtwirkung für die Strafbarkeit der Beteiligung als solcher dagegen rechtlich unerheblich ist (vgl. schor RGSt 8, 369, 370 ), so ist der Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht, gleichviel wann der einzelne in die Schlägerei schuldhaft verstrickt worden ist, ob zu einem Zeitpunkt, in dem die schweren Folgen der tätlichen Auseinandersetzung bereits eingetreten waren oder noch nicht.
  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 124/52

    Rechtsmittel

    Ohne rechtliche Bedeutung ist es - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (ua RGSt 8, 369; 72, 73), an der der Senat festhält -, dass er in die Schlägerei erst eingegriffen hat, nachdem sein Bruder die zu seinem Tode führende Verletzung schon erlitten hatte.
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