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RG, 17.10.1916 - Rep. III. 127/16 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist ein Haftbefehl ein Urteil im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB.? 2. Setzt die Verhaftung gemäß § 215 StPO. die vorherige Androhung dieser Maßregel voraus? 3. Über die Haftung der überstimmten Mitglieder einer Kollegialbehörde. 4. Über die Zulässigkeit der Zeugenvernehmung der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtspflichtverletzung; Geheimhaltung des Richterspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 89, 13
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 21.07.1975 - VII P 1.74
Wähler - Verwertung einer eidesstattlichen Versicherung - Zeuge - Geheime Wahl - …
Soweit der Grundsatz des Wahlgeheimnisses in der Rechtsprechung durchbrochen worden ist, haben höhere Interessen, wie z.B. die Verfolgung von Straftaten (RGSt 63, 382 [388]) oder Gründe der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen (RGZ 89, 13 [16] zum vergleichbaren Beratungsgeheimnis der Richter), den Ausschlag gegeben. - BGH, 14.11.1963 - III ZR 144/61 In solchen Pallen hätte vielmehr die Anwendung der Vorschrift ihrerseits die Hinausziehüng der endgültigen Entscheidung zur Folge (RGZ 89, 13, 17).
- BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen
Das Beratungsgeheimnis ist aber jedenfalls beim ordentlichen Richter nicht nur im Interesse der Parteien, sondern vielmehr unabhängig von deren Wünschen festgesetzt und schlechthin zu beachten, abgesehen von Ausnahmefällen, wie sie entsprechend für das vorliegende Schiedsgerichtsverfahren nicht gegeben sind (RGZ 89, 13 [16/17] - vgl. auch wegen der Mitglieder eines Ehrengerichts der Anwaltskammer RG in JW 1931, 1069;… Rosenberg a.a.O. § 20 II 5; vgl. auch Kohlhaas NJW 1953, 401). - BGH, 17.05.1957 - VI ZR 56/56
Rechtsmittel
Daß aber eine Befragung der Richter über die Art und Weise des Zustandekommens ihres Spruches grundsätzlich unzulässig ist und nur ausnahmsweise beim Obwalten höherer, hier nicht in Betracht kommender Belange der Rechtspflege, namentlich bei Untersuchungen wegen Rechtsbeugung oder bei Regreßprozessen gegen Richter, statthaft sein kann (vgl RGZ 89, 13, 16 f), hat die oberstrichterliche Rechtsprechung seit jeher angenommen (RGSt 26, 202; 61, 217, 219; RGZ 129, 15, 17; OGHSt 1, 222 f).