Rechtsprechung
RG, 19.01.1899 - 4798/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann die Strafkammer, wenn nach der Aufhebung ihres Urteiles in der Revisionsinstanz die erneute Hauptverhandlung ein verändertes thatsächliches Ergebnis gehabt hat, rechtlich gehindert sein, das Ergebnis von dem rechtlichen Gesichtspunkte aus zu prüfen, der dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 31, 436
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
Mehrfachbestrafung
Die Bindung des Amtsgerichts hieran kann entfallen, wenn das Ergebnis von neuen zulässigen Feststellungen der Vorinstanz die Anwendung eines anderen Strafgesetzes rechtfertigt (RGSt 31, 436 [437]).