Rechtsprechung
RG, 20.04.1944 - 3 D 253/43 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Bei Verbrechen und Vergehen darf die Geldstrafe das Höchstmaß von 10000 RM., das der § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB. vorsieht, übersteigen, soweit die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters das erforderlich macht.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 383