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RG, 21.12.1926 - II 162/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Bezieht sich die Vorschrift in § 40 des Genossenschaftsgesetzes, wonach der Aufsichtsrat nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig von ihren Geschäften entheben kann, nur auf solche Geschäfte, die dem Vorstandsmitglied ausschließlich in dieser Eigenschaft ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Genossenschaftsgesetz.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 351
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76
Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur …
Dagegen kann dem Aufsichtsrat wegen des zwingenden Charakters des § 40 GenG in keinem Fall, auch nicht durch die.Satzung, das Recht zur fristlosen Entlassung von Vorstandsmitgliedern eingeräumt werden (…vgl. Lang-Weidmüller, aaOj Meyer-Meulenbergh, aaO;… Klaus Müller, aaO, § 40 Anm. V 5} Paulick, aaO; RGZ 115, 351-und 144, 384). - BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59
Anfechtungsklage gegen Genossenschaft
Die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft, für die ein wichtiger Grund vorliegt, wird nicht schon mit ihrer Erklärung durch das Vertretungsorgan, sondern erst wirksam, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt (RGZ 115, 351, 357; 144, 384, 385; BGHZ 18, 334 [BGH 26.10.1955 - VI ZR 90/54]; Lang/Weidmüller, GenG § 40 Anm. 1; Meyer/Meulenbergh, GenG § 40 Anm. 2;… Paulick a.a.O. § 20 III 2). - OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94
Vorliegen einer Pflichtverletzung gegenüber einer Genossenschaft bei falschen …
Es ist dem Kläger darin recht zu geben, daß die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nicht schon mit ihrer Erklärung durch ein Vertretungsorgang, sondern erst dann wirksam wird, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt (RGZ 115, 351, 357; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008;… Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., § 40 Rdnr. 12;… Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, a.a.O., § 40 Rdnr. 5).