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RG, 22.01.1894 - Rep. VI. 282/93 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist derjenige Gläubiger, welcher eine vorher einem Dritten abgetretene Forderung seines Schuldners wie eine dem letzteren noch zustehende hat pfänden lassen und sodann im Wege des Anfechtungsprozesses gegen den Dritten ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, wodurch ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 § 13 Abss. 1. 3.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 32, 101