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RG, 23.05.1938 - 2 D 188/38 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Schließt es das Verbot des § 252 StPO. aus, daß der Polizeibeamte über den Inhalt der Aussage als Zeuge gehört wird, der den Zeugen früher vernommen hat, und daß ihm dabei die Niederschrift über die frühere Vernehmung durch Verlesen vorgehalten wird?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 72, 221
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16
Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei …
aa) Das Reichsgericht hat dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend in zahlreichen Entscheidungen die Norm dahin ausgelegt, sie enthalte lediglich ein Verlesungs-, nicht aber ein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot (vgl. etwa RG, Urteile vom 1. November 1881 - Rep. 2453/81, RGSt 5, 142, 143; vom 26. Mai 1887 - Rep. 1002/87, RGSt 16, 119, 120; vom 21. November 1901 - Rep. 4486/01, RGSt 35, 5; vom 5. Mai 1914 - II 331/14, RGSt 48, 246; vom 23. Mai 1938 - 2D 188/38, RGSt 72, 221, 222). - BGH, 31.05.1960 - 5 StR 168/60
polizeiliches Protokoll - § 254 StPO, Urkundenverwertungsverbot, Vorhalt ggü. …
Beweismittel bleibt allein die Erklärung des Zeugen (RGSt 72, 221, 223). - BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54
Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom …
Später hat das Reichsgericht den Vorhalt einzelner Tatsachen aus einer früheren Aussage für zulässig erachtet (JW 1936, 1920) und schliesslich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Verlesung überhaupt gestattet (RGSt 72, 221).