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RG, 23.09.1895 - Rep. IV. 233/95 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Ziff. 3 C.P.O. auch dann zulässig, wenn für die Klage der allgemeine Gerichtsstand als ausschließlicher vorgeschrieben ist?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des zuständigen Gerichtes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 36, 347
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
Für die ausschließliche Örtliche Zuständigkeit ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die Ausschließlichkeit der Regelung die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht hindert (RGZ 36, 347, 348; BGH NJW 1972, 1861, 1862; BayObLGZ 1951, 139, 140;… Rosenberg-Schwab, a.a.O., S. 177;… Wieczorek, a.a.O., § 36 D II a 2;… Thomas-Putzo, a.a.O., § 36 Anm. 2 c;… Sydow-Busch, a.a.O., § 36 Anm. 5). - BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72
Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts - …
Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes steht aber der Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts auf der Grundlage des § 36 Ziff. 3 ZPO nicht entgegen (vgl. RGZ 36, 347;… Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz 6. Aufl. § 6 a Anm. 4).