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   RG, 24.06.1887 - 1245/87   

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RG, 24.06.1887 - 1245/87 (https://dejure.org/1887,321)
RG, Entscheidung vom 24.06.1887 - 1245/87 (https://dejure.org/1887,321)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1887 - 1245/87 (https://dejure.org/1887,321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was ist in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s unter der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, zu verstehen? 2. Kann auf Grund des §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s derjenige zur Strafe gezogen werden, der sich in den Grenzen gesetzlich erlaubter Selbsthilfe gehalten hat, oder doch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 16, 150
 
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Wird zitiert von ...

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden.

    156) S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

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