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RG, 24.10.1933 - 4 D 126/33 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der Schuldner wegen vollendeten Meineides bestraft werden, der im Termin zur Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO. nicht gemäß § 481 ZPO. schwört, sondern die Richtigkeit seiner Angabe unter Berufung auf einen früher geleisteten Offenbarungseid versichert?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 331
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.06.1957 - 1 StR 213/57
Rechtsmittel
Versichert der Schuldner in einem Termin zur Ergänzung des von ihm nach § 807 ZPO eingereichten und beschworenen Vermögensverzeichnisses wider besseres Wissen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid, so kann er nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Meineids bestraft werden (im Anschluß an RGSt 67, 331).Dies hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 67, 331 für § 807 ZPO a.F. ausgesprochen; der Senat tritt der Rechtsansicht auch für § 807 n.F. bei.
Andererseits hat das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Recht des versuchten Meineids für schuldig befunden und nicht bloß ein strafloses Wahnverbrechen angenommen; denn die Angeklagte hat nicht nur den falschen Schluß gezogen, sie habe sich eines Meineids schuldig gemacht (vgl u.a. RGSt 66, 124, 126; 72, 80, 81; BGHSt 2, 74, 76) [BGH 16.11.1951 - 2 StR 206/51], sondern sie hat nach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen durch die von ihr erklärte Berufung auf den früheren Offenbarungseid der gesetzlichen Eidesform zu genügen geglaubt und genügen wollen; sie hat damit eine Handlung vorgenommen, die so, wie sie sich die Beschwerdeführerin vorstellte, sämtliche Merkmale des Meineids erfüllt haben würde (vgl die Entscheidung RGSt 67, 331, der sich der Senat auch insoweit anschließt).
- BGH, 15.02.1957 - 1 StR 471/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 11.04.1961 - 1 StR 563/60
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Meineides - …
Insoweit hat das Landgericht vollendeten Meineid verneint, weil der Angeklagte seine Angaben entgegen § 481 ZPO nicht beschwor, sondern auf Verlangen des Richters nur deren Richtigkeit unter Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid versicherte (RGSt 67, 331, 332). - BGH, 15.01.1958 - 2 StR 535/57
Rechtsmittel
Da diese nicht vom Angeklagten verlangt worden und eine Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid nicht zulässig ist (RGSt 67, 331), konnte der Angeklagte wegen versuchten Meineids nur bestraft werden, wenn er glaubte, mit der Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben einen Eid zu leisten (RGSt 58, 302; 67, 331, 333). - BGH, 24.05.1963 - 4 StR 148/63
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Schuldner, der in einem Termin zur Ergänzung des von ihm nach § 807 ZPO eingereichten und beschworenen Vermögensverzeichnisses (§ 903 ZPO) wider besseres wissen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid versichert, wegen versuchten Meineids bestraft werden kann (RGSt 67, 331; BGH 1 StR 213/57 v. 28. August 1957 = LM § 155 Nr. 1).